(6.3.2012) Und jetzt zur ITB nach Berlin
Prof. Führich ist am Freitag, den 9.3. auf dem Stand der Hochschule Kempten in Halle 5.1 von 13.30 bis 16.30 Uhr bei einem get-together. Ich freue mich auf Sie und habe schon mal ein Bierchen und Allgäuer Käse für Sie reserviert.

27.01.2010   Focus online:   Bei Ausflügen haftet oft der Veranstalter

27.01.2010   ddp: Tagesausflüge im Pauschalurlaub

20.04.2010   Sueddeutsche Zeitung: Aschewolke und Reiserecht: Rechte von Reisenden

04.05.2010   Sueddeutsche Zeitung: Golf von Mexiko Ölpest kein Grund für Reisestorno - noch -

23.08.2010   Der Tagespiegel: Wie Sie Reisemängel geltend machen

30.08.2010    touristik aktuell 34/10 Führich: Islands Asche sorgt noch immer für Ärger

07.10.2010   Allgäuer Zeitung: Interview Führich: Ist Vulkanausbruch mit Krieg vergleichbar?

(26.11.2011) Prof. Dr. Ernst Führich 25 Jahre im Dienst der Hochschule Kempten
Professor Dr. Ernst Führich zählt zu den führenden deutschen Reiserechtlern. Vor seiner Berufung an die Hochschule Kempten war er als Richter und Staatsanwalt am Amts- und Landgericht Kempten tätig. Bereits 1981 wurde Führich Lehrbeauftragter für Wirtschaftsprivatrecht und Arbeitsrecht an der noch jungen Allgäuer Hochschule. Fünf Jahre später nahm er den Ruf zum Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Europarecht sowie Reiserecht an. Während seiner 25-jährigen Amtszeit übernahm der bei seinen Studierenden beliebte Professor unter anderem den Vorsitz der Prüfungskommission im Fachbereich Betriebswirtschaft.

Er war über die gesamte Zeit Koordinator des Fachgebiets Wirtschaftsprivatrecht in der Fakultät Betriebswirtschaft und leitete den Studienschwerpunkt Wirtschaftsprivatrecht. Zudem gründete Führich das erfolgreiche CCR Competenz Centrum Reiserecht an der Hochschule. Des Weiteren hatte er Dozenten- und Lehraufträge an der University of Pennsylvania, Philadelphia, USA, der Berufsakademie Ravensburg und der AKAD Hochschule für Berufstätige inne. Der begeisterte Reiserechtler arbeitete als Sachverständiger bei der EU-Kommission in Brüssel mit. Als Herausgeber zahlreicher erfolgreicher Lehrbücher, Aufsätze, Schriftenreihen und Veröffentlichungen gehört Dr. Führich bis heute zu einem der gefragtesten Experten seines Fachgebiets und genießt deutschlandweit ein hohes Renommee. Mit Ende des Sommersemesters 2011 verabschiedete sich Dr. Führich in den Ruhestand.
Quelle: Hochschule Kempten  B4B SCHWABEN   Kreisbote  Allgäuer Zeitung

(18.12.2011) Förderpreis der DGfR für Diplomarbeiten im Reiserecht für Yvonne Weppner
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) verlieh zum zweiten Mal den Reiserechtsförderpreis für Diplomarbeiten an Hochschulen. Er ist mit 500 Euro dotiert. Auf dem Reiserechtstag in Essen wurde Frau Dipl. Betriebswirtin (FH) Yvonne Weppner von der Hochschule Kempten für Ihre Untersuchung mit dem Titel “Die Liberalisierung des europäischen Schienenpersonenverkehrs und der Deregulierungsprozess des Bahnnetzes unter Berücksichtigung der neuen EU-Fahrgastrechteverordnung” ausgezeichnet. Die Diplomarbeit wurde von Prof. Dr. Ernst Führich betreut.
In seiner Laudatio lobte Rechtsanwalt Ralph Müller-Bidinger, Frankfurt/M die Arbeit, welche zunächst die Akteure des Marktgeschehens vorstellt und sodann die technischen Schwierigkeiten einer Vereinheitlichung des Netzsystems aufführt. Nach der Darstellung der Reformpolitik der EU entwickelt die Verfasserin Lösungsansätze für den europaweiten Schienenverkehr und schlägt Finanzierungsmöglichkeiten vor. Schließlich widmet sich die Autorin der EU-Fahrgastrechteverordnung und begrüßt das in Deutschland eingeführte Modell der unabhängigen Schlichtungsstelle, lehnt aber den Gedanken an eine europäische Schlichtung ab (Quelle: RRa Heft 5/2011)

(19.12.2011) EU-Kommission eröffnet Konsultation zu Fluggastrechten
Ob die bestehenden Rechte für Fluggäste geändert werden müssen, möchte die Europäische Kommission in ihrer heute (Montag) veröffentlichten Konsultation wissen.
Bürger, Institutionen, Organisationen und Unternehmen sind aufgerufen ihre Stellungnahme dazu abzugegeben. Die Ergebnisse der Konsultation fließen in die Überarbeitung der Gesetze in 2012 ein.
Parallel zur Konsultation hat die EU-Kommission heute eine Mitteilung herausgegeben, in der sie einen Überblick über alle Passagierrechte in der EU gibt. Sie will damit sicherstellen, dass die Passagierrechte in allen Verkehrsmitteln konsequent angewandt werden. Außerdem hat die Kommission einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, der die Rechte behinderter Reisender und Reisender mit eingeschränkter Mobilität im Flugverkehr verbessern sollen. Die Richtlinien sollen rechtzeitig vor Beginn der Paralympics in London im kommenden Jahr
angenommen werden. Die Konsultation zu den Fluggastrechten, die Mitteilung zu den Passagierrechten und den
Richtlinienentwurf finden Sie
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/10370_de.htm

(25.10.2011) Bangkok und Mittelthailand: Auswärtiges Amt rät dringend ab
Das Auswärtige Amt rät dringend von Bangkok ab: Der gestern aktualisierte Reisehinweis gilt auch für Zentralthailand. Die Veranstalter bieten kostenlose Umbuchung an. Welche Rechte haben Pauschal- bzw. Individualflugreisende?

Das Auswärtige Amt rät dringend von nicht unbedingt erforderlichen Reisen nach Bangkok und nach Zentralthailand ab. Wer dennoch fahren will, sollte sich mit seinem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Die wichtigen Tourismusregionen im Süden wie Phuket, Pattaya oder Koh Samui sind bisher kaum betroffen. Aber es droht eine Seuchengefahr.

  • Kann ich als Pauschalreisender wegen höherer Gewalt kostenfrei den Vertrag kündigen?
    Bei der Überschwemmung handelt es sich um einen Fall von höherer Gewalt nach § 651j BGB.. "Wer eine Bangkok-Reise gebucht hat, kann jetzt kostenlos kündigen und erhält den gezahlten Reisepreis voll zurück. Bangkok-Reisen sind erheblich beeinträchtigt bzw. gefährdet. Will ein Pauschalurlauber allerdings in den Süden Thailands an die Strände kann noch von keiner "erheblichen Gefährdung" ausgegangen werden. Dann muss der Veranstalter dafür sorgen, dass der Urlauber sein Ziel erreicht, etwa über andere Flughäfen. Entstehen dabei beispielsweise massive Verspätungen, kann der Reisende für diese Reisemängel eine Preisminderung verlangen. Er kann aber nicht von vorneherein von der Reise zurücktreten, nur weil Bangkoks Straßen überflutet sind.

  • Welche Rechte haben Individualflugreisende?
    "Wenn der gebuchte Flug wegen Hochwassers ausfällt, erhält der Reisende den Ticketpreis von der Fluggesellschaft volständig zurück . Da bei einem Abflug aus der EU die EU-FluggastrechteVO Nr. 261/2004 gilt, kann der Passagier auch eine Umbuchung auf einen späteren Flug im Rahmen der Flugkapazitäten seiner Airline verlangen. Will ein Individualtourist wegen des Hochwassers etwa früher aus Bangkok weg, hat er bei einer EU-Airline ebenfalls das Recht auf eine kostenfreie Umbuchung. Führich: Daher unbedingt Kontakt mit der Airline aufnehmen.

  • Besteht Anspruch auf Schadensersatz wegen Folgeschäden?
    Nein. Bei höherer Gewalt wird der Reisepreis zwar zurückerstattet oder der Preis einer Pauschalreise reduziert.. Führich: Bei allen Fällen höherer sieht das Gesetz keine zusätzliche Entschädigung vor!

mehr:
tagesschau.de
   n-tv.de   auswaertiges-amt.de   Bild   morgenpost.de

Leuven Travel and Transport Law Forum
On 6 December 2011 the Leuven Travel and Transport Law Forum organizes the conference: “EU Passenger Law Towards 2020”. It gives us great pleasure to invite you to this important event where policymakers and stakeholders will enter into debate on recent developments and the future evolution of EU passenger law. Please find the programme attached.
Registration can be done on the following address:
www.law.kuleuven.be/apps/activiteiten/portaal/index.php?show=activiteit&sessie_ref=423#534.
We look forward to welcoming you in Leuven.

(10.10.2011) Europäische Marine hält Kenias gesamte Küste für unsicher: Somalische Piraten kämen problemlos bis Mosambik

Air Berlin wegen Freiflügen weiter unter Beschuss

Führich: Weg mit dem EU-Vertragsrecht: Auch vzbv warnt vor komplizierten Regeln und finanzielle Belastungen

Hausverbot im Hotel NPD-Chef Voigt klagt vor BGH gegen persönliche Diskriminierung

Globetrotter wählen Manila zum schlechtesten Airport der Welt: Hahn, Reykjavik und Bergamo sind auch miserabel.

Reederei: In Deutschland ist nur noch die 'Deutschland' registriert. Die meisten Schiffe haben die Bahamas-Flagge.

Tod im Pool im Urlaub Wasserpumpen im Hotelpool kann für Kinder lebensgefährlich sein.

Verwaltungsrichter erlauben Provionsweitergabe an Kunden: Urteil für Versicherungsvertreter wichtig für Reisebüros!

Hotelgast in kurzen Hosen darf Zutritt zum Restaurant verwehrt werden: Gepflegte Kleidung zu den Mahlzeiten

EuGH: Rechtssache Rodriguez C-83/10 (Amtliche Entscheidung)

Reiserecht in Sozialen Netzwerken
In den Zeiten des Booms Sozialer Netzwerke kann sich auch eine Website zum Reiserecht nicht Facebook, Twitter und Xing verschließen. Tagesaktuell finden Sie daher Nachrichten zum Recht im Tourismus, welche bei Facebook, Twitter und Xing gepostet werden. Klicken Sie doch bei

http://www.facebook.com/fuehrich
http://de-de.facebook.com/#!/groups/reiserecht
https://www.xing.com/profile/Ernst Fuehrich
https://twitter.com/ereiserecht
http://www-travellaw.blogspot.com/

und werden Sie mein "follower". Ich freue mich auf Sie bei den tagesaktuellen Tweeds im
Reiserecht!

Übrigens: Bei Facebook haben wir eine offene Gruppe Reiserecht eingerichtet! Werden Sie dort bitte Mitglied und diskutieren Sie dort aktuelle Fragen des Reiserechts mit Praktikern des Rechts im Tourismus.

(10.9.2010) LG Köln: Stornopauschale von 40 % in der Eingangsstufe bei Pauschalreiseverträgen unzulässig
Das LG Köln hat mit nunmehr rechtskräftigen Urteil vom 3.11.2010 einen Reiseveranstalter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornopauschalen in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis 30 Tage vor Reisebeginn zu verwenden. Das LG Köln teilte damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass eine solche Stornopauschale in der Eingangsstufe auch bei Pauschalreisen im Dynamic Packaging überhöht und damit rechtswidrig sei.
LG Köln, 3.11.2010 - 26 O 57/10.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de/de/branchen/tourismus/aktuelles/_news/?id=1066

(10.9.2011) Preisänderungsvorbehalte: Beförderungsbedingungen zahlreicher Fluggesellschaften unzulässig
Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen Beförderungsbedingungen von im deutschen Markt tätigen Fluggesellschaften beanstandet. Die Beanstandungen bezogen sich dabei zum einen auf Preisänderungsvorbehalte, die bei nachträglichen Erhöhungen von Steuern und Abgaben eine Preiserhöhung zu Gunsten der Fluggesellschaft und zu Lasten der Reisenden vorsahen. Nach dem Gesetz sind solche nachträglichen Preisänderungsvorbehalte nur statthaft, wenn zwischen Ticketkauf und Abflugtermin mehr als vier Monate liegen (§ 309 Nr. 1 BGB).

Zum anderen monierte die Wettbewerbszentrale Beförderungsbedingungen, die gegenüber dem deutschen Kunden ausschließlich in fremder Sprache abgefasst waren als intransparent (§ 307 BGB).

Die überwiegende Zahl der Beanstandungen konnte außergerichtlich durch Unterlassungserklärungen bei gleichzeitiger Vereinbarung von Umstellungsfristen erledigt werden. So haben sich bislang unter anderem Ryanair, Air France, Alitalia, Air Canada sowie Austrian Airlines zur Unterlassung verpflichtet.

In einem Falle war die Wettbewerbszentrale gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei untersagte das Landgericht München I auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Fluggesellschaft Etihad Airways die Verwendung eines unzulässigen Preisänderungsvorbehalts im Wege der einstweiligen Verfügung (LG München I, Urt. v. 19.04.2011 - 12 O 7134/11, nicht rechtskräftig). Das Gericht ließ dabei den Einwand von Etihad nicht gelten, es sei nicht Deutsches Recht, sondern vielmehr das Heimatrecht der Fluggesellschaft anwendbar. "Die Entscheidung macht deutlich, dass im deutschen Markt operierende Airlines sich grundsätzlich nicht nur den wirtschaftlichen, sondern
auch den rechtlichen Anforderungen dieses Marktes stellen müssen", so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung. "Nur dann bestehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter und für den Verbraucher ein verlässliches Schutzniveau", so Schönheit weiter.

Die Wettbewerbszentrale rät daher allen im deutschen Markt tätigen Fluggesellschaften, ihre Beförderungsbedingungen im Hinblick auf die Vorgaben des deutschen Klausel- und Verbraucherschutzrechts zu überprüfen und - so erforderlich - anzupassen.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelle

(11. 10. 2011) Streik der Fluglotsen ist nach bisheriger herrschender Meinung höhere Gewalt bei einem Flug bzw. einer Pauschalflugreise. Generell gibt es daher von der Vertragspartner Airline bzw. Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlungen für Folgeschäden wie vergebliche Anreisekosten, Hotelstornos oder Kosten verpasster Anschlussflüge! Insoweit wird ein Fluglotsenstreik klar auf dem Rücken der Fluggäste ausgetragen, erklärt der Reiserechtsexperte Prof. Dr. Ernst Führich! Rechte des Flugreisenden nach der EU-FluggastrechteVO und dem Pauschalreiserecht finden Sie hier.

Bericht von Lilo Solcher über Hochschulforum Reiserecht 2011 in Kempten
Eine Million Deutsche gehen alle Jahre wieder nach ihrem Urlaub zum Anwalt, weil sie Mängel entdeckt haben. Sind die Deutschen ein Volk von Querulanten? „Beschwerden gehören zum Urlaub wie der Eiffelturm zu Paris oder das Hofbräuhaus zu München“, beschwichtigt Prof. Karl Born, der als Vorstand bei der TUI „ZAK – Zügige Abhilfe und Kulanz“ eingeführt hat, um Mängel möglichst schon vor Ort zu beheben. Beim Reiserechtsforum in der Hochschule Kempten zum Abschied von Prof. Dr. Ernst Führich zitiert der Touristiker Douglas Adams („Das Restaurant am Ende des Universums“): „Der Reiseführer ist endgültig, die Wirklichkeit ungenau.“    Weiterlesen...

2. Europäisches Reiserechtsforum an der Uni Salzburg von 30.6/1.7.2011

An der Universität Salzburg findet am 30. Juni und 1. Juli 2011 auf der Edmundsburg das
2. Europäische Reiserechtsforum/European Travel Law Forum statt. Internationale Experten im Tourismusrecht präsentieren dabei aktuelle Entwicklungen und diskutieren mit Stakeholdern, Praktikern und Rechtsvertretern in vier Panels zu Internationalen Reiseverträgen, Europäischem Vertragsrecht, Passagierrechten und Standards für
Tourismusdienstleistungen.

Als Vortragende haben laut einer Aussendung der Uni Salzburg unter anderem zugesagt:
Prof Ansgar Staudinger, Prof Ernst Führich, Prof Ronald Schmid, Prof Klaus Tonner, Prof David Grant, Prof Francesco Morandi, RA Jens Karsten, Friedrich von Scanzoni (Holidaycheck AG, CH-Bottighofen), u.a.

Die Konferenzgebühr EUR 150,-- pro Person inkludiert die Kaffeepausen, die Mittagessen am 30.06 und 01.07 sowie das gemeinsame Abendessen am 30.06 undKonferenzunterlagen. Anmeldungen

IFTTA Europe Workshop, Salzburg July 2, 2011

This year's workshop is connected to the European Travel Law Forum (June 30 - July 1, Salzburg).
The focus of the Workshop will be on 'The review of the EU Air Passenger Rights Regulation 261/2004.
The issues to be discussed in this regard will be prepared by a working group.
Find the programmes of both events as well as the according registration forms on the IFTTA website

(12.05.2011) Abschiedsveranstaltung für Professor Dr. Ernst Führich
Ein fast unfehlbarer Reiserechts-Papst

«Wenn Du der Reiserechts-Papst bist - wer ist dann der liebe Gott?» Diese spitzfindige Frage stellte beim «Hochschulforum Reiserecht 2011» in Kempten einer der Referenten, Professor Dr. Ansgar Staudinger, Direktor der Forschungsstelle für Reiserecht an der Universität Bielefeld, an den Kemptener Hochschul-Professor Dr. Ernst Führich. Staudinger gab gleich selbst die Antwort: «Eventuell der Europäische Gerichtshof.»

Führich und der Europäische Gerichtshof: Das sind zwei bedeutende Autoritäten, wenn es um knifflige Fragen des Reiserechts geht. Solcherlei Würdigung klang bei allen Referenten des Hochschulforums an, die eine große Wertschätzung gegenüber Führich zeigten. Die Veranstaltung im Thomas-Dachser-Auditorium war als eine Art Abschiedsveranstaltung für Führich gedacht, der mit Ende des Sommersemesters in den Vorruhestand geht, um sich mehr um seinen behinderten Sohn Philipp zu kümmern, der nach einem Unfall im Rollstuhl sitzt.

Der fast unfehlbare Reiserechts-Papst, der seit 30 Jahren an der früheren Fachhochschule und heutigen Hochschule Kempten lehrt, will natürlich im Ruhestand ein paar Reisen unternehmen. Führich wird aber auch in den kommenden Jahren als Lehrbeauftragter in Kempten den Tourismus-Studenten die rechtlichen Stolpersteine der Reisebranche erklären.

«Wir sind froh, dass mit Professor Dr. Ernst Führich einer der renommiertesten Reiserechtsexperten in Europa weiterhin bei uns unterrichtet», freute sich Kemptens Hochschul-Präsident Professor Dr. Robert F. Schmidt.

Auf die vielen Veröffentlichungen Führichs wies Professor Dr. Alfred Bauer hin, Dekan der jungen Fakultät Tourismus-Management: Fast jeder Reiseveranstalter hat das «Reiserecht» von Führich im Regal, ein unverzichtbares Handbuch im Dschungel von Gesetzen und Gerichtsurteilen. «Mein Recht auf Reisen» ist in der Branche ebenso bekannt, wie die «Kemptener Reisemängeltabelle» von Führich. Bei so viel Publizität kam Bauer zu dem Schluss: «Ernst, Du bist unser Aushängeschild.»

Beim Hochschulforum bemühten sich alle Referenten, die manchmal verzwickte Rechtslage verständlich zu vermitteln. So erfuhren die Zuhörer zum Beispiel, dass bei Annullierung einer Reise wegen «Höherer Gewalt» nicht nur eine kostenlose Umbuchung drin ist, wie sie die Veranstalter meist anbieten. Der Kunde kann sich die Reise auch ohne Storno-Kosten wieder auszahlen lassen, was viele Veranstalter verschweigen. Als Referenten sprachen Prof. Dr. Ronald Schmid aus Wiesbaden über Rechtsmärchen im Tourismusrecht, Prof. Dr. Klaus Tonner von der Universität Rostock über Die EU-Fluggastrechte-VO und das Montrealer Übereinkommen, Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld zeigte Stolpersteine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,  Prof. Dr. Stephan Keiler von der Universität Salzburg klärte die Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Reiseverträgen in der EU, PräsOLG a.D. Edgar Isermann aus Berlin warb für Fahrgastrechte in der Schlichtungspraxis der SÖP, Rechtsanwalt Rainer Noll  aus Stuttgart entführte in Rechtsabenteuer Inlandstourismus – Grundlegende Rechtsfragen inlandstouristischer Aktivitäten. Zuletzt zündete Prof. Karl Born, Ex-TUI-Chef im Stil seiner Bissigen Bemerkungen (BBB) mit Hilfe, mein Urlaub geht zu Ende und ich habe mich noch nicht beschwert! ein Feuerwerk über die Beschwerdefreude der Urlauber! Noch ein Beispiel: Manch ein Reisebüro verlangt eine Anzahlung von 40 Prozent. Das ist absolut Wucher. Angemessen sind höchstens 20 Prozent, was auch der Bundesgerichtshof abgesegnet hat, betonte Prof. Dr. Ansgar Staudinger (Quelle: Allgäuer Zeitung)       FVW    Fotogalerie Hochschulforum

 

(15.4.2011) Einladung zum Hochschulforum Reiserecht 2011 am Donnerstag, den 5. Mai 2011 in Kempten

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Reiserecht ist für touristische Unternehmen der Reiseveranstalter, Reisebüros, Airlines und den Inlandstourismus der Hotellerie und der Touristinformationen von höchster Relevanz. Das Competenz Centrum Reiserecht an der Hochschule Kempten und die Vereinigung Tourismusstudenten Kempten Unterweks e.V. veranstalten daher gemeinsam zur Verabschiedung von Prof. Dr. Ernst Führich in den Ruhestand das Hochschulform Reiserecht 2011. Ziel dieser Veranstaltung ist der Austausch und Wissenstransfer zwischen allen Beteiligten, der Wissenschaft und den Studierenden.

Namhafte Referenten des Reiserechts werden am Vormittag von 10.30 bis 12.30 Uhr  in Workshops in der Denkfabrik der neuen Fakultät Tourismus ihr Thema an Hand von Fällen der Praxis für die Studierenden aufbereiten.

Herzlich lade ich Sie zu den ab 13.30 Uhr im Thomas-Dachser-Auditorium stattfindenden Vorträgen der Referenten ein. Praxisorientiert können Sie sich über EU-Fluggastrechte, Stolpersteine in Allgemeinen Reisebedingungen, Online-Buchungen im Auslandsgeschäft von Reiseunternehmen, Rechtsfragen im Inlandstourismus, die Schlichtungspraxis im öffentlichen Personenverkehr und über das Beschwerdemanagement im Tourismus informieren. Anschließend freuen wir uns auf Gespräche bei einem Sektempfang und Imbiss.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem umseitigen Programm. Für Rückfragen stehen Ihnen gerne Frau Theresia Wölfle (0831 2523 9501) und ich per E-Mail (ernst.fuehrich@fh-kempten.de) zur Verfügung. Informationen finden Sie auch unter
www.fh-kempten.de, www.reiserecht-fuehrich.de und www.unterweks.de.

Wir freuen uns, Sie oder einen anderen Vertreter Ihres Hauses zu dieser kostenfreien Veranstaltung begrüßen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Prof. Dr. Ernst Führich

Programm

10.30       Workshops für Studierende
                 Aufteilung in 7 parallel laufende Workshops der Referenten zu ihren Referaten
                 Fakultät Tourismus Denkfabrik Gebäude A                                                        

13.30       Vorträge mit  Diskussion
                 Thomas-Dachser-Auditorium

                 Begrüßung und Moderation
                 Prof. Dr. Führich
                 Grußworte
                 Präsident Prof. Dr. Robert Schmidt
                 Dekan Prof. Dr. Alfred Bauer

14.00       Prof. Dr. Ronald Schmid
                  Rechtsmärchen im Tourismusrecht

14.30       Prof. Dr. Klaus Tonner
                  Die EU-Fluggastrechte-VO und das Montrealer Übereinkommen
               
15.00       Prof. Dr. Ansgar Staudinger
                  Stolpersteine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

15.30       Kaffeepause
 
16.00       Prof. Dr. Stephan Keiler
                  Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Reiseverträgen in der EU

16.30       PräsOLG a.D. Edgar Isermann
                  Fahrgastrechte in der Schlichtungspraxis

17.00       Rechtsanwalt Rainer Noll                     
                  Rechtsabenteuer Inlandstourismus – Grundlegende Rechtsfragen inlandstouristischer Aktivitäten

17.30       Prof. Karl Born
                  Hilfe, mein Urlaub geht zu Ende und ich habe mich noch nicht beschwert!

18.00       Sektempfang,  Imbiss und Get together

Referenten

Prof. Dr. Ronald Schmid
war 15 Jahre Justitiar eines deutschen Luftfahrtunternehmens. Rechtsanwalt in Frankfurt a. M. für Luftverkehrsrecht und Reiserecht. Honorar-Professor an TU Darmstadt und Dresden.

Prof. Dr. Klaus Tonner
hat einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Europäisches Recht an der Universität Rostock und ist  Richter am OLG Rostock und Verbraucherrechtler.

Prof. Dr. Ansgar Staudinger
ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-, Verfahrens- und Wirtschaftsrecht und Direktor der Forschungsstelle für Reiserecht an der Universität Bielefeld. Präsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht.

Prof. Dr. Stephan Keiler
ist Assistenzprofessor und Habilitand an der Universität Salzburg, Europarechtler mit Schwerpunkt Europäisches Privatrecht, insbesondere Tourismus- und Verbraucherrecht.

PräsOLG a.D. Edgar Isermann
ist Leiter der „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp)" in Berlin und Präsident a.D. des OLG Braunschweig.

Rainer Noll
ist seit 30 Jahren auf Reise- und Tourismusrecht spezialisiert und Mitglied des Rechtsausschusses des Deutschen Reiseverbandes (DRV).

Prof. Karl Born
ist Professor an der Hochschule Harz und war Vorsitzender des Vorstands der TUI Deutschland.

Anmeldungen für Nicht-Hochschulangehörige
mit Telefon, Post, Fax oder E-mail
Frau Theresia Wölfle
Hochschule Kempten Fakultät Tourismus
Tel (0831) 2523 9501 Fax (0831) 2523 9502
ernst.fuehrich@fh-kempten.de

Programm als PDF
Einladung als PDF
Workshops für Studierende

(17.03.2011) Betten-Steuer im Vormarsch - Übersicht
Immer mehr Städte in Deutschland führen eine kommunale Sondersteuer auf Hotelübernachtungen ein. Nun müssen auch die Hoteliers in Lübeck und Göttingen die sog. "Matratzen-Maut" bezahlen. In der Hansestadt nahe der Ostsee werden fünf Prozent auf den Übernachtungspreis aufgeschlagen. In der südostniedersächsischen Universitätsstadt beträgt die kommunale Abzocke ein bis drei Euro je Nächtigung. Indes gibt es noch keine Neuigkeiten in dem Musterverfahren gegen die Bettensteuer, das ein Kölner Hotelier mithilfe des Dehoga anstrebt. Die Klage soll erst Ende Oktober eingereicht werden.
Eine Übersicht der Bettensteuer (Quelle: Dehoga-Bundesverband - Stand: Februar 2011) finden Sie unter Top Hotel

(14.03.2011) Katastrophe in Japan: Das Auswärtige Amt rät von allen Reisen nach Japan ab. Deutsche Firmen bringen Expats nach Hause. Lufthansa, JAL- und ANA-Flüge nach Tokio und Osaka verlaufen weitgehend nach Plan. Auswärtiges Amt

(03.03.2011) Warnstreiks bei der Bahn: Fahrgäste haben Recht auf Entschädigung!
Warnstreiks der Lokführer-Gewerkschaft führen zu Zugausfällen und -verspätungen. Die Bahn sagt: Das ist höhere Gewalt. test.de, Prof. Führich und führende Reiserechtler sind jedoch anderer Meinung: Auch bei streikbedingten Ausfällen und Verspätungen des eigenen Personals sind Entschädigungen fällig.
Wann und wo genau gestreikt wird, ist unklar. Die Bahn informiert unter www.bahn.de/aktuell über den letzten Stand. Stets gilt: Wenn der geplante Zug 20 Minuten nach der geplanten Abfahrt noch nicht da ist, dürfen die Fahrgäste umsteigen, auch wenn ihr Ticket eigentlich nicht für andere Züge gilt. Sogar in ICEs dürfen sie einsteigen.
Seit Verabschiedung des Fahrgastrechtegesetzes im Juli 2009 gilt: Die Bahn muss ihre Fahrgäste bei Zugausfällen und -verspätungen entschädigen. Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof sind 25 und ab 120 Minuten 50 Prozent der Ticketkosten fällig. Unter Umständen muss die Bahn auch bis zu 80 Euro für Taxifahrten und Hotelübernachtungen zahlen. Hier die Details: Rechte für Bahnfahrer.
Reisende gehen allerdingsn nach dem Gesetz leer aus, wenn Ausfall oder Verspätung auf einen äußeren, nicht zum Bahnbetrieb gehörenden Umstand beruht. Davont sind vor allem Fälle höherer Gewalt wie Wetterkatastrophen und fremdverschuldete Unfälle erfasst. Bei Streiks gehen die Meinungen auseinander: Die Bahn und manche Juristen sehen sie generell als höhere Gewalt. Bei legalen Arbeitsniederlegungen des eigenen Personals sehen viele Juristen die Bahn in der Pflicht. Eine solche Störung stammt aus dem Verantwortungsbereich des Unternehmens, argumentiert etwa derReiserechtler Prof. Ernst Führich. Die Bahn hat es schließlich in der Hand, die Tarifverhandlungen mit der Lokführergewerkschaft zum Erfolg zu führen.
mehr: test.de

(03.03..2011) "Recht und Unternehmensgründung" - Hochschule Kempten - 2. Ausschreibung
An der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Kempten ist zum Wintersemester 2011/2012 (1. September 2011) oder später eine Professur ...
www.academics.de/.../_recht_und_unternehmensgruendung_5...

LG Frankfurt/M: Abflug auch ohne Kreditkarte
Das Landgericht Frankfurt spricht in einer Entscheidung vom 27.1.2011, 2-24 O 142/10 einem Fluggast Schadenersatz zu, den Iberia stehen ließ, weil er die Kreditkarte, mit der er das Online-Ticket bezahlt hatte, nicht dabei hatte. Geklagte hatte Das hat die Verbraucherzentrale Bundesverbandes. Die Airline hatte eine Kundin trotz bestätigter Buchung am Flughafen stehen lassen, weil sie die für die Ticketzahlung genutzte Kreditkarte auf Anraten der Bank zwischenzeitlich ausgetaucht hatte und nicht vorzeigen konnte. Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und keine für den Antritt des Fluges nötige Reiseunterlage.   travel-one.net   VZBV

(16.02.2011) Hochschulforum Reiserecht
Die Tourismusstudenten Kempten Unterweks e.V. und das Competenz Centrum Reiserecht an der Hochschule Kempten veranstalten zum Abschied von Prof. Dr. Ernst Führich im Sommersemester 2011 das Hochschulforum Reiserecht 2011. Hierzu sind namhafte Referenten des Reiserechts wie Prof. Dr. Ronald Schmid, Prof. Dr. Klaus Tonner, Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Prof. Dr. Stephan Keiler, Rechtsanwalt Rainer Noll, PräsOLG a.D. Edgar Isermann eingeladen. In Workshops mit den Studierenden und in Vorträgen mit dem interessierten Publikum behandeln die Referenten aktuelle Fragen des Reiserechts. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Zum Programm

(15.2.2011) Kostenlose Kündigung von Ägypten-Reisen nicht mehr selbstverständlich
Nachdem das AA seinen Sicherheitshinweis entschärft hat und es auch keine Reisewarnung für Kairo, Suez und Alexandria mehr gibt, sei es deutlich schwieriger, von einem Reisevertrag zurückzutreten, sagte Prof. Ernst Führich dem dpa-Themendienst. Das Auswärtige Amt formuliert nun ausdrücklich: «Reisen in die Urlaubsgebiete am Roten Meer sind wieder möglich.» Will ein Kunde von der Reise zurücktreten und keine Stornokosten bezahlen, kann er sich im Fall von politischen Unruhen am Reiseziel auf höhere Gewalt berufen. «Nun muss er allerdings glaubhaft machen, dass die Reise tatsächlich beeinträchtigt sein würde.»
Größere Veranstalter wie TUI und Thomas Cook wollen ab Anfang März wieder nach Ägypten reisen, bieten allerdings weiterhin kostenlose Umbuchungen an. Kleinere Veranstalter, die auf Ägypten spezialisiert sind, könnten das häufig nicht und verlangten Stornogebühren, sagte Führich.       imagetours    news.de

(05.02.2011) Unruhen im Urlaubsparadies: Was jetzt?

Wie sieht es rechtlich aus, wenn im Urlaubsland Unruhen ausbrechen? Was geht in Sachen Umbuchen, Stornieren oder frühere Rückreise? Was muss beachtet werden, wo gibt es Missverständnisse? Antworten auf die drängenden Fragen gerade jetzt im Hinblick auf Ägypten gibt Prof. Dr. Ernst Führich - Reiserechtsexperte der Fachhochschule Kempten.  B 5 aktuell      Teil-Reisewarnung des AA
(02.02.2010) Presseerklärung: Reiserechtler hat den Eiertanz des Auswärtigen Amtes satt
Auswärtiges Amt stellt Wirtschaftsinteressen über Sicherheit deutscher Touristen und scheut offizielle Reisewarnung für Ägypten
Aus Rücksichtnahme gegenüber den deutschen Reiseveranstaltern und der ägyptischen Reiseindustrie scheut sich das deutsche Auswärtige Amt derzeit vor einer offiziellen Reisewarnung, beschwert sich der bekannte Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten. "Dorthin wo wenig deutsche Touristen reisen, werden schneller offizielle Reisewarnungen ausgesprochen. Länder Afrikas oder in Südamerika trifft der Bannstrahl des Auswärtigen Amtes sehr schnell. Der Leiter des Competenz Centrums Reiserecht der Kemptener Hochschule sieht diesen Zusammenhang durch langjährige Studien belegt. Zwar hat das Auswärtige Amt am Dienstag seine Sicherheitshinweise erneut verschärft, bezeichnet seine Hinweise jedoch nicht als formale Reisewarnung. "Ich habe diesen Eiertanz von Westerwelle satt", erklärt Führich. "Während andere Länder wie Österreich derzeit offiziell vor der Einreise warnen, lässt das Auswärtige Amt deutsche Urlauber einmal wieder aus wirtschaftlichen Gründen im Stich". Dadurch wird eine untragbare Unsicherheit bei Kunden von Reiseveranstaltern geschaffen.

Das Reiserecht lässt eine kostenfreie Kündigung durch den Reisenden, aber auch eine Reiseabsage durch den Veranstalter zu, wenn entweder die Sicherheit der Urlauber oder aber die Reisedurchführung erheblich gefährdet ist. Derzeit ist nicht daran zu denken, dass Rundreisen und Besichtigungen in Ägypten durchgeführt werden können, meint Führich. Daher haben die großen deutschen Reiseveranstalter zurecht ihre Reisen bis Mitte Februar gestoppt, während viele kleine und mittlere Veranstalter aus Angst vor ihrem Ruin, von ihren Kunden Stornokosten verlangen, erklärt Führich. Mit einer offiziellen Reisewarnung wäre jedoch den Urlauber geholfen, da dies das stärkste Indiz dafür ist, dass höhere Gewalt vorliegt.   BR Kontrovers: Video   Merkur Online   Märkische Allgemeine 
 n-tv.de NACHRICHTEN  Westfälische Nachrichten  Kölner Stadt-Anzeiger   rp-online  Augsburger Allgemeine
Die Fakultät Tourismus der Hochschule Kempten ist auch dieses Jahr wieder auf der ITB Berlin mit einem Stand vertreten. Im Rahmen des Bühnenprogramms in der Halle 5.1 hält Prof. Führich einen Vortrag zum Thema
Reisemängel - 7 Rechtsfallen für Veranstalter“Freitag, den 11. März 2011
von 17.50 bis 18.10 Uhr
Halle 5.1 ITB Berlin
Bei dieser Veranstaltung wird auch das Update 2011 der
Kemptener Reisemängeltabelle vorgestellt und jedem Besucher ausgehändigtReisemängel sind vielfach Rechtsfallen für den Reiseveranstalter und führen nicht nur zu sinkender Kundenzufriedenheit, sondern führen zu unnötigem außergerichtlichen Streit und zu vermeidbaren Gerichtsverfahren. Informieren Sie sich kurz und prägnant bei meinem Vortrag!Auf Ihr Kommen freuen wir uns!

 

Verordnung (EG) Nr. 298/2009 der Kommission vom 8. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Aktuelle Liste: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/

(10.04.2010) EU-Kommission veröffentlicht umfangreichen Evaluation zur FluggastrechteVO Nr. 261/2004   Bericht

(8.7.2010) EU-Parlament billigt Verordnung für mehr Rechte von Schiffsreisenden
Fahrgäste, die mit dem Schiff reisen, erhalten ab 2012 mehr Rechte. Das Europäische Parlament hat dazu am 06.07.2010 eine entsprechende Verordnung angenommen. Die neuen Regeln, die 2012 in Kraft treten, und für alle Passagierschiffe gelten, die mehr als zwölf Fahrgäste befördern, sehen laut einer Mitteilung der Pressestelle des EU-Parlaments vom 06.07.2010 unter anderem Hilfeleistungen und Entschädigungen bei Verspätungen sowie kostenlose Hilfeleistungen für behinderte Fahrgäste vor. Busreisende müssen hingegen weiter auf ähnliche Rechte warten, da diese erst noch mit den Mitgliedstaaten verhandelt werden müssen. mehr...

(8.7.2010) EU-Kampagne über Passagierrechte auf Reisen mehr...

02.02.2010) Presseerklärung: Reiserechtler hat den Eiertanz des Auswärtigen Amtes satt
Auswärtiges Amt stellt Wirtschaftsinteressen über Sicherheit deutscher Touristen und scheut offizielle Reisewarnung für Ägypten
Aus Rücksichtnahme gegenüber den deutschen Reiseveranstaltern und der ägyptischen Reiseindustrie scheut sich das deutsche Auswärtige Amt derzeit vor einer offiziellen Reisewarnung, beschwert sich der bekannte Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten. "Dorthin wo wenig deutsche Touristen reisen, werden schneller offizielle Reisewarnungen ausgesprochen. Länder Afrikas oder in Südamerika trifft der Bannstrahl des Auswärtigen Amtes sehr schnell. Der Leiter des Competenz Centrums Reiserecht der Kemptener Hochschule sieht diesen Zusammenhang durch langjährige Studien belegt. Zwar hat das Auswärtige Amt am Dienstag seine Sicherheitshinweise erneut verschärft, bezeichnet seine Hinweis

(1.02.2010) Auswärtiges Amt scheut Reisewarnung für ganz Ägypten
Am 1.2.2011 hat auch das Auswärtige Amt dringend vor Reisen nach ganz Ägypten gewarnt, nachdem andere Staaten bereits länger vor Reisen nach Ägypten warnen und Evakuierungen vornehmen. In Kairo warten Tausende auf ihre Ausreise. Allerdings betont das Auswärtige Amt, dass es sich um keine formale Reisewarnung handele.

Derzeit ist aber nach Auffassung von Prof. Führich davon auszugehen, dass weder die Sicherheit der Reisenden noch die Durchführung der gebuchten Reiseleistungen gewährleistet sind. Reiseveranstalter und Reisende können daher vor Reisebeginn kostenfrei Pauschalreisen nach § 651j BGB kündigen unter vollständiger Erstattung des gezahlten Reisepreises, aber auch eine kostenfreie Umbuchung auf eine gleichwertige und gleichpreisige Ersatzreise ihres Veranstalters verlangen. Führich betont, dass eine Kündigung auch ohne eine förmliche Reisewarnung möglich ist. Der Urlauber hat aber eine schlechte Beweislage, da er im Einzelfall dann die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Reiseleistungen durch höhere Gewalt nachweisen muss.

Bei einer Kündigung nach Reisebeginn sind die in Anspruch genommenen Reiseleistungen und der Rückflug zu zahlen. Mehrkosten des Rückfluges muss der Kunde zu Hälfte bezahlen. Mehrkosten eines Zwischenaufenthalts in Hotels nach der Kündigung muss der Reisende ganz tragen. Sonstige Folgeschäden des Urlaubers werden nicht ersetzt.

Prof. Führich: Urlauber sollten aus Angst Reisen nicht zu früh wegen höherer Gewalt kündigen, sonst können die normalen Stornokosten der Geschäftsbedingungen zu zahlen sein. Wenn also Reisen erst im Laufe des März beginnen, kann heute noch nicht von einer Gefahrenlage für diese Reise ausgegangen werden.   
auswaertiges-amt.de
   Praxistipp: Höhere Gewalt

(27.01.2010) Rail & Fly Ticket als Fremdleistung
Prof. Führich hat in einem Aufsatz (demnächst in LMK) zu der Entscheidung des BGH vom 28.10.2010 - Xa 46/10, NJW 2011, 371 bekräftigt, dass die Praxis mit dem BGH klar zwischen Eigenleistung des Reiseveranstalters oder vermittelter Fremdleistung der Bahn zu trennen hat. Will der Veranstalter nicht für Mängel der Zuganreise einstehen, muss er dies seinem Kunden deutlich gegenüber kommunizieren. Bei Zweifeln und Unklarheiten ist von einer Eigenleistung des Veranstalters auszugehen (Führich, Reiserecht, Rn. 133). Wenn also der Veranstalter deutlich in seiner Reiseausschreibung, seiner Reisebestätigung und in einem Informationsschreiben darauf hinweist, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt wird und der Reisende für seine rechtszeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die Verspätungen oder sonstige Schlechtleistungen Bahn. Entscheidend ist damit das Auftreten des Veranstalters gegenüber dem Reisenden (so auch LG Hannover, 2.10.2009 – 4 S 21/09, RRa 2010, 83).

(26.01.2011) 30 bis 40 Prozent Anzahlung ist Abzocke
Soweit in letzter Zeit Reiseveranstalter 30 bis 40% Anzahlung auf den Reisepreis verlangen, ist dies absolut überzogen und ein eklatanter Verstoß gegen das Zug-um-Zug-Prinzip des Schuldrechts! Anzahlungshöhe und Vorausleistungen des Veranstalters müssen in einem äquivalenten Verhältnis stehen, hat der BGH den Veranstaltern im Jahre 2006 ins Stammbuch geschrieben (NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256). Wer zuviel verlangt, zockt den Verbraucher ab und sichert sich nur zinslose Millionenkredite. Auch frägt sich Prof. Führich, ob die Insolvenzversicherer im Falle einer Veranstalter-Pleite Anzahlungen bis zu 40 Prozent des Reisepreises überhaupt abdecken. mehr...

(19.01.2011) BGH: Gerichtsort für Ausgleichszahlung:
Das Gericht des Abflugortes
ist als Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch zuständig für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-FlugastrechtVO gegen Airline mit Sitz außerhalb der EU wie den USA oder Asien. Dies entschied der BGH am 18.01.2011 (X ZR 71/10). Presseerklärung

(17.01.2011) Deutsche meckern am meisten über dreckige Hotels: Neben mangelnder Sauberkeit sind schlechtes Essen und mieser Service Hauptgründe für Beschwerden, so das Bewertungsportal Holidaycheck. Trotzdem waren vergangenes Jahr 86 Prozent der Einträge positiv. rp-online.de

(14.01.2011) Auswärtiges Amt warnt vor Reisen nach Tunesien: Unruhen jetzt auch in Monastir. TUI und Thomas Cook lassen kostenlose Umbuchungen zu. Reiserechtlich ist mit der Reisewarnung des AA eine erhebliche Gefährdung durch höhere Gewalt nach § 651j BGB anzunehmen, so dass Pauschalreisen vom Veranstalter bzw.dem Reisenden gekündigt werden können. Soweit die Reise noch nicht angetreten wurde, ist der gezahlte Preis vollständig dem Urlauber zu erstatten. Derzeit sollen 10.000 Deutsche in Tunesien Urlaub machen. Bislang ist keiner der Urlaubsorte Tunesiens am Mittelmeer von der Gewalt betroffen, so dass Reisen noch nicht abgebrochen wurden. welt.de, tagesschau.de    Was tun bei höherer Gewalt?

(10.01.2011) Was Hotelgäste am meisten ärgert:
Parkgebühren, teures Internet und kostenpflichtige Wasserflaschen auf dem Zimmer. traveldailynews.com

(05.01.2011) 837 Menschen starben 2010 bei Flugzeugabstürzen: 60 Prozent davon kamen bei Unfällen im Nahen Osten, Indien und Pakistan ums Leben. Weltweit kam statistisch auf 1,3 Mio. Flüge ein Absturz.  welt.de,

(30.12.2010) DRV: 750 000 Reklamationen pro Jahr
750 000 Pauschalreisekunden beschweren sich pro Jahr. Dies behauptet der Deutsche ReiseVerband (DRV). "Fast alle Beanstandungen" hätten einvernehmlich außergerichtlich mit dem Reiseveranstalter geklärt werden können. Lediglich 2100 Reklamationen hätten zu einem Gerichtsverfahren geführt. Insgesamt hätten die Reiseveranstalter rund 30 Millionen Pauschalreisen jährlich gebucht. ( Quelle: travel tribune)

(30.12.2010) Luftfahrt-Bundesamt: Nur 34 Bußgelder
In den letzten 6 jahren hat das Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig nur 34 Mal Geldbußen gegen Fluggesellschaften verhängt, die gegen die Fluggastrechte im Fall von Nichtbeförderung, Ausfall oder Verspätung verstoßen haben. Die Airlines haben nicht genügend informiert, betreut oder entschädigt. In diesem Jahr musste das LBA in 9 Fällen tätig werden. (Quelle: travel tribune)

(22.12.2010) Schneefälle keine Entschuldigung
Der Flughafen in Frankfurt/M dicht, der Flughafen Heathrow im Chaos. Maschinen aus aller Welt mit tausenden Passagieren werden umgeleitet auf andere Flughäfen. Tausende von Flügen werden abgesagt. Und das alles wegen eines an sich für die Jahreszeit normalen Wintereinbruchs. Verfolgt man die Pressemeldungen und Stellungnahmen der Airlines und Flughafenbetreiber habe ich den Eindruck, dass sich die Beteiligten nicht mit der notwendigen Sorgfalt auf die vorhersehbaren Wetterlage eingestellt haben. Zu wenig Lagerhaltung von
Enteisungsmittel, zu wenig Übung im Krisenmanagement, zu wenig Personal zur Information der Passagiere sind sicher auch Gründe für dieses Luftraumchaos.
Die Wetterbedingungen waren natürlich ein außerordentlicher Umstand im Sinne der FluggastrechteVO, welche aber bei ausreichender Vorsorge organisatorisch beherrschbar gewesen wären. Ich bezweifele stark, dass die Luftfahrtunternehmen und ihre Leute "alle zumutbaren Maßnahmen" getroffen haben, um die Flugannullierungen zu vermeiden, da die Leistungsketten zunehmend auf "Kante genäht" sind, um Kosten zu sparen.
Juristisch sollte auch geklärt werden, welche Stellung der Flughafenbetreiber im Verhältnis zu den Airlines hat. Wegen des Bodenabfertigungsvertrages zwischen Airline und Flughafen kann durchaus der Flughafenbetreiber als "Erfüllungsgehilfe" der Fluggesellschaften angesehen werden, so dass das Unvermögen der Betreibergesellschaft den Airlines zugerechnet werden kann. Die Flughafenbetreiber befürchten jedenfalls bis Weihnachten keine Normalisierung. Video br-online

(20.12.2010) Schneechaos an Europas Flughäfen erinnert an Aschewolke
In Europa fallen tausende Flüge aus, Passagiere übernachten in Terminals auf Feldbetten und dem blanken Boden, manche schon die dritte Nacht. Passagiere in Frankfurt randalieren, weil sie sich nicht betreut und informiert fühlen. Vieles erinnert an die Zustände bei der Luftraumsperre wegen der Aschewolken. Auch wenn sehr zweifelhaft ist, ob den Fluggästen finanzielle Ausgleichleistungen bei diesen Einflüssen des Wetters zustehen: Betreuung ab 2 Stunden Verspätung (Verpflegung, Übernachtung, Ersatzbeförderung, Kommunikation) und Informationen der Passagiere durch die Airline fordert die VO (EG) Nr. 261/2004! mehr...

(6.12.2010) Kein Schadenersatz für Verspätung wegen Generalstreiks oder Fluglotsenstreik
Wer wegen des Generalstreiks oder wegen des Fluglotsensstreuks in Spanien erst verspätet in den Urlaub fliegen kann, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. «Ein Generalstreik ist höhere Gewalt, da kann die Airline nichts dafür», sagte Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten dem dpa-Themendienst. Die Passagiere könnten also weder bei einer Stornierung die höheren Kosten für einen neuen Flug einfordern, noch Geld wegen entgangener Urlaubsfreuden fordern. «Aber die Airline muss die Passagiere betreuen», sagte Führich. Das gleiche gelte für die Beeinträchtigungen wegen des Fluglotsenstreiks.

Wie die Betreuung auszusehen hat, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung: Ab zwei Stunden Verspätung auf muss die Fluggesellschaft die Passagiere am Flughafen mit Essen und Trinken versorgen. Kostenlos sind für die Kunden auch zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails nach Hause. Und wer wegen des Streiks erst an einem anderen Tag nach Hause fliegen kann, bekommt außerdem die Übernachtung im Hotel und die Fahrt dorthin bezahlt.

Ab fünf Stunden Verspätung dürfen Passagiere kostenlos ihren Flug stornieren und bekommen den vollen Preis zurück - wenn sie ihn einzeln gebucht haben. «Pauschaltouristen müssen warten, bis sie wieder fliegen können», sagte Führich. Denn eine 14-tägige Reise, die bei einem Veranstalter gebucht wurde, werde durch einen oder zwei Tage Verspätung noch nicht erheblich beeinträchtigt. Die Schwelle für eine Kündigung sei damit noch nicht überschritten. Für die Reisetage, die den Kunden durch den Streik entgangen sind, erhalten sie aber einen entsprechenden Teil des Reisepreises zurück.
Quelle: airliners.de, dpa, Germanwings, welt online, LN-online.de

(1.02.2010) Auswärtiges Amt scheut Reisewarnung für ganz Ägypten
Am 1.2.2011 hat auch das Auswärtige Amt dringend vor Reisen nach ganz Ägypten gewarnt, nachdem andere Staaten bereits länger vor Reisen nach Ägypten warnen und Evakuierungen vornehmen. In Kairo warten Tausende auf ihre Ausreise. Allerdings betont das Auswärtige Amt, dass es sich um keine formale Reisewarnung handele.

Derzeit ist aber nach Auffassung von Prof. Führich davon auszugehen, dass weder die Sicherheit der Reisenden noch die Durchführung der gebuchten Reiseleistungen gewährleistet sind. Reiseveranstalter und Reisende können daher vor Reisebeginn kostenfrei Pauschalreisen nach § 651j BGB kündigen unter vollständiger Erstattung des gezahlten Reisepreises, aber auch eine kostenfreie Umbuchung auf eine gleichwertige und gleichpreisige Ersatzreise ihres Veranstalters verlangen. Führich betont, dass eine Kündigung auch ohne eine förmliche Reisewarnung möglich ist. Der Urlauber hat aber eine schlechte Beweislage, da er im Einzelfall dann die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Reiseleistungen durch höhere Gewalt nachweisen muss.

Bei einer Kündigung nach Reisebeginn sind die in Anspruch genommenen Reiseleistungen und der Rückflug zu zahlen. Mehrkosten des Rückfluges muss der Kunde zu Hälfte bezahlen. Mehrkosten eines Zwischenaufenthalts in Hotels nach der Kündigung muss der Reisende ganz tragen. Sonstige Folgeschäden des Urlaubers werden nicht ersetzt.

Prof. Führich: Urlauber sollten aus Angst Reisen nicht zu früh wegen höherer Gewalt kündigen, sonst können die normalen Stornokosten der Geschäftsbedingungen zu zahlen sein. Wenn also Reisen erst im Laufe des März beginnen, kann heute noch nicht von einer Gefahrenlage für diese Reise ausgegangen werden.   
auswaertiges-amt.de
   Praxistipp: Höhere Gewalt

(27.01.2010) Rail & Fly Ticket als Fremdleistung
Prof. Führich hat in einem Aufsatz (demnächst in LMK) zu der Entscheidung des BGH vom 28.10.2010 - Xa 46/10, NJW 2011, 371 bekräftigt, dass die Praxis mit dem BGH klar zwischen Eigenleistung des Reiseveranstalters oder vermittelter Fremdleistung der Bahn zu trennen hat. Will der Veranstalter nicht für Mängel der Zuganreise einstehen, muss er dies seinem Kunden deutlich gegenüber kommunizieren. Bei Zweifeln und Unklarheiten ist von einer Eigenleistung des Veranstalters auszugehen (Führich, Reiserecht, Rn. 133). Wenn also der Veranstalter deutlich in seiner Reiseausschreibung, seiner Reisebestätigung und in einem Informationsschreiben darauf hinweist, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt wird und der Reisende für seine rechtszeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die Verspätungen oder sonstige Schlechtleistungen Bahn. Entscheidend ist damit das Auftreten des Veranstalters gegenüber dem Reisenden (so auch LG Hannover, 2.10.2009 – 4 S 21/09, RRa 2010, 83).

(26.01.2011) 30 bis 40 Prozent Anzahlung ist Abzocke
Soweit in letzter Zeit Reiseveranstalter 30 bis 40% Anzahlung auf den Reisepreis verlangen, ist dies absolut überzogen und ein eklatanter Verstoß gegen das Zug-um-Zug-Prinzip des Schuldrechts! Anzahlungshöhe und Vorausleistungen des Veranstalters müssen in einem äquivalenten Verhältnis stehen, hat der BGH den Veranstaltern im Jahre 2006 ins Stammbuch geschrieben (NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256). Wer zuviel verlangt, zockt den Verbraucher ab und sichert sich nur zinslose Millionenkredite. Auch frägt sich Prof. Führich, ob die Insolvenzversicherer im Falle einer Veranstalter-Pleite Anzahlungen bis zu 40 Prozent des Reisepreises überhaupt abdecken. mehr...

(19.01.2011) BGH: Gerichtsort für Ausgleichszahlung:
Das Gericht des Abflugortes ist als Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch zuständig für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-FlugastrechtVO gegen Airline mit Sitz außerhalb der EU wie den USA oder Asien. Dies entschied der BGH am 18.01.2011 (X ZR 71/10). Presseerklärung

(17.01.2011) Deutsche meckern am meisten über dreckige Hotels: Neben mangelnder Sauberkeit sind schlechtes Essen und mieser Service Hauptgründe für Beschwerden, so das Bewertungsportal Holidaycheck. Trotzdem waren vergangenes Jahr 86 Prozent der Einträge positiv. rp-online.de

(14.01.2011) Auswärtiges Amt warnt vor Reisen nach Tunesien: Unruhen jetzt auch in Monastir. TUI und Thomas Cook lassen kostenlose Umbuchungen zu. Reiserechtlich ist mit der Reisewarnung des AA eine erhebliche Gefährdung durch höhere Gewalt nach § 651j BGB anzunehmen, so dass Pauschalreisen vom Veranstalter bzw.dem Reisenden gekündigt werden können. Soweit die Reise noch nicht angetreten wurde, ist der gezahlte Preis vollständig dem Urlauber zu erstatten. Derzeit sollen 10.000 Deutsche in Tunesien Urlaub machen. Bislang ist keiner der Urlaubsorte Tunesiens am Mittelmeer von der Gewalt betroffen, so dass Reisen noch nicht abgebrochen wurden. welt.de, tagesschau.de    Was tun bei höherer Gewalt?

(10.01.2011) Was Hotelgäste am meisten ärgert:
Parkgebühren, teures Internet und kostenpflichtige Wasserflaschen auf dem Zimmer. traveldailynews.com

(05.01.2011) 837 Menschen starben 2010 bei Flugzeugabstürzen: 60 Prozent davon kamen bei Unfällen im Nahen Osten, Indien und Pakistan ums Leben. Weltweit kam statistisch auf 1,3 Mio. Flüge ein Absturz.  welt.de,

(30.12.2010) DRV: 750 000 Reklamationen pro Jahr
750 000 Pauschalreisekunden beschweren sich pro Jahr. Dies behauptet der Deutsche ReiseVerband (DRV). "Fast alle Beanstandungen" hätten einvernehmlich außergerichtlich mit dem Reiseveranstalter geklärt werden können. Lediglich 2100 Reklamationen hätten zu einem Gerichtsverfahren geführt. Insgesamt hätten die Reiseveranstalter rund 30 Millionen Pauschalreisen jährlich gebucht. ( Quelle: travel tribune)

(30.12.2010) Luftfahrt-Bundesamt: Nur 34 Bußgelder
In den letzten 6 jahren hat das Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig nur 34 Mal Geldbußen gegen Fluggesellschaften verhängt, die gegen die Fluggastrechte im Fall von Nichtbeförderung, Ausfall oder Verspätung verstoßen haben. Die Airlines haben nicht genügend informiert, betreut oder entschädigt. In diesem Jahr musste das LBA in 9 Fällen tätig werden. (Quelle: travel tribune)

(22.12.2010) Schneefälle keine Entschuldigung
Der Flughafen in Frankfurt/M dicht, der Flughafen Heathrow im Chaos. Maschinen aus aller Welt mit tausenden Passagieren werden umgeleitet auf andere Flughäfen. Tausende von Flügen werden abgesagt. Und das alles wegen eines an sich für die Jahreszeit normalen Wintereinbruchs. Verfolgt man die Pressemeldungen und Stellungnahmen der Airlines und Flughafenbetreiber habe ich den Eindruck, dass sich die Beteiligten nicht mit der notwendigen Sorgfalt auf die vorhersehbaren Wetterlage eingestellt haben. Zu wenig Lagerhaltung von
Enteisungsmittel, zu wenig Übung im Krisenmanagement, zu wenig Personal zur Information der Passagiere sind sicher auch Gründe für dieses Luftraumchaos.
Die Wetterbedingungen waren natürlich ein außerordentlicher Umstand im Sinne der FluggastrechteVO, welche aber bei ausreichender Vorsorge organisatorisch beherrschbar gewesen wären. Ich bezweifele stark, dass die Luftfahrtunternehmen und ihre Leute "alle zumutbaren Maßnahmen" getroffen haben, um die Flugannullierungen zu vermeiden, da die Leistungsketten zunehmend auf "Kante genäht" sind, um Kosten zu sparen.
Juristisch sollte auch geklärt werden, welche Stellung der Flughafenbetreiber im Verhältnis zu den Airlines hat. Wegen des Bodenabfertigungsvertrages zwischen Airline und Flughafen kann durchaus der Flughafenbetreiber als "Erfüllungsgehilfe" der Fluggesellschaften angesehen werden, so dass das Unvermögen der Betreibergesellschaft den Airlines zugerechnet werden kann. Die Flughafenbetreiber befürchten jedenfalls bis Weihnachten keine Normalisierung. Video br-online

(20.12.2010) Schneechaos an Europas Flughäfen erinnert an Aschewolke
In Europa fallen tausende Flüge aus, Passagiere übernachten in Terminals auf Feldbetten und dem blanken Boden, manche schon die dritte Nacht. Passagiere in Frankfurt randalieren, weil sie sich nicht betreut und informiert fühlen. Vieles erinnert an die Zustände bei der Luftraumsperre wegen der Aschewolken. Auch wenn sehr zweifelhaft ist, ob den Fluggästen finanzielle Ausgleichleistungen bei diesen Einflüssen des Wetters zustehen: Betreuung ab 2 Stunden Verspätung (Verpflegung, Übernachtung, Ersatzbeförderung, Kommunikation) und Informationen der Passagiere durch die Airline fordert die VO (EG) Nr. 261/2004! mehr...

(6.12.2010) Kein Schadenersatz für Verspätung wegen Generalstreiks oder Fluglotsenstreik
Wer wegen des Generalstreiks oder wegen des Fluglotsensstreuks in Spanien erst verspätet in den Urlaub fliegen kann, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. «Ein Generalstreik ist höhere Gewalt, da kann die Airline nichts dafür», sagte Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten dem dpa-Themendienst. Die Passagiere könnten also weder bei einer Stornierung die höheren Kosten für einen neuen Flug einfordern, noch Geld wegen entgangener Urlaubsfreuden fordern. «Aber die Airline muss die Passagiere betreuen», sagte Führich. Das gleiche gelte für die Beeinträchtigungen wegen des Fluglotsenstreiks.

Wie die Betreuung auszusehen hat, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung: Ab zwei Stunden Verspätung auf muss die Fluggesellschaft die Passagiere am Flughafen mit Essen und Trinken versorgen. Kostenlos sind für die Kunden auch zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails nach Hause. Und wer wegen des Streiks erst an einem anderen Tag nach Hause fliegen kann, bekommt außerdem die Übernachtung im Hotel und die Fahrt dorthin bezahlt.

Ab fünf Stunden Verspätung dürfen Passagiere kostenlos ihren Flug stornieren und bekommen den vollen Preis zurück - wenn sie ihn einzeln gebucht haben. «Pauschaltouristen müssen warten, bis sie wieder fliegen können», sagte Führich. Denn eine 14-tägige Reise, die bei einem Veranstalter gebucht wurde, werde durch einen oder zwei Tage Verspätung noch nicht erheblich beeinträchtigt. Die Schwelle für eine Kündigung sei damit noch nicht überschritten. Für die Reisetage, die den Kunden durch den Streik entgangen sind, erhalten sie aber einen entsprechenden Teil des Reisepreises zurück.
Quelle: airliners.de, dpa, Germanwings, welt online, LN-online.de,

 

 

Stellenausschreibung Hochschule Kempten: Recht und Unternehmensgründung
Mit Beginn des Wintersemesters 2011 ab 1.10.2011 scheidet Prof. Dr. Ernst Führich aus dem aktiven Dienst der Hochschule Kempten
aus. Daher ist seine Nachfolge in der zukünftigen Fakultät Tourismus der Hochschule zu besetzen. Die Hochschule schreibt daher in der Zeit (7.10.2010), der Süddeutschen Zeitung (9.10.2010), der NJW und FVW

eine Professur

der Besoldungsgruppe W 2 zum Sommersemester 2011 (1.3.2011) oder später für folgendes Lehrgebiet aus:

"Recht und Unternehmensgründung"

Die Professur umfasst insbesondere die Gebiete Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht, Reiserecht und Unternehmensgründung. Nach Möglichkeit sollten die Lehre auch in den Bereichen Personal und Unternehmensethik sowie Vorlesungen in englischer Sprache übernommen werden.

Gesucht wird eine engagierte Persönlichkeit, die sich darauf freut, Fachkompetenz aus dem touristischen Umfeld im Grund-, Vertiefungs- und Masterstudium einzubringen.

Die Bereitschaft zur Mitarbeit in der Weiterbildung, curricularen Fortentwicklung der Lehrgebiete und akademischen
Selbstverwaltung der Hochschule wird vorausgesetzt. Hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen und weiterer Einzelheiten darf auf den Internetauftritt der Hochschule verwiesen werden:

http://www.hochschule-kempten.de/stellenangebote.htm

Einstellungsvoraussetzungen sind:

+ Zweite juristische Staatsprüfung;
+ besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die durch die Qualität einer Promotion oder durch einen anderen Nachweis (Gutachten über promotionsadäquate Leistungen) nachzuweisen ist;
+ pädagogische Eignung;
+ besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre auserhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
+ In das Beamtenverhältnis kann berufen werden, wer das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
+ Die Stelle ist grundsätzlich für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
+ Die Hochschule strebt eine Erhöhung des Anteils der Frauen am wissenschaftlichen Personal an und würde sich daher
über einen hohen Anteil von Bewerberinnen freuen.

Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Nachweis über den beruflichen Werdegang
und die wissenschaftlichen Arbeiten) bis

spätestens 15. November 2010

an den Präsidenten der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Kempten, Bahnhofstraße 61,
87435 Kempten, zu richten.

Für evtl. telefonische Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Fakultätsreferentin, Frau Laurin, die Ihnen als
Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung steht; Telefon-Nr. 0831-2523-626.
     Probevorlesungen am 9. Febraur 2011

(15.11.2010) Hunderttausende Flüggäste verzichten auf Entschädigung
Nur wenige Fluggäste fordern bei massiven Verspätungen oder Flugausfällen ihre Rechte nach der EG (VO) Nr. 261/2004 ein. Das legt eine neue Statistik nahe. Grüne Politiker glauben, dass das Verkehrsministerium daran mitschuldig ist. spiegel-online

(8.11.2010) Bettwanzen werden auch in Deutschland zur Plage
Vorstandschef von A&O Hotels redet über das Tabuthema und fordert mehr Offenheit von seinen Kollegen. n-tv.de

(7.10.2010) Luftfahrt-Bundesamt leitet über 700 Verfahren gegen Airlines ein:

Die Behörde reagiert damit deutlich öfter als früher auf Beschwerden von Passagieren als früher. Bislang wurden aber erst 22 Bußgelder rechtskräftig verhängt. tagesspiegel.de

(29.09.2010) Generalstreik in Spanien ist höhere Gewalt
Urlauber und andere Fluggäste sind von den Folgen des Generalstreiks in Spanien betroffen. «Es gibt Streichungen und Verspätungen», erklärte Prof. Führich vom Competenz Centrum Reiserecht der Hochschule Kempten. Passagiere sollten sich mit ihren Fluggesellschaften und den Reiseveranstaltern in Verbindung setzen, betont Führich. In Spanien hat ein Generalstreik gegen Arbeitsmarktreformen am Mittwoch die Wirtschaft teilweise lahmgelegt.
Führich erklärte, dass bei höherer Gewalt grundsätzlich der Reisende, aber auch der Veranstalter eine Pauschalreise z. B. nach Mallorca kündigen kann, wenn drei Urlaubstage bei einer 14tägigen Reise deswegen entfallen. Der Reisende kann dann ein Umbuchung auf eine gleichwertige und gleichpreisige Ersatzreise verlangen oder den vollen Reisepreis zurückverlangen. Weitere Schäden können wegen des fehlenden Verschuldens nicht geltend gemacht werden.
Alle betroffenen Passagiere haben zusätzlich gegen die Airline auch bei höherer Gewalt zusätzliche Betreuungsansprüche nach der EU-FlugastrechteVO auf ein oder mehrere Hotelübernachtungen mit Verpflegung, Transfer und Kommunikation. Sie müssen sich deswegen am Flughafen direkt an die Airline wenden.  Praxistipp Flugstreik

(28.9.2010) Preisabsprachen: Kartellamt verhängt hohes Bußgeld gegen Condor
Condor muss mehr als eine Million Euro Strafe zahlen. Der Ferienflieger hat Preise für Türkeiflüge abgesprochen – und wurde verpfiffen. Die Absrache war, dass SunExpress keine Türkei-Tickets unter 99 Euro verkauft und generell höchstens 10 Euro günstiger als Condor sein sollte (Quelle: Die Welt)

(15.8.2010) Fluggastrechte missachtet
Normalerweise sollten Passagiere bei Flugverspätungen bzw. Flugausfällen Schadenersatz bekommen. Wie die in Großbritannien beheimatete Air Transport Users Council (AUC) heute mitteilte, kommen viele Airlines diesen und anderen Verpflichtungen in Bezug auf die Fluggastrechte einfach nicht nach.
Zwischen April und Juni 2010 gingen bei AUC etwa 7.500 Klagen von Betroffenen ein, mehr als die Hälfte dessen, was das Institut in zwölf Monaten zuvor an Beschwerden erreichte. Viele der Beschwerden kamen von Fluggästen, die nach dem Vulkanasche-Drama irgendwo auf der Welt gestrandet waren und die bis heute auf ihren Übernachtungskosten sitzen geblieben sind.

AUC-Chairman Tina Tietjen beklagte das Verhalten vieler Fluggesellschaften anlässlich der Präsentation des
jüngsten Jahresreports. Sie warf den Airlines zudem vor, die seitens der EU geltenden Fluggastrechte nicht in dem
Maß einzuhalten, wie es Vorschrift ist. Auch bei verloren gegangenem Gepäck böten sie keinen vernünftigen Ausgleich. Zudem hätten nach wie vor etliche Airlines ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Einklang mit den seit 2008 geltenden EU-Vorschriften gebracht, um mehr Transparenz in ihr Preisgebaren zu bringen.

(5.8.2010) Wenn Sie noch nicht die aktuelle Neuauflage des Handbuchs von Prof. Dr. Führich Reiserecht, 6. Aufl. 2010 kennen, dann klicken Sie bitte hier... Die Neuauflage erschien im August 2010 im Verlag C.H. Beck München
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Buchbesprechungen zur 5. Auflage
Rodegra, NJW 2006, 748 : Konkurrenzloses Standardwerk
Hansen, juralit : Führendes Handbuch zum Reiserecht
ReferendareNET : Umfassend, praxistauglich und große Hilfe
Ebert, RRa 2006, 240 :
Bewährt, wertvoll für alle Praktiker
Vahle
, Deutsche Verwaltungspraxis 9/06: Exzellentes Arbeitsmittel

(1.8.2010) 18. Reiserechtstag der DGfR am 24. / 25. September 2010 in Freiburg
Es finden ua. folgende Vorträge statt:
Prof. Dr. Peter Meier-Beck, Richter am BGH:
"Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reise- und Personenbeförderungsrecht"

Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld:
"Ungereimtheiten im Reiserecht"

Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart:
"Die neuere Rechtsprechung zur wirksamen Vereinbarung von Pauschalreise-bedingungen und ihre Auswirkungen für die Praxis"

Dagmar Hirtz-Weiser, Richterin am OLG Frankfurt am Main:
"Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main zum Reisevertragsrecht"

Prof. Dr. Klaus Tonner, Universität Rostock:
"Bericht zur künftigen Pauschalreise-Richtlinie"

Edgar Isermann, Leiter söp Berlin:
"Reisen, Streiten - Schlichten. Zur Arbeit der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr"

Rechtsanwältin Christiane Leffers, Frankfurt/M.; Beate Wagner, Verbraucherzentrale NRW; Melanie Gerhardt, Krisenmanagement Dertour:
"Flugbehinderungen in Folge der Aschewolke und etwaige Ansprüche von Kunden aus der Verordnung Nr. 261/2004"

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.reiserechtstag.de oder www.dgfr.de

(23.6.2010) Ölteppich im Roten Meer - Führich: Kündigung wegen höherer Gewalt derzeit nicht möglich
Vor der Küste des ägyptischen Badeortes Hurghada ist an einer Förderplattform im Roten Meer Öl ausgetreten. Der Ölteppich hat an einem Abschnitt von 20 Kilometern auch Strände in und um Hurghada erreicht, berichteten ägyptische Medien. Die Verunreinigungen seien größtenteils beseitigt. Prof. Führich empfiehlt Ägypten-Urlaubern, sich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, da diese Auskunft geben, ob die Strände am jeweils gebuchten Hotel konkret von Öl-Verunreinigungen betroffen sind.
Wenn Strände stark verschmutzt sein sollten, kann die Reise vor und während der Reise wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB gekündigt werden. Bei einem reinen Badeurlaub kann der Pauschalreisende die Reise ohne Stornokosten kündigen oder die Reise antreten und nach Reiseende eine angemesene Preisminderung verlangen. Bei Ägypten-Rundreisen kann nicht von einem Kündigungsrecht ausgegangen werden, da die Gesamtreise wegen der anderen kulturellen Leistungen nicht erheblich beeinträchtigt sein wird. Auch sollte nicht schon heute - lange vor einem geplanten Urlaubsbeginn im Juli oder August - der Reisevertrag gekündigt werden, da heute noch nicht eingeschätzt werden kann, wie sich die Situation entwickelt.

(15.7.2010) Deutsche Bahn: 500 Euro für Hitze-Geschädigte
Die Bahn will Opfern der Ausfälle von ICE-Klimaanlagen ein Schmerzensgeld in bar zahlen. Angeblich waren Probleme mit den Geräten bereits länger bekannt (Quelle: Sueddeutsche Zeitung)

(16.7.2010) EasyJet verweigert behinderten Rollstuhlfahrer Zustieg
Wegen "Sicherheitsbedenken" soll EasyJet querschnittsgelähmte Passagiere aus Frankreich beim Einchecken nicht an Bord gelassen haben mit der Begründung, diese Passagiere könnten nicht alleine an Bord bewegen.
In einem Fall soll das Unternehmen eine Begleitperson gefordert haben, obwohl der Betroffene darauf hinwiesen habe, dass er keine Hilfe benötige. EasyJet soll es abgelehnt haben, einen anderen Passagier als Begleitperson zu akzeptieren. Quelle: Zeit-online

(16.7.2010) EU eröffnet neues Europäisches Justizportal
Vertreter der europäischen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission haben am 16.07.2010 das EU-Justizportal eröffnet. Dieses bietet nach Auskunft von Nordrhein-Westfalens neuem Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) vom gleichen Tag EU-Bürgern, Unternehmen und Angehörigen der Justizberufe in 22 Sprachen Informationen über die Justizsysteme und -verfahren aller Mitgliedstaaten. Es stelle den Unionsbürgern einen zentralen Zugangspunkt zu allen justiziellen Informationen bereit, verbessere aber auch die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und mache die Justiz daher als Ganzes effizienter. mehr...

(2.7.2010) EU-Kampagne über Passagierrechte auf Reisen
Rechtzeitig zur Feriensaison hat die Europäische Kommission eine Info-Kampagne für Reisende gestartet. An Flughäfen und Bahnhöfen wird mit Postern und Flyern auf die Rechte von Reisenden in Europa hingewiesen und eine spezielle Webseite gibt ebenfalls in allen 23 Sprachen Auskunft darüber.  http://ec.europa.eu/passenger-rights     mehr...

(23.6.2010) Ölteppich im Roten Meer - Führich: Kündigung wegen höherer Gewalt derzeit nicht möglich
Vor der Küste des ägyptischen Badeortes Hurghada ist an einer Förderplattform im Roten Meer Öl ausgetreten. Der Ölteppich hat an einem Abschnitt von 20 Kilometern auch Strände in und um Hurghada erreicht, berichteten ägyptische Medien. Die Verunreinigungen seien größtenteils beseitigt. Prof. Führich empfiehlt Ägypten-Urlaubern, sich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, da diese Auskunft geben, ob die Strände am jeweils gebuchten Hotel konkret von Öl-Verunreinigungen betroffen sind.
Wenn Strände stark verschmutzt sein sollten, kann die Reise vor und während der Reise wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB gekündigt werden. Bei einem reinen Badeurlaub kann der Pauschalreisende die Reise ohne Stornokosten kündigen oder die Reise antreten und nach Reiseende eine angemesene Preisminderung verlangen. Bei Ägypten-Rundreisen kann nicht von einem Kündigungsrecht ausgegangen werden, da die Gesamtreise wegen der anderen kulturellen Leistungen nicht erheblich beeinträchtigt sein wird. Auch sollte nicht schon heute - lange vor einem geplanten Urlaubsbeginn im Juli oder August - der Reisevertrag gekündigt werden, da heute noch nicht eingeschätzt werden kann, wie sich die Situation entwickelt.   mehr zur Kündigung wegen höherer Gewalt ...

(19.6.2010) Vergleichsstudie: Reiseportale beraten nur befriedigend
Reiseportale im Internet sind zunehmend bei Kunden beliebt. Doch wie gut sind sie? Eine Studie hat 24 Anbieter unter die Lupe genommen - und bemängelt vor allem die Unfreundlichkeit der Berater am Telefon. Der Service im Internet ist einer neuen Untersuchung zufolge verbesserungsfähig. Vor allem der Kundenkontakt sei "nur befriedigend", heißt es in der Studie des Deutschen Instituts für Service-Qualität (DISQ) im Auftrag des Fernsehsenders n-tv. Gerade die Beratung am Telefon wird bemängelt, wo es "an Verständlichkeit und Freundlichkeit hapert". Antworten auf E-Mail-Anfragen ließen den Angaben zufolge teils vier Tage auf sich warten, 30 Prozent der Anfragen seien gar nicht beantwortet worden.
Getestet wurden insgesamt 24 Portale, darunter 15 Vermittler und neun Reiseveranstalter. Als Bestes schnitt Expedia.de ab, danach folgte TravelScout24 und Travelchannel.de, der zugleich den besten Service aller Portale bot. Die besten Konditionen bot ebookers.com, der beim Service wiederum auf dem letzten Platz landete.           Zur Studie (Spiegel online)

(4.06.2010) Verbraucherzentralen starten Online-Umfrage zu Fluggastrechten     Zur Umfrage
Wie betreuen und entschädigen Fluggesellschaften ihre Kunden bei Ausfall, Nichtbeförderung oder Verspätung?
Im Rahmen einer Online-Umfrage der Verbraucherzentralen können Fluggäste ihre Erfahrungen schildern. Die Umfrage läuft bis Ende September 2010 auf den Webseiten der Verbraucherzentralen. Die Umfrage wurde unter Mitwirkung von Markus Esser, Fluggastrechte-Experte vom Competenz Centrum Reiserecht derHochschule entworfen und ausgewertet.
Pressemitteilung  

(2.6.2010) Entschädigung auch bei Verspätung von Reisebussen:
Was für Fluggäste und Bahnfahrer gilt, kommt auch für Busreisende, entschied gestern das Europaparlament. tip-online.at

(29.04.2010) BGH: Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären Presseerklärung   Urteil des Xa- Zivilsenats vom 29.4.2010 - Xa ZR 5/09 -, Urteil des Xa- Zivilsenats vom 29.4.2010 - Xa ZR 101/09 -

(29.04.2010) BGH: Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig  Pressemitteilung BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 29.4.2010 - I ZR 23/08

(22.04.2010) Weltweit 7 Mio. gestrandete Passagiere, 95.000 gestrichene Flüge, 313 europäische Flughäfen waren geschlossen, Airlines verlieren 1,3 Mrd. Euro,viele Luftfahrtunternehmen ließen Passagiere einfach hängen und kamen ihren Informationsflichten nicht nach. Gerichtlich nicht geklärt ist die Frage des Umfags der Kostenübernahme bei Ersatzbeförderungen durch den Passagier und wieviele Übernachtungen die Airline zu bezahlen hat. Die EU fordert die Kunden auf, ihre Rechte nach der Verordung (EG) Nr. 261/2004 notfalls einzuklagen. Fragen und Antworten zum Flugausfall wegen Vulkanasche:    mehr...

(20.04.2010) Fluggastrechte bei Flugausfall wegen Vulkanasche
      Fragen und Antworten von Prof. Führich
1. Anwendungsbereich: Die FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 gilt für alle Airlines, welche aus der EU abfliegen und alle EU-Airline , welche zu einem EU-Flughafen starten. Sie berechtigt alle Fluggäste von Linien-, Charter- und Billigfluggesellschaften. Schulder der Leistungen ist das Luftfahrtunternehmen, welche den konkreten Flug durchführt. „Hin‑ und Rückflug gelten als zwei verschiedene Flüge!“, betont Prof. Führich, Leiter des Competenz Centrums Reisrecht an der Hochschule Kempten. Pauschalflugreisende sind zusätzlich zu der EU-VO abgesichert über das Reisevertragsrecht der §§ 651a-m BGB.

2. Keine Ausgleichszahlung: Wegen Flugausfällen durch die Vulkanasche aus Island haben Fluggäste lediglich Ansprüche auf Erstattung des vollständigen Flugpreises (zahlbar binnen 7 Tagen) oder auf eine anderweitige Beförderung (Bahn, Bus oder anderer Flugtermin) zum frühestmöglichen Zeitpunkt und Betreuungsleistungen durch die Airline. Auf finanzielle Ausgleichszahlungen bis zu 600 Euro können die Passagiere nicht hoffen. Eine Flugannullierung wegen Vulkanasche ist ein außergewöhnlicher und nicht durch die Airline beherrschbarer Umstand im Sinne der VO.

3. Anderweitige Beförderung: Die Airline hat für eine anderweitige Beförderung des Fluggastes durch Bahn, Bus oder Taxi zu sorgen, wenn der Flugast keine Erstattung des Flugpreises verlangt. Sorgt eine Fluggesellschaft z. B. nicht für eine Bahnfahrt, kann der Fluggast diese selbst organisieren und die Kosten für die Bahnfahrt der Fluggesellschaft verlangen.

3. Betreuung: Allerdings besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen wie angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails so Prof. Führich. Art. 9 I der VO geht davon aus, dass es sich um eine Hoteunterbringung handelt, "falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist". Diese Betreuungsleistungen müssen auch dann gewährt werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Sollte die den Flug ausführende Airline diese Leistungen nicht erbringen, hat der Fluggast gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen nach deutschem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Pflichtverletzung.

4. Kein Schadensersatz: Generell muss die Airline keinen Schadenersatz, z. B. für Verdienstausfall oder vergebliche Anreisekosten, zahlen, da bei höherer Gewalt kein Verschulden der Airline vorliegt.

5. Koffer weg: Die Ansprüche von Reisenden beim Verlust von Gepäck gelten auch bei chaotischen Zuständen am Flughafen wegen höherer Gewalt. Die Regelungen im Montrealer Übereinkommen, nach denen Fluggesellschaften für beschädigtes oder verlorenes Reisegepäck bis zu ca. 1200 Euro haften, sind davon nicht berührt, betont Führich. Die Ansprüche gelten allerdings erst, sobald die Fluggäste eingecheckt haben – also zum Beispiel nicht für Passagiere, die auf dem Flughafen stundenlang warten müssen oder die Nacht dort verbringen.

6. Verhalten: Fluggäste oder Reisende von Flugreiseveranstaltern, die auf Grund der aktuellen Flugsituation in Europa nicht wie geplant Ihren Flug antreten können wird empfohlen, sich mit der gebuchten Airline, dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung zu setzten. Die Airline ist verpflichtet, gestrandete Fluggäste umfassen über ihre Rechte nach der VO zu informieren. Wenn die Airline keine Betreuungsleistungen erbringt, sollten sitzen gebliebene Fluggäste von selbst gebuchten Ersatzbeförderungen und Betreuungsleistungen Belege aufbewahren. Bei Selbsthilfe sollte der Fluggast seine Schadensminderungspflicht beachten, da nur angemessene Kosten ersetzt werden. Hierbei ist auch die außergewöhnliche Situation der höheren Gewalt und der generellen Luftraumsperre zu berücksichtigen, welche nicht mit einer vereinzelten Flugabsage verglichen werden kann!

(20.04.2010) Welche zusätzlichen Rechte hat der Pauschalreisende bei Flugausfall?
1. Abhilfe und Preisminderung: Der Reiseveranstalter muss sich um die Durchführung der Flugpauschalreise (Flug und Unterbringung) kümmern und haftet für Abhilfemaßnahmen und Preisminderung bei Minderleistungen. Bei Pauschalreisen kommt es hierfür nicht auf ein Verschulden an, so dass auch bei höherer Gewalt der Veranstalter mit seinem Reisebüro, seiner Charter-Airline und seiner Reiseleitung helfen muss, die Reise wie versprochen bestmöglich durchzuführen. Entspricht die Reiseleistung trotzdem nicht der Reisebestätigung und dem Prospekt , muss der Veranstalter nach Reiseende den gezahlten Reisepreis angemessen mindern. Muss eine Maschine zum Beispiel bei der Rückkehr aus dem Urlaub statt in München in Frankfurt/M landen, liegt ein Reisemangel vor, betont Prof. Führich. „Dafür kann der Reisepreis im Umfang von rund fünf Prozent gemindert werden. Zu darüberhinausgehendem Schadenersatz ist der Veranstalter – mangels Verschulden – nicht verpflichtet.

2. Absage der Reise: Der Reisende wie der Reiseveranstalter dürfen die Reise wegen höherer Gewalt vor und während der Reise bis zum Reisende der Rückkehr kündigen, wenn die Gesamtreise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Der BGH fordert ein Erheblichkeitsschwelle von 25%. Ist diese nicht erreicht und storniert der Reisende, ist die jeweilige Stornopauschale zu zahlen. Ist bei einer Kurzreise von einer Woche absehbar, dass sich der Abflug in den Urlaub mehrere Tage verschieben würde, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen und erhält den vollen Reisepreis zurück. Für längere Reisen ist kann diese Kündigung wegen höherer Gewalt nicht anerkannt werden. Jedoch ist in diesem Fall ein deutlich verspäteter Abflug ab 4 Stunden ein Reisemangel, der zur Minderung von 5% des Tagespreises pro Stunde berechtigt. Kündigt der Veranstalter die Reise wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB, ist der Reisende gesetzlich nach Abs. 2 verpflichtet, die Hälfte der Mehrkosten seiner Rückbeförderung und die ganzen Mehrkosten seiner Unterbringung zu bezahlen. Natürlich hat der Kunde diese Eigenbeteiligung nur zu zahlen, wenn der Veranstalter dies von ihm verlangt. Der Veranstalter kann auch kulant sein!

3. Informationspflicht: Reiseveranstalter wie Reisende haben die Pflicht, sich über die Entwicklung zu informieren. Da die massiven Folgen der Naturkatastrophe und der Luftraumsperre bereits öffentlich bekannt sind, müssen sie sich ständig erkundigen, ob ihr Flug stattfindet oder abgesagt wird.. Möglicherweise könnten sie sich anschließend den Weg zum Flughafen schon einmal sparen. Fahren sie doch und fällt der Flug aus, könnte Urlaubern eine Mitschuld angerechnet werden: Der Veranstalter könnte dann argumentieren, dass die Ansprüche des Kunden etwa auf Reisepreisminderung nicht in vollem Umfang gelten.

4. Getrennte Buchung von Flug und Hotel: Hat der Reisende Flug und Hotel getrennt voneinander gebucht, ist grundsätzlich die Anreise nicht Leistungsinhalt des Beherbergungsvertrages und der Hotelier hat für ein Nichterscheinen des Reisenden nicht einzustehen. Damit kann der Hotelier oder ein Mietwagenunternehmen eine Stornorechnung nach ihren AGB geltend machen.

5. Reiseversicherungen: Ausfälle von Flügen wegen höherer Gewalt sind kein versichertes Risiko in der Reiseversicherung, so dass diese keine Leistungen erbringt.

22.2.2010) ADAC: Airlines machen mit Stornokosten Gewinn
Reich durch Nichtfliegen! Nach einer Untersuchung des ADAC machen Airlines satte Gewinne, wenn ihre Fluggäste gebuchte Flüge stornieren. Passagierbezogene Kosten, die nicht bei Flügen anfallen, wenn dieser vom Flug zurücktritt, werden oft überhaupt nicht, manchmal nur teilweise erstattet. So kassierte Ryanair alle Flugnebenkosten, Easyjet erstatte 19% und Air Berlin 34%. Im Schnitt werden nur 56% erstattet. Oftmals wird der Erstattungsbetrag mit einer Bearbeitungspauschale verrechnet, so dass letztlich der Fluggast leer ausgeht. ADAC

(15.2.2010) Anhebung der Höchstbeträge des Montrealer Übereinkommens
Wenn der Koffer weg ist, der Flug sich verspätet oder ein Flugunfall sich ereignet, können Passagiere seit 30.12.2009 mit einer höheren Entschädigung rechnen. Bei Personenschäden wurden der Höchstbetrag des Montrealer Übereinkommens von
von 100.000 Sonderziehungsrechte (SZR) auf 113100 SZR (ca. 127750 €), bei Gepäckschäden von 1.000 SZR auf 1131 SZR (ca. 1257 €) und bei Verspätungsschäden von 4 150 SZR auf 4 694 SZR (ca. 5302 €) angehoben. Das SZR ist ein Währungskorb aus Dollar, Euro, Pfund und Yen, der täglich neu berechnet wird. Durch die Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens vom 14.12.2009 (BGBl. 2009 II 1258) haben sich diese Haftungssummen im Montrealer Übereinkommen erhöht.

(20.2.2010) Bettensteuer rechtswidrig
Nach einem Gutachten des Bundes der Steuerzahler ist die von vielen Städten geplante kommunalen Kulturförderungsabgabe rechtlich nicht haltbar. Eine solche "Bettensteuer" scheidet aus, weil es anders als bei Abfall- oder Verwaltungsgebühren an einer speziellen, tatsächlichen Gegenleistung der Städte fehlt. Vor Gerichten wird eines solche verdeckte Übernachtungssteuer keinen Bestand haben.

(15.2.2010) Flugsicherheit: Ein Unfall auf 1,4 Millionen Flüge
Im Jahr 2009 hat es nach Angaben der IATA auf 1,4 Millionen Flügen westlicher Flugzeugmuster nur einen Unfall gegeben. Gegenüber 2000 ist das ein Rückgang von 30 %. 2009 flogen auf 35 Mio. Flügen weltweit 2,3 Mrd. Passagiere. Nachdem es 2008 mit westlichen Flugzeugen 22 Unfällen gab, waren es 2009 nur noch 19. Alle Flugzeugmuster und Herkunftsländer zusammengerechnet waren es 90 Unfälle, 19 weniger als 2008. Dabei starben aber 685 Passagiere (2008: 502).
Der IATA-Bericht zeigt auch regionale Unterschiede auf: Nordamerika mit 0,41 und Europa mit 0,45 Unfällen bei je einer Million Flüge lagen deutlich unter dem Weltdurchschnitt von 0,71. In der Region Ostasien/Pazifik stieg die Zahl von 0,58 auf 0,86. Im Nahen Osten und Nordafrika verdoppelte sich die Zahl auf 3,32 Unfälle je einer Million Flüge. In Afrika verunglückte fast jeder 100.000. Flug. Afrikanische Gesellschaften machen laut IATA nur zwei Prozent des Flugverkehrs, aber 26 Prozent der Unfälle aus. (Quelle: IATA)

(15.2.2010) Eisenbahn-Bundesamt ist "Beschwerde- und Durchsetzungsstelle"
Am 29.7.2009 ist das Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Kraft getreten. Seither haben Fahrgäste deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen. Außerdem haben Menschen mit Behinderungen bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können sich Fahrgäste beim Eisenbahn-Bundesamt in Bonn beschweren. Das Eisenbahn-Bundesamt hat dafür das neue Referat 16 (Fahrgastrechte/Tarifaufsicht) gegründet. Es hat somit die behördliche Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Fahrgastrechte im Interesse der Allgemeinheit zu überwachen. Auf eine Beschwerde hin prüft das Eisenbahn-Bundesamt also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob die Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerde- und Durchsetzungsstelle ist über das neu eingerichtete Bürgertelefon unter der Durchwahl 0228/30795-400 zu erreichen. mehr...

(30.01.2010) Kemptener Reisemängeltabelle im Update
Für den schnellen Überblick werden in der Kemptener Reisemängeltabelle zeitlich chronologisch Reisemängel und
hinzunehmende Unannehmlichkeiten dargestellt. Die Tabelle erfasst die wichtigsten veröffentlichten Urteile seit 1995 bis heute. Soweit der Minderungsbetrag bekannt ist, wird der zuerkannte Betrag genannt, welcher sich grundsätzlich auf den Gesamtreisepreis bezieht. Besonderheiten des Falles sind unter Bemerkungen aufgenommen. Die Urteile sind Einzelfallentscheidungen und können grundsätzlich nicht verallgemeinert werden. Gleichwohl kann aus den zuerkannten Minderungsquoten die Tendenz der Gerichte zur Bewertung entnommen werden.
Die Tabelle ist urheberrechtlich geschützt und darf nur mit Genehmigung von Prof. Führich nachgedruckt werden. Besonderer Dank gilt Frau Jessica Deckert für ihre verdienstvolle Mitwirkung bei der Neuauflage des Jahres 2010. Kemptener Reisemängeltabelle 2010

BGH: Fluggesellschaften dürfen Bonusmeilen nicht kurzfristig verfallen lassen (LTU und Air Berlin)
Eine Fluggesellschaft darf bei Einstellung ihres Bonusprogramms die Gültigkeitsdauer der gesammelten Punkte nicht drastisch auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit verkürzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2010 handelt es sich hierbei um eine unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser könne möglicherweise Schwierigkeiten haben, innerhalb des verkürzten Zeitraums passende Prämienflüge zu buchen. Eine entsprechende Verfallsklausel in den Teilnahmebedingungen des Flugprämienprogramms eines Luftverkehrsunternehmens ist deswegen unwirksam.
BGH, 28.01.2010 - Xa ZR 37/09

(27.01.2010) Bei Ausflügen haftet oft der Veranstalter
Prof. Führich erklärte in einem Interiew mit ddp, dass sich Reiseveranstalter noch viel zu oft bei zusätzlich zur Reise gebuchten Ausflügen auf die sog. Vermittlerklausel in ihren Geschäftsbedingungen berufen und nicht für die Durchführung der Tour haften wollen. Führich betonte, dass es nach der Grundsatzentscheidung des BGH nicht auf die Geschäftsbedingungen ankommt, sondern darauf, ob der Urlauber den Eindruck hat, die vor oder während der Reise gebuchte Zusatzleistung sei eine Reiseleistung seines Veranstalters. Der Veranstalter der Hauptreise haftet für schuldhafte Unfälle bei Zusatzleistungen, wenn der Urlauber dafür von der Reiseleitung geworben wurde und diese dortgebucht und bezahlt worden ist, auch wenn der Ausflug, dann von einer örtlichen Agentur durchgeführt wird. Focus online

(1.3.2010) Besuchen Sie den Stand der Hochschule Kempten auf der ITB in Berlin
Wenn Sie auf der ITB in Berlin sind, schauen Sie doch mal auf dem Stand der Hochschule Kempten meiner Studierenden vorbei, wo ich gerne mit Ihnen bei Allgäuer Käse über aktuelle Fragen des Reiserechts plaudern würde. Sie treffen mich am Freitag, den 12.3. von 14.00 bis 16.00 Uhr und am Samstag, den 13.3. von 10.00 bis 12.00 Uhr in der Halle 5.1/301.
Ich freue mich auf Sie!

(15.2.2010) ITB-Veranstaltung der DGfR
Am Freitag, den 12.3.2010 findet zum Reiserecht eine kostenfreie ITB-Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. statt. Herr Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, wird einen Vortrag halten zu dem Thema:

"Aktuelle Praxisfragen der rechtswirksamen Vereinbarung und der Inhalte der Reisebedingungen von Pauschalreiseveranstaltern
(Telefonische Buchungen, Buchungen im Reisebüro, Online-Buchungen, Aktuelle Rechtsprechung zu wichtigen Klauseln)".

Zeit: 12.3.2010, 11:00 Uhr - 13:00 Uhr
Ort: Raum 44 im ICC (Kein Eintrittsgebühr notwendig!)

(3.12.2009) Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr
Die EU-Verordnung Nr. 1371/2007 vom 23.10.2007 über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EG Nr. L 315/14 vom 3.12.2007) ist am 3. 12. 2009 in Kraft getreten. Sie wird innerhalb der Europäischen Union für einheitliche Rechtsstandards bei Bahnfahrten sorgen. Die Bahngesellschaften werden darin unter anderem verpflichtet, eine Entschädigung bei Verspätungen und Schadensersatz bei Verletzungen zu zahlen. Darüber hinaus werden die Bahngesellschaften verpflichtet, einen barrierefreien Zugang zu den Zügen zu gewährleisten und Beschwerdestellen einzurichten. Auch Reisebüros (in der Verordnung Fahrkartenverkäufer genannt) und Reiseveranstalter werden in die Pflicht genommen.
Fahrgastrechte-Formular für Ansprüche

(16.12.2009) Fahrgastrechte im Busverkehr
Nach der Festschreibung von Passagierrechten im Flug- und Bahn- und demnächst auch im Schiffsverkehr, sollen nun auch Rechte von Reisenden im Buslinienverkehr gestärkt werden. Die 27 EU-Verkehrsminister diskutieren derzeit einen Vorschlag der Kommission, der u.a. Entschädigungsregelungen bei Verspätung und Haftungsfragen beinhaltet. Da sich die Mitgliedsstaaten und die Kommission nicht über mögliche Ausnahmen einig sind, wird in Ratskreisen noch nicht mit einer raschen Einigung gerechnet. Stolperstein bei den Rechten für Buspassagiere ist nach wie vor der Geltungsbereich des Gesetzes - eine Mehrheit der Mitgliedsstaaten tritt dafür ein, städtische und regionale Busverkehre weitgehend auszunehmen. Ein anderer Vorschlag zielt darauf ab, die Passagierrechte für Busreisende im nicht grenzüberschreitenden Linienverkehr erst in 15 Jahren in Kraft treten zu lassen. Die dahinter stehende Befürchtung: Zu weit gehende Passagierrechte im öffentlichen Nahverkehr könnten nur schwer zu verwalten seinund teuer kommen.Gehbehinderte oder immobile Personen sollen laut Gesetzesentwurf durch Busunternehmen nicht diskriminiert werden dürfen. Umstrittener ist, welche Rechte Fahrgästen gewährt werden sollen, deren Reise verspätet stattfindet oder überhaupt gestrichen wird. Und schließlich sollen sich die EU-Minister darüber einig werden, welche Summen mindestens gezahlt werden müssen, wenn Gepäckstücke verloren gehen oder ein Unfall mit Personenschaden sich ereignet.
Fahrgastrechte (Flyer)

(15.12.2009) EU startet Umfrage zur Verbesserung der Fluggastrechte
Die wenig zufriedenstellende Umsetzung der Fluggastrechte in der Europäischen Union hat EU-Verkehrskommissar Antonio Tajani dazu
veranlasst, eine europaweite Umfrage anzuordnen. „Die Flugunternehmen haben im Laufe der letzten Monate neue Geschäftspraktiken
entwickelt, denen die europäische Gesetzgebung in Zukunft Rechnung tragen muss“, erklärte Tajani bei einer Pressekonferenz am 15.12.2009. „Ich denke hier an die Zunahme der Online-Reservierungen, Verrechnung von Kosten für Check-ins am Flughafen oder die so genannte ‚No-Show’-Politik mancher Fluglinien.“ Hierbei handelt es sich um die verpflichtende Nutzung aller Teile eines Tickets. Manche Fluglinien weisen Passagiere, die etwa Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht haben, jedoch nur den Rückflug in Anspruch nehmen wollen, beim Check-in ab. Die EU-Gesetzgebung sieht in diesen Fällen bislang keine Regelung vor.
Bis einschließlich 1.3.2010 kann auf der Webseite der EU-Kommission der ausführliche Fragebogen unter http://ec.europa.en aufgerufen und online beantwortet werden. Die Kommission will von ihren Bürgern erfahren, welche Vorkehrungen im Fall einer Insolvenz der Fluglinie getroffen werden sollten, ob die Einführung von EU-Standardformaten für Handgepäck oder von Minimalabmessungen für den Fußraum gewünscht werden oder wie viel Zeit dem Kunden bei Online-Reservierungen von Flugtickets zugestanden werde soll, um eventuelle Fehler ohne Mehrkosten zu korrigieren.
Kommentar: Das ist mal wieder typisch für die EU. Die EU versteckt die Umfage auf ihrer Website http://ec.europa.en, so dass der Verbraucher diese im Wust der Nachrichten nicht findet. Schade!

Reiserücktrittsversicherung: Tarife und Bedingungen im Test
Angst vor Schweinegrippe oder Terror im Reiseland - eine Reiserücktrittsversicherung zahlt dann nicht. Auch wenn der Versicherte selbst an Schweinegrippe erkrankt, geht er oft leer aus. Dennoch sind Rücktrittspolicen sinnvoll. Im Test schnitt die Aachen­Münchner am besten ab. Den schlechtesten Tarif bot die Europ Assistance. Finanztest

EuGH: Sardinische Landungsteuer ist gemeinschaftsrechtswidrig
Die Regionalsteuer, die in Sardinien auf Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten zu touristischen Zwecken erhoben wird, ist gemeinschaftsrechtswidrig. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.11.2009 in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden. Die Landungsteuer verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit in Art. 49 EGV, da sie nur von Personen mit Steuerwohnsitz außerhalb der Region Sardiniens erhoben werde. Dadurch würden Gebietsansässige und Gebietsfremde trotz objektiv vergleichbarer Situation unterschiedlich behandelt, ohne dass hierfür ein Rechtsfertigungsgrund bestehe. Außerdem hat der EuGH festgestellt, dass es sich bei der Steuer um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV handelt (Az.: C-169/08). mehr

BGH: Germanwings darf für Rücklastschriften keine 50-Euro-Pauschale verlangen
(17.9.2009) Germanwings darf von einem Kunden keine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro verlangen, wenn ein Beförderungsentgelt per Rücklastschrift zurückbucht wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.09.2009 eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens für unwirksam erklärt. Germanwings könne die Bearbeitungsgebühr nicht als pauschalierten Schadensersatz beanspruchen, weil als Schadensersatz nur die Kosten der Rücklastschrift selbst in Betracht kämen. Auch als vertragliches Entgelt könne das Unternehmen die Gebühr mangels Vereinbarung nicht verlangen (Az.: Xa ZR 40/08). mehr

Transocean Tours beantragt Insolvenz
(3.9.2009) Nach der Flusskreuzfahrtsparte von Deilmann ist jetzt ein weiterer Schiffsreisenanbieter in der Finanzklemme. Für die Transocean Tours Touristik GmbH und die Transocean Tours Medien- und Gruppenreisen GmbH & Co. KG wurde beim Amtsgericht Verden die Insolvenz beantragt. Das Gericht ordnete die vorläufige Verwaltung des Vermögens der beiden Firmen angeordnet. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist der Bremer Rechtsanwalt Edgar Grönda. Der Veranstalter nimmt auf seiner Homepage www.transocean.de Stellung.(Quelle: Travel one)

Teure Schiebereien beim Vermittlung von Pauschalreisen

(3.9.2009) Eine Reisebüroinhaberin legt sich mit dem Tourismusriesen Thomas Cook an. Der Fall bringt fragwürdige Geschäfte der ganzen Branche ans Licht. Die Zeitschrift Wirtschaftswoche... mehr

Schweinegrippe
Reisebüros, die sich und ihre Kunden über die Ausbreitung der Neuen Grippe informieren wollen, finden auf der Homepage des Centrums für Reisemedizin (CRM) in Düsseldorf aktuelle Daten. In der Länderübersicht werden neben der Zahl der jeweiligen Krankheitsfälle auch Zusatzinfos, zum Beispiel über Ansteckungsursachen und Krankheitsverläufe, bereitgestellt. Außerdem gibt es Informationen zum Krankheitsbild und zu Vorbeugungsmaßnahmen sowie Links zur Weltgesundheitsbehörde, zum Robert Koch Institut und zur amerikanischen Gesundheitsbehörde CDC.
mehr...
www.crm.de

Kunde bekommt Riesen-Entschädigung von englischem Veranstalter First Choice
(2.9.2009) Ein britischer Urlauber, der bei einem Ägypten-Aufenthalt nach einem verdorbenen Essen gesundheitliche Schäden davon trug, erhält eine Entschädigung von umgerechnet 850.000 Euro.
Der heute 46 Jahre alte Carl Riley war im Oktober 2004 mit dem britischen Veranstalter First Choice – der 2007 mit TUI fusionierte – in das Hotel Concorde El Salam nach Sharm El Sheik gereist. Er erkrankte nach dem Verzehr eines verdorbenen Hamburgers in dem Hotel. Durch die Lebensmittelvergiftzung zog er sich bleibende Nierenschäden und weitere Krankheiten zu, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Nach einem Gerichtsverfahren haben sich der Veranstalter und Riley nun nach britischen Presseberichten außergerichtlich über eine Entschädigung über 750.000 Pfund (850.000 EUR) geeinigt.
Eine Sprecherin von First Choice bedauerte die Erkrankung des Kunden. Das Hotel sei seitdem von unabhängigen Gutachtern auf die Einhaltung der Hygiene-Vorschriften geprüft worden, und es habe keine weiteren Vorfälle gegeben. Deshalb führe der Veranstalter das Hotel auch weiterhin im Programm. (Quelle: FVW-online)

(11.8.2009) Sprengstoffanschläge auf Mallorca keine höhere Gewalt

Nach der Explosion von drei weiteren Sprengsätzen auf Mallorca hat das Auswärtige Amt seinen Reisehinweis für Spanien aktualisiert. "Reisende werden gebeten, den Anweisungen der örtlichen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und sich umsichtig zu verhalten, insbesondere Menschenansammlungen zu meiden", meldet das Amt. Bloße Angst vor Terroranschlägen rechtfertigt noch keine kostenfreie Kündigung des Reisevertrages mit einem Reiseveranstalter", warnt Prof. Führich von der Hochschule Kempten. Wer sich dennoch zu einer Stornierung entschließt, muss diese selbst bezahlen, selbst wenn er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat. Denn Anschläge gelten nur dann als "höhere Gewalt" und damit als Grund zur Kündigung des Reisevertrags nach § 651j BGB, wenn sie so schwer sind, dass "allgemeinen inneren Unruhen" entsprechen oder sich gezielt gegen Touristen richten. Gäbe es eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts, hätten Reisende das auf jeden Fall das Recht zur kostenfreien Kündigung vor und nach Reiseantritt, betont Führich. mehr...

(10.8.2009) Neuer Aufsatz von Prof. Führich
Einbeziehung Allgemeiner Reisebedingungen in den Reisevertrag und Verkürzung der reiserechtlichen Verjährungsfrist, in: ReiseRecht aktuell (RRa) 2009, S. 114 (Heft /2009)    mehr...

(8.8.2009) Lufthansa darf Cross-Ticketing verbieten
Die Lufthansa darf ihren Kunden vorschreiben, dass sie gebuchte Flüge komplett und in der vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch nehmen müssen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem Kölner Oberlandesgericht (OLG) mit einer Klage, mit der der Deutschen Lufthansa eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen verboten werden sollte. Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Reisenden, wenn diese daran gehindert würden, nur Teile einer gebuchten Flugreise zu nutzen, entschied das OLG (AZ: 6 U 224/08). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(6.8.2009) Umfrage zur Änderung des Prospektpreises
Seit 1.11.2008 haben die Reiseveranstalter die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen den Reisepreis ihrer Kataloge nachträglich zu erhöhen. Sabine Schlenk, Studierende des Studiengangs Tourismus-Management führt hierzu im Rahmen ihrer Diplomarbeit eine Umfrage durch. Bitte unterstützende Sie diese anonyme Umfrage durch ihre Teilnahme! mehr und Umfrage

Urlaub und Reiserecht
Hier ein aktueller Link zum MDR zu Fragen des Reiserechts im Urlaub. mehr...

(23.07.2009) Ombudsmann lobt EU-Kommission für ihre Rolle in Beschwerdefall zu Fluggastrechten
Der Europäische Ombudsmann, P. Nikiforos Diamandouros , hat die Europäische Kommission für ihre beispielhafte Bearbeitung einer Beschwerde zu Fluggastrechen gelobt. Ein deutscher Reisender, dessen Air France Flug gestrichen wurde, beschwerte sich darüber, keine Unterstützung oder Entschädigung von der Fluggesellschaft oder der zuständigen französischen Aufsichts-Behörde erhalten zu haben...   
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EuGH: Bei Annulierung eines Fluges in der EU ist wahlweise Gericht des Abflugs- oder des Ankunftsortes zuständig

(9.7.2009) Wird ein Flug innerhalb der Europäischen Union gestrichen, können Fluggäste ihre Klage auf Zahlung der Ausgleichspauschale beim Gericht des Abflugortes oder des Ankunftsortes erheben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.7.2009 ist für die Wahl des zuständigen Gerichts weder der Ort des Geschäftssitzes der Gesellschaft, die den Flug durchführt, noch der Ort, an dem der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr geschlossen wurde ausschlaggebend (Az.: C-204/08).   Amtliches Urteil

(30.9.2009) Förderpreis Recht und Tourismus der DGfR an Kemptener Studentin Frau Dipl.-Betriebswirtin (FH) Natalie Hölzl
Am 25. 9. 2009 verlieh in Münster die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) auf ihrem diesjährigen Reiserechtstag den 1. Förderpreises Recht und Tourismus an die ehemalige Kemptener Studentin Frau Dipl.-Betriebswirtin (FH) Natalie Hölzl. Mit diesem Preis der DGfR, der mit 500 Euro dotiert ist, wächst sicherlich das Interesse der künftigen Managerinnen und Manager in der Touristik, welche wir an den Hochschulen ausbilden, an den besonderen ökonomischen Fragestellungen zwischen Reiserecht und der Touristik, betonte Prof. Führich bei seiner Laudatio.
Frau Hölzl schrieb ihre Diplomarbeit über "Notwendigkeit eines Insolvenzschutzes von Luftfahrtunternehmen und mögliche Modelle einer Absicherung". Die Preisträgerin hat nach dem Fachabitur, eine staatliche Dolmetscherprüfung in Spanisch und Englisch absolviert, vielfältige touristische Erfahrungen bei der Tourist-Information in Weiden, der Flughafen GmbH München im Marketing, bei touristischen Leistungsträgern in Spanien und Mexiko gesammelt, um dann in diesem Sommer ihr Studium an der Hochschule Kempten abzuschließen. Wir gratulieren Frau Hölzl zu ihrer Diplomarbeit und wünschen ihr beruflich und persönlich alles Gute.

Ein Abdruck der Arbeit kann über das Competenz Centrum Reiserecht der Hochschule Kempten direkt von der Autorin zum Preis von 80 Euro erworben werden. Bestellungen mit E-Mail an ernst.fuehrich@fh-kempten.de  Laudatio

Bundesrat beschließt Sanktionen gegen undurchsichtige Preise bei Flugtickets
(18.9.2009) Der Bundesrat hat heute dem Vorschlag von Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugestimmt. Damit werden Sanktionen gegen undurchsichtige Preisgestaltung bei Flugtickets eingeführt.
Tiefensee: "Lockangebote mit falschen Angaben kommen Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstaltern und Reisevermittlern ab heute teuer zu stehen. Bußgelder bis zu 25.000 Euro drohen allen, die versuchen, die Kunden zu täuschen. Damit schützen wir die Verbraucher vor irreführender Werbung und bösen Überraschungen bei der Flugbuchung. Mit der Androhung von Bußgeldern haben wir ein wirksames Instrument gegen undurchsichtige Preisgestaltung bei Flugtickets geschaffen. Wir stellen sicher, dass sich alle an die Vorgaben halten. Neben dem Endpreis müssen auch die Steuern, Flughafengebühren sowie die sonstigen Zuschläge und Entgelte gesondert ausgewiesen werden. So erfährt der Fluggast präzise, was er wirklich zu zahlen hat. Kunden, die einen Verstoß gegen die Preistransparenz feststellen, können diesen über die Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes melden."

Durch die Schaffung von Bußgeldtatbeständen wird durchgesetzt, dass die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgegebenen Vorschriften zur Preistransparenz eingehalten werden. Zuständig für Verfolgung und die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten wird das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) sein.   Amtliche Mitteilung

Urlaub und Recht: Zehn populäre Reiserechtsirrtümer
(1.9.2009) FOCUS Online - München
Reiserechtsexperte Ernst Führich nennt zehn Annahmen, die nicht stimmen. ... Professor Ernst Führich von der Fachhochschule Kempten kritisiert: „Die EU ...

(28.6.2009) Billigflieger SkyEurope in der Insolvenz
Die Finanzkrise hat das nächste Airline-Opfer gefordert: Der slowakische Billigflieger SkyEurope, der von Wien aus vor allem in Osteuropa operierte, hat Insolvenz angemeldet. Wie die Fluglinie am 22.6.09 mitteilte, wurde in der Slowakei ein entsprechendes Restrukturierungsverfahren eingeleitet. Dabei war das Unternehmen bereits vor der aktuellen Finanzkrise im letzten Herbst in wirtschaftliche Turbulenzen geraten. Im Verlauf der vergangenen Monate spitzten sich die Probleme zu und führten nunmehr in den Gläubigerschutz. 'Wer vor der Krise zu wenig Fett angesetzt hat, kommt nun unter die Räder', meint Airline-Analyst Bernd Maurer von der österreichischen Raiffeisen Centrobank. Größere Player, die ausreichend Reserven aufgebaut haben, würden hingegen gestärkt aus der Krise hervorgehen. (Quelle: DGLR)

(16.3.2009) ITB-Vortrag von Prof. Führich
Prof. Dr. Ernst Führich hielt im Rahmen der Präsentation der Hochschule Kempten auf der ITB Berlin einen Vortrag über das aktuelle Thema:
"Flexible Prospektpreise - rechtssicher gestalten!
auf der Bühne des Wissenschaftszentrums in Halle 5.1. Wenn Sie die Präsentation des Vortrags lesen wollen, klicken Sie bitte hier.

(8.4.2009) IFTTA Europe-Workshop 2009 1 - 3 April held in Palma des Mallorca:
Topic: TOURISM AND NEW TECHNOLOGIES: A NEW AGE OF TRAVEL LAW?

General Subjects

Programme IFTTA - Europe: Vision / Concept / Realisation
P. Tedjini: The World Tourism Organization: Responding to the New Challenges in the Global Economy J. Downes: Soft Law or Hard Law: How to Ensure Sustainable Development of Tourism and Help the Poor in the Economic Turndown & Idem
New Technologies and Travel Law
J. M.ª Bech Serrat: Why a Divorce Between Distance Contracts in EU Law and the Tourism Industry? L. Rikhye: Dynamic Packaging: Liability from a Dutch prospective
M. David Masseno: Protecting Travellers While Dealing with (Software) Agents S. Feliu Álvarez de Sotomayor: Private International Law Tourism Electronic Contracts
National Developments in Travel Law
D. Gyenizse: Implementation of 2006/123/EC Directive on services in the internal marketproblems and doubts concerning travel services from the view of the tourism legislator M. Wukoschitz: Fuel surcharges and other price revisions after conclusion of the package tour contract
K. Tonner: Air Passengers Rights' Regulation Rights – Problems – Solutions  

(15.1.2009) Förderpreis der DGfR im Jahr 2009 für Diplomarbeiten von Hochschul-Absolventen
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) e.V. fördert entsprechend ihrer Satzung die Entwicklung des deutschen und europäischen Reiserechts. Im jährlichen Wechsel wird daher der Förderpreis der DGfR für Promotions- und Diplomarbeiten alternierend vergeben. Die Verleihung findet auf dem Reiserechtstag der DGfR statt.
Der Preis ist mit einem Geldbetrag von 1000 Euro für Promotions- und 500 Euro für Diplomarbeiten dotiert.

Wer wird prämiert?
Absolventen der Universitäten und Fachhochschulen.

Was wird in diesem Jahr prämiert?
Diplomarbeiten zu Fragen des deutschen und/oder europäischen Reisevertragsrechts.

Welche Fristen sind zu beachten?
Für die Verleihung des Förderpreises für eine Diplomarbeit sind die Arbeiten in dreifacher Ausfertigung bis 1. Juni 2009 mit einem Lebenslauf einzureichen und dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.

Wer nimmt die Auswahl vor?
Die Auswahl der Arbeit nimmt eine Jury der DGfR vor. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Wo sind die Arbeiten einzureichen?
Die Arbeiten sind einzureichen bei:
Deutsche Gesellschaft für Reiserecht e.V.
Förderpreis der DGfR
Langgasse 20-22
65183 Wiesbaden

(8.3.2009) IFTTA Europe-Workshop 2009 will be held in Palma de Mallorca, Spain.
Topic: TOURISM AND NEW TECHNOLOGIES: A NEW AGE OF TRAVEL LAW?

Date: 1 - 3 April, 2009
Venue: University of Balearic Islands
Please click here for further information.

15.3.2009) Neue Umfrage zum Insolvenzschutz für Individualreisende bei Fluggesellschaften
Frau Stud. Natalie Hölzl von der Hochschule Kempten bittet alle Interessierten sich an Ihrer Umfrage zum fehlenden Insolvenzschutz für Individualreisende bei Flügen zu beteiligen. Immer mehr Fluggäste buchen anstelle einer Pauschalflugreise lediglich individuell Flüge als Bausteine und stellen ihre Reise selbst zusammen. Wird die Fluggesellschaft insolvent, droht nicht nur der Verlust des gezahlten Flugpreises, sondern der Gast steht "abgeladen" am Flughafen!
Beteiligen Sie sich bitte an der Umfrage! Die Antworten bleiben anonym, werden nicht weitergegeben und dienen nur als Datengrundlage für die Diplomarbeit von Frau Hölzl.       Umfrageformular     Online-Umfrage (deutsch, spanisch, englisch)

(15.1.2009) Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht e.V. lädt ein zu einem Vortrag auf der diesjährigen Internationalen Tourismusbörse
Herr Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld, wird einen Vortrag halten zu dem Thema:
"Beratungs-, Schalter-, Ticket-, Umbuchungsgebühren - zulässig oder nicht?"
Die Veranstaltung findet am Freitag, den 13.03.2009 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Raum 44 des ICC statt. Die Teilnahme ist kostenfrei.
mehr... www.dgfr.de

(29.1.2009) Billigflieger wegen Endpreisgestaltung wieder abgemahnt
Viele Fluggesellschaften führen ihre Kunden weiterhin mit versteckten Preiszuschlägen in die Irre. Der Endpreis muss alle zwingenden Kosten, wie Steuern, Gebühren und sonstigen Entgelte, enthalten. Zusatzkosten wie Kreditkartengebühren müssen zu Beginn des Buchungsvorganges deutlich gemacht werden. Wegen verbotener Mogelpreise haben Verbraucherschützer neun Anbieter (TUI Fly, Condor, Easyjet, Germanwings, Ryanair, Intersky Luftfahrt, eDreams, Air Malta und Air Berlin) abgemahnt. Gegen Air Berlin läuft eine Klage. "Lange genug wurden die Verbraucher mit versteckten Preisangaben in die Irre geführt. Damit muss jetzt endlich Schluss sein", sagt Gerd Billen, Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands...
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Verbraucherzentrale Bundesverband

(5.1.2009) Einheitliches Sicherheitszeugnis für Binnenschiffe
Ab 2009 garantiert ein einheitliches Zeugnis mehr Sicherheit auf den europäischen Binnenwasserstraßen. Das neue Zeugnis gilt für die Schifffahrt auf allen europäischen Binnenwasserstraßen, auch auf dem Rhein. Die Anwendung der einheitlichen Vorschriften ist ein großer Fortschritt für die Sicherheit der Binnenschifffahrt in Europa. In der Richtlinie 2006/87/EG sind einheitliche Voraussetzungen für die Erteilung technischer Zeugnisse für Binnenschiffe festgelegt. Dadurch soll die Sicherheit für Fahrgäste und Fracht erhöht werden, die auf den Binnenwasserstraßen in Europa befördert werden. Die neue Richtlinie gibt sehr strenge Sicherheitsstandards vor, die denjenigen entsprechen, die für die Rheinschifffahrt festgelegt wurden. Das vorherige Zeugnis galt nicht für die Rheinschifffahrt – dabei konzentriert sich gerade auf dem Rhein der größte Teil des in der Binnenschifffahrt beförderten Frachtaufkommens. Nach Beschlüssen der internationalen Stromkommissionen im November und Dezember 2008 gilt das neue Zeugnis auch für die Rhein- und Donauabschnitte außerhalb des Gebiets der EU.

(27.10.2008) Parlamentarische Anfrage des EU-Abgeordneten Matsakis (ALDE) an die Kommission wegen Insolvenz von XL Leisure
(27.10.2008) Vor Kurzem musste der Reiseveranstalter XL Leisure Insolvenz anmelden, so dass ca. 80 000 Urlauber an Urlaubszielen in verschiedenen Teilen der Welt festsaßen, darunter einige Tausend auf Zypern. Solche Vorfälle mit Billigurlaub-Anbietern sind weder sehr selten, noch sind sie angesichts der hohen finanziellen Risiken in der mit großen Unwägbarkeiten behafteten Reisebranche bis zu einem gewissen Grad unvorhersehbar.
Wurden nach Ansicht der Kommission alle nötigen Schutzvorkehrungen im EU-Recht getroffen und ordnungsgemäß umgesetzt, um den europäischen Verbraucher umfassend zu schützen? Wird die Kommission verlangen, in allen Einzelheiten über a) die Umstände der Insolvenz von XL Leisure und b) über das Schicksal der 80 000 gestrandeten Urlauber informiert zu werden?
Antwort der Kommissarin Kuneva

(15.11.2008) Finanztest: Nur ein Viertel der Reiserücktrittsversicherungen als gut bewertet
Lediglich 3 von 8 Versicherungen erhalten in einem Produktvergleich des Magazins Finanztest im November 2008 das Prädikat "gut": Elvia, Hanse Merkur und Würzburger... mehr...

(2.11.2008) Neues GmbH-Recht trat am 01.11.2008 in Kraft
Am 01.11.2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Die grundlegende Modernisierung des GmbH-Rechts soll nach dem Wunsch der Bundesregierung zu einer Flexibilisierung und Deregulierung führen, gleichzeitig aber auch die Missbrauchsgefahr bekämpfen. Besondere Neuerungen sind das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen sowie eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt. In einem ausführlichen Überblick stellt das Bundesjustizministerium die wichtigsten Regelungen vor. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 ist am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2008, Teil I Nr. 48, S. 2026, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeigerverlag) verkündet worden. mehr...

(2.11.2008) Airlines: Ab 1.11.2008 nur noch Endpreise
Ab 1.11.2008 treten neue Vorschriften in Kraft, mit der die EU irreführende Werbung vor allem von Billigfliegern unterbinden will. In Zukunft müssen die Airlines bei der Werbung und im Internet die Ticketpreise inklusive aller Steuern und Abgaben veröffentlichen. Außerdem müssen sich die Reisenden in der Rechnung über die Preisbestandteile wie Steuern und Flughafengebühren informieren können. Dadurch soll den Passagieren die Möglichkeit gegeben werden, die Tarife miteinander zu vergleichen. Für das Buchen von Zusatzleistungen, etwa Versicherungen, müssen die Kunden künftig einen entsprechenden Button bewusst anklicken. Die Praxis, dass die Buchung zustande kommt, wenn ein Button nicht weggeklickt wird, ist unzulässig. Rechtsgrundlage sind insbes. Artt. 22 bis 24 der neugefassten Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung). mehr...
http://eur-lex.europa.eu     Neuer Rahmen für Luftverkehrsdienste (EU-Kommission)   "Welt" moniert mangelnde Preistransparenz

Verbraucherrechtsrichtlinie vorgelegt
(8. 10. 2008) Die Kommission hat den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Rechte der Verbraucher {SEK(2008) 2544} {SEK(2008) 2545} {SEK(2008) 2547} vorgelegt. Diese Rahmen-Richtlinie soll zu einer Vollharmonisierung der Verbraucherrechte für den Einkauf im Internet und im Einzelhandel erleichtern. Die vorgeschlagene Verbraucherrechtsrichtlinie soll vier bestehende EU-Richtlinien vereinfachen und zusammenfassen: Die «Haustürwiderrufsrichtlinie» (85/577/EWG), die «Klauselrichtlinie» (93/13/EWG), die «Fernabsatzrichtlinie» (97/77/EG) und die «Verbrauchsgüterkaufrichtlinie» (1999/44/EG).   Vorschlag der Kommission

Rom I veröffentlicht
(4.7.2008) Am 4.7.2008 wurde Im Amtsblatt der EU Nr. L 177 die „Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)“ veröffentlicht. Sie löst das „Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“ vom 19.6.1980, auch Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ), ab, und wird gemäß seinem Artikel 28 auf Verträge angewandt, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden.    Verordnung (EG) Nr. 593/2008

(30.10.2008 )Süddeutsche Zeitung: Arroganz statt Kulanz
Bei Verspätungen und Zwischenfällen gehen Fluglinien und Veranstalter lieber vor Gericht, als zu entschädigen. Seit 2004 gibt es die Fluggastverordnung der EU. Diese besagt zum Beispiel, dass man ab einer Wartezeit von fünf Stunden vom Flug zurücktreten und sich die Kosten erstatten lassen kann. Ob man dann aber Anspruch auf zusätzliche Entschädigungszahlungen hat, ist strittig, sagt der Reiserechtexperte Ernst Führich. Die 250 bis 600 Euro gebe es nämlich nur, wenn der Flug annulliert...irgendwann automatisch in eine Annullierung umschlage, so Führich. Generell sei es so, dass Fluglinien noch weniger kulant... mehr... sueddeutsche.de

(11.11.2008) Ab 1.11.2008 variable Katalogpreise bei Pauschalreisen
Seit 1.11.2008 ist es amtlich klargestellt. Prospektangaben einschließlich der Preisangaben sind zwar bindend, können aber durch einen konkreten Preisänderungsvorbehalt bis zur Buchung der Reise durch den Reiseveranstalter geändert werden. § 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002) wurde wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2.
2. Im neuen Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist."
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatz 1 gilt" werden durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

Prof. Dr. Führich hat bisher schon die Auffassung vertreten, dass ohne einen ausdrücklichen Preisänderungsvorbehalt keine vom Prospekt abweichenden Reisepreise verlangt werden dürfen (Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 656). Dieser Preisänderungsvorbehalt muss getrennt sein vom Leistungsänderungsvorbehalt, der sich nur auf die Hotel-, Flugleistungen usw. bezieht. Daher ist diese Klarstellung durch den Gesetzgeber zu begrüßen und verhindert eine Benachteiligung der Kataloganbieter gegenüber Online-Anbietern, die ihre Preise auf den Websites regelmäßig anpassen können. Führich warnt aber davor, von einem Ende der Preisbindung im Katalog zu sprechen. "Der Katalogpreis ist grundsätzlich bindend und kann nur dann bei der Buchung nach unten oder oben angepasst werden wenn ein Veranstalter Kapazitäten in Hotels oder auf Flugstrecken nachkauft und sich seine Kalkulation dabei ändert". Führich beklagt aber, dass der Kunde sich ab jetzt nicht mehr auf den Katalogpreis verlassen kann und er durch ein vergleichendes Prospektstudium nicht mehr herausfinden kann, wer der preisgünstigste Reiseveranstalter ist. Zudem besteht die Gefahr von Lockvogelangeboten, welche wettbewerbsrechtlich das UWG verbietet.
Text der ÄnderungsVO    BGB-InfoV

(14.10.2008) Führich: ESTA: Haftung wird regelmäßig ausscheiden
Reisevermittler haften nur bei Nachweis der Fahrlässigkeit wenn sie das Formular des Online-Systems ESTA für Flugreisende in die USA als kostenlosen Service ausfüllen... touristik aktuell 40/2008

(10.10.2008) BGH legt EuGH Frage vor, ob bei Umbuchung eines Fluges durch einen Reiseveranstalter eine Nichtbeförderung im Sinne der VO (EG) Nr. 261 vorliegt und eine Ausgleichzahlung zu zahlen ist. mehr bei: Neueste Entscheidungen

(07.10.2008) BGH: Keine Kündigung des Reisevertrages bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort und keine Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechte-VO vom Reiseveranstalter. mehr bei: Neueste Entscheidungen

(4.9.2008) Interview Prof. Führich über Fluggastrechte mit corporate World
Für Geschäftsreisende und Unternehmen ist es nicht nur ein Ärgernis, wenn Flüge sich verspäten oder gestrichen werden. Meist sind damit Wartezeiten, entgangene Geschäftschancen, zusätzlicher Aufwand und entsprechende Kosten verbunden, die Fluggesellschaften oft nicht (mit)tragen wollen. Die Kenntnis geltender Fluggastrechte ist der erste Schritt, um eigene Interessen aktiv zu vertreten. Täglich verspäten sich in der Europäischen Union (EU) rund 6.000 Flüge, etwa ein Viertel des Gesamtaufkommens, und zwischen 300 und 450 Flügen werden annulliert...  corporate World

 

AB HIER ABSTEIGENDE ANORDNUNG DER NEWS

1. BGB in Neufassung: Das BGB im Bundesgesetzblatt
Das BGB ist neu gefasst worden und als pdf-Datei im Internet frei als Leseversion.In der Fassung vom 2. 1. 2002 finden Sie es in BGBl. 2002 I S. 42 . mehr...2. OLG Düsseldorf: Kerosinzuschlag war rechtswidrig und muss zurückgezahlt werden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte den Kerosinzuschlag des Jahres 2000 von drei großen Reiseveranstaltern für unzulässig. Pauschale Kerosinzuschläge ohne genaue Berechnungsgrundlage in den Geschäftsbedingungen verstossen gegen das Transparenzgebot und benachteiligten Millionen von Pauschalreisekunden. mehr...

3. Endlich: Der neue Reiserechts-Führich ist erschienen!
Mein Handbuch und Kommentar "Reiserecht" ist in 4. Auflage, völlig neu überarbeitet und erweitert, ab sofort im
Buchhandel erhältlich. Die Reiserechts-Novelle, die Schuldrechtsreform, die Novelle zum Schadensersatzrecht, die
Einführung des Euro und eine Flut neuer Entscheidungen werden rechtssicher kommentiert. Ich habe versucht, auf alle
Fragen und Probleme praxisgerechte Antworten zu geben. Das Handbuch ist zwischenzeitlich ein unentbehrlicher und zuverlässiger Begleiter für alle die mit dem Reiserecht zu tun haben. Werfen Sie bitte einen Blick in Ihrer Buchhandlung
in das Werk und Sie werden überzeugt sein, dass sich der Kauf lohnt. mehr...

4. ITB-Vortrag von Prof. Dr. Führich:
Terror, Angst und höhere Gewalt - Antworten des Reiserechtsts

Viele Touristen sind derzeit verunsichert und das schadet den Geschäften in der Schönwetter-Branche der Touristik! Wer will sich heute schon festlegen, wo er im nächsten Sommer seinen Urlaub verbringt - zumal ihm im normalen Stornofall hohe
Kosten drohen! Die alte reiserechtliche Streitfrage rückt wieder in den Mittelpunkt des Interesses:
Berechtigt ein seit langem vorhersehbarer Krieg oder Terroranschläge im Urlaubsgebiet zu einer kostenfreien Kündigung des Reisevertrages mit einem Reiseveranstalter?
Über Antworten des Reiserechts und Strategien zur Krisenreaktion sprach in Berlin am Samstag, den 8. März 2003 während der ITB im vollbestetzten Saal des ICC Prof. Dr. Ernst Führich, Leiter des CCR Competenz-Centrum Reiserecht der Fachhochschule Kempten. Wenn Sie den Vortrag nachlesen und herunterladen wollen klicken Sie bitte ...hier            mehr...

5. BGH: Informationspflichten bei höherer Gewalt präzisiert
Der BGH hat mit Urteil vom 15. 10. 2002 in NJW 2002, 3700 betont, dass ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarerhöherer Gewalt auch dann besteht, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Die Urteilsgründe liegen nun vor, und können heruntergeladen oder ausgedruckt werden. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 147/01 mehr...

6. BGH:  Reisebüro hat kein Recht auf Reisepreis bei Insolvenz des Veranstalters
Der BGH hat im Hetzel-Prozeß am 10. 12. 2002 entschieden, ob Reisebüros, die aufgrund eines Agenturvertrages InkassoBevollmächtigte eines Veranstalters sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters berechtigt sind, Anzahlungen, die noch nicht an ihn weitergeleitet sind, sondern sich noch auf dem Konto des Reisebüros befinden, an seine Kunden zurück zu zahlen oder auf deren Wunsch für anderweitig gebuchte Reisen zu verwenden, wenn feststeht, daß die bei dem Veranstalter gebuchten Reisen infolge der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr stattfinden werden. Das OLG Stuttgart hatte dies auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn dem Kunden der Sicherungsschein (§ 651 k BGB) bereits übergeben worden ist, weil der Kunde ein berechtigtes Interesse daran habe, mit dem angezahlten Betrag ohne zeitliche Verzögerung die geplante Urlaubsreise ausführen zu können. Der BGH ist dem nicht gefolgt. mehr...

7. EU will Rechte bei Überbuchung im Luftverkehr stärken
Die Europäische Kommission plant, die Entschädigungssummen der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 für überbuchte Flüge deutlicher als geplant ab 2004 zu erhöhen. So sollen Fluggesellschaften bei Abflugort in der EU bei Überbuchung 750 Euro zahlen. Bei Langstreckenflügen ab 3500 km sollen es sogar 1500 Euro sein. Außerdem müssten Linien- wie Charterfluggesellschaften Hotelaufenthalte und Transportkosten bezahlen. Einen Überblick der wesentlichen Neuregelungen zur Stärkung der Passagier-rechte gibt die Kommission in einer Information. Noch Anfang Dezember hatten die EU-Verkehrsminister eine Reform der Entschädigungsrichtlinien beschlossen, wonach Reisende, die einen Flug wegen Überbuchung nicht antreten können, bei Langstreckenflügen 600 € und bei Kurzstrecken 250 € bekommen. Bislang lag die Höchstgrenze bei 300 €. Einen Überblick der EU über Denied Boarding finden Sie hier. Die beabsichtigte Neuregelung des Overbooking finden sie in der Presseerklärung vom 6. 12. 2002 und den Textvorschlag hier.8. Reiserechtler Prof. Führich fordert kostenlose Stornierung für Reisen in Irak-Anrainer-Staaten
Eine Kündigung wegen höherer Gewalt für Reisen in die Südtürkei, Cypern, Ägypten, Tunesien und andere arabische Mittelmeerstaaten erscheint derzeit nach Einschätzung des Reiserechtlers nicht möglich, da insoweit die vom BGH im neuen Hurrikan-Urteil vom 15. 10. 2002 geforderte Gefährdungsschwelle von 25 % Eintrittswahrscheinlichkeit nicht angenommen werden kann. Für diese Regionen liegt auch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor. Wenn insoweit Kunden aus Angst stornieren, liegt ein normaler Rücktritt vor mit Stornopauschale. Bloße Reiseangst berechtigt nicht zur Kündigung wegen höherer Gewalt, da insoweit ein persönliches Reise- und Lebensrisiko vorliegt.              ....ITB-Vortrag 9. SARS-Lungenkrankheit berechtigt nur zur Kündigung wegen höherer Gewalt für Reisen nach Hongkong, Südchina und Peking        ...mehr

10. Spiegel über SARS (Führich): mehr...

11. Capital (Heft 10) über "Schöne Ferien" vom 30. 4. 2003 (Führich): mehr...

12. Wirtschaftsprivatrecht, 6. Aufl., 2002, 30 €, mit neuem Schuld-, Miet- und Schadensrecht mehr...

13. Capital (Heft 8) über Billigflieger vom 3. 4. 2003 (Führich) : mehr...

Stern über Urlaub in Zeiten des Kriegs (Führich): mehr...
14. EuGH: Ambulante Behandlung im Ausland auch ohne vorherige Genehmigung der Kasse zulässig
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil Patienten für ambulante Behandlungen freie Fahrt zum Arzt ins Ausland gegeben. Die Versicherten der niederländischen Krankenkassen, die den deutschen gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sind, dürften sich in anderen europäischen Ländern von einem Arzt behandeln lassen, ohne vorher eine Genehmigung ihrer Kasse einholen zu müssen, entschied der EuGH am 13.05.2003 (Az.: C-385/99). mehr...

15. Bundesregierung legt Entwurf für neues UWG vor
Das Bundeskabinett hat nach einer Meldung des Bundesjustizministerium vom 7.5.2003 sich auf einen Vorschlag für die Reform des Wettbewerbsrechts verständigt. Der Entwurf orientiert sich unter anderem an der bisherigen Rechtsprechung zum UWG. Der Verbraucher wird erstmals ausdrücklich als Schutzobjekt in das Gesetz aufgenommen. Die Reglementierungen von Sonderveranstaltungen (etwa Schlussverkäufen) sollen ersatzlos gestrichen werden. Wenn Sie den Gesetzentwurf downlowden wollen: mehr... 

16. Eschede-Prozess endgültig eingestellt
Nach Zahlung der den Angeklagten auferlegten Geldbußen von je 10.000 € an die Staatskasse teilte das Landgericht Lüneburg am 19.5.2003 mit, dass das Strafverfahren gegen die drei angeklagten Ingenieure mit Beschluss vom gleichen Tag auf Antrag der Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt wurde. mehr... 17. Rewe Touristik flog mit Flash Airlines
Der Pressesprecher des Deutschen Reisebüro- und Reiseveranstalter Verbandes DRV hat in einem Interview am 6. 1. 2004 in der Augsburger Allgemeinen behauptet, er wüsste keinen namhaften Reiseveranstalter in Deutschland, der mit Gesellschaften wie "Flash Airlines" zusammenarbeitet. Diese Behauptung ist falsch.
Ausweislich einer Meldung des größten deutschen Touristik-Zeitschrift FVW International bestand zum Zeitpunkt des bedauerlichen Absturzes einer Maschine dieses ägytischen Billigfliegers ein Chartervertrag mit dem drittgrößten deutschen Reiseveranstalter Rewe Touristik, der zwischezeitlich fristlos gekündigt wurde. Insgesamt flog Flash Airlines achtmal mit Gästen von ITS Reisen, Jahn Reisen und Tjaereborg ab Frankfurt via München nach Hurghada. Der Einsatz von dieser Fluggesellschaft war eine Folge der Insolvenzen von Aero Lloyd und der ägyptischen Shorouk Air, was zu einem Engpass bei den Flugkapazitäten nach Ägypten führte. Mit solchen Unwahrheiten kann jedenfalls der Pressesprecher des größten deutschen Touristik-Verbandes verunsicherte Urlauber in Zeiten der Krise des Tourismus und des weltweiten Terrors nicht beruhigen. Nachdem die großen deutschen Reiseveranstalter in Zukunft vermehrt Billig-Airlines unter Vertrag nehmen wollen um Kosten zu senken, kann reiserechtlich nur gefordert werden, dass hoffentlich nicht am Sicherheitsstandard, der technische Kontrolle dieser Billgflieger und an der Qualität der Piloten gespart wird.
mehr... Schwarze Liste von Airlines


18. Verbraucherschutz klagt gegen Billig-Carrier
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt gegen British Airways PLC wegen irreführender Werbung eingereicht. Die Fluggesellschaft soll in ihrer Werbung bewusst darauf verzichtet haben, auf ein eng begrenzte Platzkontingent für günstig beworbene Flüge hinzuweisen.Zuvor hat der vzbv die Fluggesellschaften Hapag Lloyd Express GmbH, Eurowings Flug GmbH, Intersky Luftfahrt GmbH und BJ Flugreisen GmbH wegen irreführender Werbeaktionen abgemahnt. So wurde BJ Flugreisen abgemahnt wegen einer Werbung für Flugreisen zum Flugpreis von 9 Euro, ohne dass der Gesamtpreis inklusive Steuern und Gebühren genannt wurde. Bei Hapag Lloyd Express wurde abgemahnt, dass das Unternehmen mit einem „Taxipreis“ von 19,99 Euro warb, ohne darauf hinzuweisen, dass der angegebene Preis noch nicht galt. Beide Fluggesellschaften haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Bezüglich einer weiteren Werbung von Hapag Lloyd Express hat der vzbv am 17.02.2003 vor dem Landgericht Hannover Klage eingereicht. Auslöser ist eine Werbung, in der das Unternehmen mit einem günstigen „ab-Preis“ von 19,99 Euro wirbt, ohne darauf hinzuweisen, dass im Schnitt lediglich 9 von 144 Sitzplätzen (6,3 % des Gesamtvolumens pro Flug) für diesen Preis zur Verfügung stehen. mehr... 19. Lufthansa will Handelsvertreterstatus der Reisebüros kündigen
Die Deutschen Lufthansa AG (LH) will künftig zugunsten von Nettotarifen keine Reisebüro-Provisionen mehr zahlen. Damit möchte Deutschlands führende Fluggesellschaft weg vom Handelsvertreter-Status der Reisebüros nach §§ 84 ff. HGB und ihre Vermittler in einen freien und ungeschützten Maklerstatus nach § 93 HGB drängen. Das bisherige Handelsvertreterrecht schützt den Agenten mit Mindestvorschriften, z. B. über Provisionen in §§ 87 bis 87d HGB, während der Handelsmaklerstatus nur eine lockere Vertragsbindung ohne Mindestschutzvorschriften schafft. Reisebüros sind dann als Handelsmakler frei in der Gestaltung des Flugpreises und müssen allerdings für ihre Vertriebsleistung ein Serviceentgelt vom Fluggast erheben, wenn die LH mit den Reisebüros als Makler vereinbart, dass keine Provisionen vergütet werden.
Voraussetzung ist hierzu ist aber zuerst, dass bestehende Agenturverträge durch die LH fristgerecht gekündigt werden.20. OLG Köln:
Ryanair darf für Flughafen Weeze nicht mit Bezeichnung "Flughafen Niederrhein (Düsseldorf)" werben

Das LG Köln hatte der irischen Billigfluggesellschaft Ryanair untersagt, den von ihr als Abflughafen genutzten, etwa 70 bis 80 km von Düsseldorf entfernt zwischen Kevelaer und Goch liegenden Flughafen Weeze in der Internet-Werbung als "Flughafen Niederrhein (Düsseldorf)" zu bezeichnen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Fluggesellschaft hat das OLG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 5. 12. 2003 (6 U 107/03) zurückgewiesen. Die Bezeichnung «Niederrhein (Düsseldorf)» ist irreführend im Sinne von § 3 UWG. Der Kunde erwarte hier einen Flughafen, der in der Nähe von Düsseldorf und nicht 70 bis 80 Kilometer entfernt liege.    mehr...21. EU-Überbuchungsregelung verbessert Fluggastrechte
Mit einer am 3. 7. 2003 verabschiedeten Änderungs-VO zu der bisherigen VO (EG) Nr. 295/91stärkt das EU-Parlament die Rechte von Flugreisenden. Der Mindestausgleichbetrag für überbuchte Kunden wurde verdoppelt, der Anwendungsbereich auf Charterflüge erweitert und bei reinen Verspätungen müssen die Fluggesellschaften den Ticketpreis mindern. Die Neuregelung tritt aber erst ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. mehr...

22. Reiseveranstalter Airtours schafft feste Katalogpreise ab: Verstoss gegen BGB-InfoV?

Ab 1. November sollen Reisende der TUI-Tochter nur noch die Preisspannen der einzelnen Hotels im Katalog mit "Ab und bis" finden. Im Internet oder im Reisebüro können sie sich dann nach dem jeweils aktuellen Tageskurs erkundigen. Die Kritik an den Katalogen in ihrer bisherigen Machart als zu starr und zu unflexibel ist bekannt meint Prof. Führich, weist aber auf die derzeitige Rechtslage in§ 4 BGB-InfoV hin. Stellt danach der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben über den Reisepreis enthalten. "Ab-Preise" widersprechen ganz eindeutig dem Erfordernis der Preistransparenz des Katalogs. Der Prospekt muss aus sich heraus genaue Preisangaben enthalten. Der zusätzliche notwendige Weg des Kunden zum Reisebüro oder sein Klick ins Internet ändert hieran nach Meinung von Führich nichts. mehr...

23. Seerecht für Passagiere soll in EU ratifiziert werden
Die Europäische Kommission hat am 24. 6. 2003 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vorgelegt, durch die alle EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien der neuen Übereinkunft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) über Vorschriften zur Haftung von Seeverkehrsunternehmen gegenüber Seereisenden werden. Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See wurde am 1. 11. 2002 von allen Staaten der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) einstimmig angenommen und am 1. 5. 2003 in Deutschland zur Zeichnung aufgelegt. Mit diesem Protokoll sollen die Rechte von Reisenden auf Fähren und Kreuzfahrtschiffen gestärkt werden. Das Protokoll tritt in Kraft, wenn es von 10 Staaten ratifiziert wurde. Die deutsche schriftliche Übersetzung des Protokolls durch das Bundesjustizministrium und die Begründung kann unter ernst.fuehrich@fh-kempten.de angefordert werden. mehr...

24. Reiserechtler Prof. Führich fordert Insolvenzsicherung für Charter- und Linienflug
Nach dem Insolvenzantrag der Charterfluggesellschaft Aerolloyd fordert Prof. Führich vom Competenz Centrum Reiserecht der Fachhochschule Kempten eine Insolvenzsicherung für Fluggesellschaften. Tausende von Passagieren blieben nach der Zahlungsunfähigkeit auf Flughäfen sitzen und mußten auf Kulanz anderer Fluggesellschaften hoffen, zurück in die Heimat oder in den Urlaub gebracht zu werden.
Zwar sind Kunden eines Reiseveranstalters wie von Thomas Cook oder der TUI nicht betroffen, da ihr Vertragspartner diese Veranstalter sind. Aeorolloyd fliegt dann lediglich als deren Leistungsträger im Auftrag der Veranstalter. Viele Passagiere buchen aber heute nur noch den Flug und sind dann direkte Vertragspartner eines Luftbeförderungsvertrags mit Aerolloyd oder einem anderen Luftfahrtunternehmen. Diese Passagiere sind wie alle anderen Fluggäste mit Flugscheinen von Linienfluggesellschaften bisher nicht insolvenzgesichert. Sie müssen damit rechnen, dass das gezahlte Ticket nicht erstattet wird oder der Rückflug mit einer anderen Gesellschaft nochmals bezahlt werden muß.
Kunden von Reiseveranstaltern wie TUI oder Thomas Cook sind dagegen seit 1994 durch die Pauschalreise-Richtlinie der EU gegen eine Veranstalterinsovenz abgesichert und bekommen den gezahlten Reisepreis bzw. die Kosten eines Rückflugs von dem Kundengeldabsicherer erstattet.
Diese für den Verbraucher günstige Regelung fordert der Reiserechtler Führich auch für solche Fluggäste, die direkt bei einer Linen- oder Charterfluggesellschaft nur einen Flug buchen. Führich: "Der Preiskampf zwischen den Airlines mit Ihren Dumpingpreisen wird immer ruinöser und als Folge der Anschläge des 11. September und des Irak-Kriegs sind die Kassen leer. Der deutsche Gesetzgeber muß jetzt handeln, da auf EU-Ebene in absehbarerer Zeit keine solche Pleiteabsicherung in Sicht ist!"

25. DRV: Forum Dynamic Packaging
Der Deutsche Reisebüro und Reiseveranstalter Verbands (DRV) veranstaltete Ende November 2003 in Berlin eine Tagung zum Dynamic Packaging. Das dynamische Zusammenstellen von Reisepaketen aus unterschiedlichen Quellen nach Kundenwunsch in Echtzeit stellt für den Anbieter eine Pauschalreise im Sinne des Reisevertragsrechts nach §§ 651 a bis m BGB mit seinen zwingenden Kundenschutzvorschriften dar, referierte zutreffend Rechtsanwalt Dr. Vogel, Bonn. Näheres zu den Vorträgen auf der Website des DRV. mehr...

26. TUI veröffentlicht Kundennoten
Deutschlands größter Reiseveranstalter geht wieder einmal in Sachen Beschwerdemanagement in die Offensive. Bei der letzten Befragung der TUI-Reisenden bewerteten die Kunden die Leistungen mit Note 1,73 bei Notenstufen von 1 bis 5. Künftig will die TUI den jährlich erscheinenden Qualitätsreport im Rahmen des neuen Qualitätssicherungs-Programms "Tri Q" veröffentlichen.

27. Von einem Reisebüro gewährte Preisnachlässe beim Reiseveranstalter umsatzsteuerlich unbeachtlich
Sechste MwSt-Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 Abs. 2
Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Wendung „vom Reisenden zu zahlender Gesamtbetrag“ im Sinne dieser Bestimmung den zusätzlichen Betrag umfasst, den ein als Vermittler für Rechnung eines Reiseveranstalters tätiges Reisebüro unter den in der Vorlageentscheidung dargestellten Umständen zusätzlich zu dem vom Reisenden entrichteten Preis an den Reiseveranstalter zahlen muss, und zwar in Höhe des dem Reisenden von dem Reisebüro gewährten Nachlasses auf den im Katalog des Reiseveranstalters festgesetzten Preis.
EuGH, 19. 6. 2003 - C-149/01 Commissioners of Customs & Exise/First Choice Holidays plc, DStRE 2003, 1055

28. Gesetzliche Informationspflicht der Reiseveranstalter über die Kinderprostitution gefordert
Kemptener Competenz Centrum Reiserecht ist unzufrieden mit der Umsetzung des freiwilligen Verhaltenskodexes durch Veranstalter
Sexuelle Ausbeutung von Kindern findet nicht nur in Europa, insbesondere an den östlichen Grenzen Deutschlands, sondern auch in vielen Zielgebieten von Touristen statt. Die Täter sind nicht nur Einheimische, sondern auch Sextouristen aus Deutschland, die sich fern von der Heimat gezielt oder zufällig an Kindern vergreifen. Prostitution mit Kindern ist jedoch kein Kavaliersdelikt, sondern ein Verbrechen, das in Deutschland nach dem Weltrechtsprinzip auch dann verfolgt wird, wenn „ganz normale“ Männer oder Pädofile Kinder beispielsweise in Thailand sexuell missbrauchen.
Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung von Sandra Willer, Diplom-Betriebswirtin der Fachhochschule Kempten in ihrer Abschussarbeit. Zusammen mit Prof. Dr. Ernst Führich, Leiter des dortigen Competenz-Centrum Reiserecht, fordert Willer eine gesetzliche Informationspflicht für Reiseveranstalter über die Strafbarkeit solcher im Ausland begangener Sexualdelikte. Reiseveranstalter müssen gesetzlich verpflichtet werden, ihre Kunden über das Sexgeschäft mit Kindern aufzuklären, fordert der Reiserechtler Prof. Führich. Es muss sich ein noch stärkeres Problembewusstsein bei Touristen entwickeln und die Wachsamkeit gefördert werden. Der bisherige freiwillige Verhaltenskodex zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung vom Januar 2001 des Deutschen Reisebüro- und Reiseveranstalter Verbands (DRV) zusammen mit dem Bündnis ECPAT von 26 Organisationen reiche nicht aus. Der Kodex stelle nur eine Selbstverpflichtung der DRV-Mitglieder dar, um die Reisenden und die Mitarbeiter aufzuklären sowie durch die Aufnahme von Klauseln in den Hotelverträgen eine gemeinsame Ablehnung der Kinderprostitution zu verdeutlichen.
Sandra Willer hat in ihrer empirischen Untersuchung über die Aktivität oder auch Passivität der Reiseveranstalter zum Verhaltenskodex aufgedeckt, dass die bisherige freiwillige Sensibilisierung der Touristen durch ihre Reiseveranstalter unzulänglich ist. Deswegen schlagen Prof. Führich und Sandra Willer eine rechtliche Verankerung einer neuen Informationspflicht für die Reiseveranstalter vor. Im Rahmen der beabsichtigten Novellierung der EU- Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EWG) und der deutschen BGB-Informationspflichten-Verordnung sollte diese Rechtspflicht gesetzlich normiert werden. Die beiden Reiserechtler forderten daher die Bundesregierung in Berlin und die Europäische Kommission in Brüssel zum Handeln auf.

29. Reiserechtler Prof. Führich kritisiert neue EU-Verspätungsregelung
Verspätungshaftung auch bei Schneechaos widerspricht deutschem Recht
Der Reiserechtler Prof. Dr. Ernst Führich, Leiter des Competenz Centrums Reiserecht an der Fachhochschule Kempten, kritisiert scharf die kürzlich vom EU-Ministerrat beschlossene Verbesserung der Rechte für Flugpassagiere bei Überbuchung, Flugstreichungen und langen Verspätungen. Führich wendet sich nicht dagegen, dass Fluggäste von Linienflügen und Charterflügen nun höhere Entschädigungen und besseren Service bei Überbuchungen und Flugannullierungen erhalten, wenn die Fluggesellschaft auch dafür verantwortlich ist. Die Neuregelung, welche die frühere Verordnung bei Flugüberbuchungen erweitert, sei aber nicht mit dem deutschen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbar, weil das EU-Recht jetzt Schadenersatz bei Flugverspätungen auch ohne Verschulden der Airline gewährt. Das bisherige deutsche Recht fordert ein Verschulden der Airline bei Schadenersatz wegen Flugverspätung. Nun müsse ab 2005 der Carrier und der Flugreiseveranstalter bei Verspätung über fünf Stunden nicht nur einen Rücktritt des Fluggastes akzeptieren und das gezahlte Ticket erstatten, sondern als zusätzlichen Schadenersatz für die Kosten der Verpflegung und einer Unterkunft aufkommen. Die Fluggesellschaft könne sich nicht auf eine fehlende Verantwortlichkeit berufen. So habe der Fluggast diese Rechte auch dann, wenn der Grund der Flugverzögerung Schlechtwetter wie Schneechaos, eine Terrorwarnung wie im Herbst am Flughafen Düsseldorf oder Beeinträchtigungen wie beim Irak-Krieg oder ein Streik ist. Das deutsche Recht lässt bisher bei Verzug den Nachweis fehlenden Verschuldens zu, so dass nur der Flugpreis gemindert oder ganz zurückgezahlt werden muß. Weitere Serviceleistungen hängen bisher von der Kulanz und damit dem gebuchten Ticketpreis ab. Durch die Neuregelung der EU entsteht zudem ein Patchworkteppich mit dem weiter geltenden nationalen Recht, so dass die für alle Beteiligten notwendige Transparenz leidet. Der Reiserechtler hält auch die mit bis zu 600 € hohen Strafentschädigungen bei Überbuchungen und eigenverantwortlichen Flugstreichungen für den wachsenden Markt der Billigflieger zu hoch. Bestraft wird hier der Verbraucher, der mit höheren Ticketpreisen rechnen muss.         mehr...

30. Mehr Rechte bei überbuchten Flügen
Nach einer Mitteilung der EU-Kommission vom 26. Januar 2004 können Reisende, die von Flughäfen in der EU abfliegen, ab 2005 im Fall von überbuchten, verspäteten oder gestrichenen Flügen mit einer höheren Abfindung rechnen. Eine entsprechende Verordnung über die Rechte von Fluggästen wurde vom Ministerrat und dem Europäischen Rat ...     mehr...

31. Vortrag von Peter-Mario Kubsch über Studiosus-Sicherheitsmanagement voller Erfolg
Am
23. März 2004 sprach der Inhaber des größten deutschen Studienreiseveranstalters Studiosus Reisen, München über das von ihm entwickelte "Studiosus-Sicherheitsmanagement". Prof. Führich konnte über 250 Zuhörer aus der Hochschule und aus der Touristikbranche begrüßen. Kubsch plädierte engagiert für mehr Kommunikation mit dem Kunden über dessen persönliche Reisesicherheit und setzte sich in seinem brillianten Vortrag für ein Management ein, das sich entscheidend am Kundeninteresse orientiert. Insoweit erfüllt der Veranstalter auch seine reiserechtlichen Informationspflichten über drohende Gefahren für die Gesundheit seiner Reisenden und über drohende Einflüsse höherer Gewalt auf die Reise, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner Hurrikanentscheidung aus dem Jahr 2002 festgelegt hat. 32. Forschungsstelle für Reiserecht in Bielefeld gegründet
Der kürzlich zum Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-, Verfahrens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bielefeld berufene Dr. Ansgar Staudinger gründete eine Forschungsstelle Reiserecht an der dortigen Universität. Ihr Ziel ist es, das Reiserecht in der universitären Ausbildung stärker zu akzentuieren. Die Forschungsstelle versteht sich darüber hinaus als Servicecenter, das Fragestellungen aus Ministerien, Unternehmen und Kanzleien wissenschaftlich begleitet. mehr...33. BGH: Ausschlussfrist von einem Monat für Schadensersatz nach Unfall bei Pauschalreise unwirksam
(7.6.2004) Pauschalreisende können Ersatzansprüche für Schäden aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§§ 823 ff. BGB) auch später als einen Monat nach Reiseende geltend machen. Der Bundesgerichtshof erklärte eine Klausel in Geschäftsbedingungen von Veranstaltern, nach der sämtliche Ansprüche binnen Monatsfrist angemeldet werden müssen, für unwirksam, da sie den Reisenden unangemessen benachteiligt (Urteil vom 03.06.2004, Az.: X ZR 28/03).
Presseerklärung BGH...
Presseerklärung CCR Prof. Führich...
Praxistipp...34. BVerwG: Erhebung von Luftsicherheitsgebühren für den bewaffneten Schutz auf Flughäfen unzulässig
(24.4.2004) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Luftfahrtunternehmen nicht zu Gebühren für den bewaffneten Schutz der Kontrollstellen auf Flughäfen, die Bestreifung der dortigen Sicherheitsbereiche und bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen herangezogen werden können (Luftsicherheitsgebühr II). Insoweit hatten die Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland keinen Erfolg.
BVerwG 3 C 23.03 und BVerwG 3 C 24.03 – Urteile vom 18. März 2004
mehr... 35. EU-Kommission erklärt US-Datenschutzgarantien für Passagiere von Transatlantikflügen für ausreichend
(20.5.2004) Der Streit zwischen europäischer Kommission und EU-Parlament um den Datenschutz europäischer Fluggäste bei Reisen in die USA spitzt sich zu. Trotz einer entgegenstehenden Entschließung des EU-Parlaments vom 31.03.2004 hat die Kommission nach Mitteilung vom 17.05.2004 eine formelle Entscheidung nach Artikel 25 Abs. 6 der Datenschutzrichtlinie getroffen, mit der festgestellt wird, dass die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde als Empfänger und «Eigentümer» der Daten in den USA aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung einen «angemessenen Datenschutz» bietet. Das Parlament war dagegen der Auffassung, die US-Zusicherungen reichten nicht aus.36. Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft
(10.5.2004) Das Durchführungsgesetz zum Montrealer Übereinkommen betreffend die Haftung für Passagier- und Güterschäden in der internationalen Zivilluftfahrt ist in BGBl I, S. 550 abgedruckt.


37. DRV klagt gegen Lufthansa wegen Wegfall der Provision

14.07.2004 Der Deutsche Reisebüro und Reiseveranstalter Verband (DRV) hat eine Klage gegen die Lufthansa wegen des geplanten Wegfalls von Provisionen eingereicht. mehr...

38. Montrealer Übereinkommen zum Luftverkehr in Kraft

01.07.2004 Mit Gesetz vom 24. 5. 2004 sind am 28.06.2004 das Montréaler Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten.
Damit gelten im internationalen und nationalen Luftverkehr gegenüber dem bisherigen Warschauer Abkommen verbesserte Haftungsbedingungen für Passagier- und Gepäckschäden.
Das Durchführungsgesetz zum Montrealer Übereinkommen betreffend die Haftung für Passagier- und Güterschäden in der internationalen Zivilluftfahrt ist in BGBl I, S. 550 abgedruckt. Das Bundesjustizministerium hat am 25.06.2004 die Neuregelung zusammengefasst, welche nachfolgend abgedruckt wird. mehr...

39. Reiseveranstalter Festival Kreuzfahrten insolvent

02.07.2004 Nach einer Meldung der Fachzeitschrift touristik aktuell vom 28. 6. 2004 hat nach der Insolvenz der Muttergesellschaft Festival Crociere auch die deutsche Tochter Festival Kreuzfahrten Insolvenz beantragt. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sven-Holger Undritz von der Hamburger Kanzlei White & Case bestellt. Die R & V Versicherung soll der Kundengeldabsicherer sein. mehr...

40. Kartellamt billigt Nullprovision

04.08.2004 Die Nullprovision scheitert nicht am Bundeskartellamt. Die Wettbewerbshüter haben entschieden, dass sie kein Untersagungsverfahren gegen die Lufthansa wegen der Streichung der Grundprovision für die Reisebüros einleiten werden. Zwar verändere der Schritt der Lufthansa die wirtschaftlichen Bedingungen für Reisebüroagenturen. Dennoch könne man auch marktstarke und sogar marktbeherrschende Unternehmen nicht auf Dauer an kündbare Agenturverträge binden, betont das Bundeskartellamt. Sie müssten die Möglichkeit haben, Kostensenkungen zu realisieren, wie es die Lufthansa durch die Umstellung des Vertriebssystems beabsichtigt.
Nach Meinung des Bundeskartellamts verstößt die Lufthansa nicht gegen das kartellrechtliche Verbot des Machtmissbrauchs. Auch die vom Bundeskartellamt herangezogene Prozesskostenanalyse weise keine besonderen, der Luftfahrtgesellschaft zugerechneten Leistungen aus. mehr...

41. Studiosus auf Qualität zertifiziert
04.08.2004
Als erster Reiseveranstalter Europas ist Studiosus Reisen München zertifiziert auf "geprüfte Qualität". Ein externer Gutachter hat dem Marktführer bei Studienreisen das Qualitäts- und Umwelt-Zertifikat ausgestellt - und zwar für "die gesamte Organisation mit allen Tätigkeiten, die der Veranstaltung und Durchführung von Reisen dienen". Insbesondere stellte der Gutachter die Qualität des ServiceCenters in der Kundenbetreuung und das Sicherheitsmanagement bei der vorsorglichen Auswahl der Airlines durch die Studiosus-Flugabteilung heraus. mehr...

42. 12. Reiserechtstag der DGfR in Göttingen

04.08.2004 Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht veranstaltet am 24./25.09.2004 in Göttingen ihre Herbsttagung mit umfangreichem Programm, Mitgliederversammlung und Verleihung des Reiserechts-Förderpreises. mehr...

43. Beatrix Lindner erhielt Reiserechts-Förderpreis 2004 der DGfR
04.10.2004
Den diesjährige Reiserechts-Förderpreis der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht erhielt auf der 12. Herbsttagung in Göttingen Frau Dr. Beatrix Lindner für ihre Rostocker Dissertation Verbraucherschutz in der Transformation: Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik im Vergleich. Das mit 1000 € ausgezeichnete Werk ist in der Schriftenreihe zum Reise- und Verkehrsrecht, Bd. 13, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0629-0 erschienen.

44. Reiserechts-Seminar "Aktuelles Reiserecht 2004" am 12. November 2004 in Frankfurt/M
01.10.2004
Das Jahr 2004 brachte für das Reiserecht viele neue Gesetze und eine umfangreiche Rechtsprechung. So trat am 28. Juni 2004 das Übereinkommen von Montreal für die EG und Deutschland in Kraft. Dies führte zu einem völlig geänderten Luftverkehrsrecht bei nationalen und internationalen Flügen. Am 17. 2. 2005 tritt die neue Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung in Kraft. Auch das Zusammenspiel dieser Vorschriften mit dem Reisevertragsrecht ist nicht einfacher geworden. Welche Änderungen sonst noch relevant sind und welche wichtige neue Rechtsprechung zu beachten ist, erfahren Sie auf meinem Praxisseminar zum Reiserecht

45. Aktuelles Reiserecht 2004
Neueste Rechtsprechung und Entwicklungen in der Gesetzgebungam Freitag, 12. November 2004 in Frankfurt/M
im Novotel Frankfurt Airport in 65451 Kelsterbach, Am Weiher 20.Nähere Informationen zu den Schwerpunkten des Seminars und zu den Teilnahmebedingungen entnehmen Sie bitte dem Prospekt. Die Teilnehmerzahl, des nur einmal in Frankfurt/M angebotenen Seminars, ist begrenzt, so dass eine intensive Arbeitsweise gewährleistet ist und Zeit zur Diskussion unter den anwesenden Rechtsanwälten, Geschäftsführern und Führungskräften der Reisebranche bleibt. Machen Sie sich oder Ihre Mitarbeiter fit und melden Sie sich noch heute zu meinem Seminar an. Ende September 2004 sind nur noch wenige Plätze frei!Der Referent Prof. Dr. Ernst Führich ist ausgewiesener Experte des Reiserechts und ua. Autor des im Verlag C. F. Müller, Heidelberg in 4. Auflage erschienenen Standardwerks „Reiserecht“, und der beiden Beck-Rechtsberater im dtv „Reiserecht von A-Z“ und „Mein Recht auf Reisen, 2. Aufl. 2003.Für die Teilnahme einfach den Anmelde-Coupon ausfüllen und per Fax oder Brief an Prof. Dr. Führich Reiserecht - Seminare schicken. Natürlich stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zu Auskünften unter Tel. (0831) 97 3 95 zur Verfügung.        mehr...          mehr...

46. ADAC hat erneut Busreisen getestet
01.10.2004 Jede sechste Tour stuften die Fachleute wegen gravierender Sicherheitsmängel als "bedenklich" ein. Insgesamt wurden beim diesjährigen ADAC-Test 37 Busreisen getestet: 19 Ferienreisen, 14 Ausflugsfahrten und vier Fahrten mit Mietomnibussn. mehr...

47. Neue Einreiseregelung für USA
01.10.2004 Ab 30.09.2004 wird von allen Reisenden (auch den nicht-visapflichtigen) bei Einreise ein digitaler Abdruck der Zeigefinger und ein digitales Porträtphoto gefertigt. Bereits seit dem 26.10.2004 benötigen deutsche Staatsbürger ohne Visum einen maschinenlesbaren Reisepass. Wenn bei USA-Reisen Unklarheiten über die neuen, verschärften Einreiseregeln bestehen, hilft ein deutschsprachiges Internet-Portal www.usa.de. Hier gibt es Antworten und Links zu den wichtigsten Organisationen. mehr...

48. Europäische Reiseversicherung verleiht Tourismus-Förderpreis an Sandra Willer
1.11.2004 Der diesjährige Tourismus-Förderpreis der Europäischen Reiseversicherung (ERV) wurde am Hochschultag der FH Kempten am 22. Oktober 2004 im Kurhaus in Oberstdorf an Frau Diplom-Betriebswirtin Sandra Willer verliehen. In seiner Laudatio betonte der Marketing-Chef der ERV Robert Fahlbusch die Preisträgerin habe in ihrer Diplomarbeit eine ganz hervorragende Untersuchung vorgelegt über die mangelhafte Umsetzung des freiwilligen Verhaltenskodexes gegen Sextourismus in touristischen Zielgebieten durch Reiseveranstalter. Der Preis ist mit 500 Euro dotiert.

49.
EU: Einheitliches Portal für Rechtstexte

1.11.2004 Ab 1. 11. 2004 wurde CELEX, die Rechtsdatenbank der Europäischen Union, in das Portal EUR-Lex integriert, das den kostenlosen Zugang zum Amtsblatt und zu den Sammlungen von EU-Rechtstexten bietet. Die Abfrage von CELEX ist daher jetzt völlig kostenfrei. mehr: http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html

50. Keine Umsatzsteuer für Service-Entgelt bei Auslandsflügen
1.11.2004 Die Service-Entgelte von Reisebüros auf grenzüberschreitende Flüge sind umsatzsteuerfrei. Diese verbindliche Auskunft hat das Bundesfinanzministerium dem DRV gegeben. Die Service-Entgelte der Agenturen bei innerdeutschen Verbindungen unterliegen dagegen der Umsatzsteuer. mehr...

51. Kurzfassung der Reiseanalyse 2004 erschienen

Die neuesten Zahlen zur Reiseintensität der deutschen Urlauber sind in der Kurzfassung der Reiseanalyse 2004 der Forschungsgemeinschaft Urlaub & Reisen FUR zusammengefasst. Erfasst werden die Urlaubsreisen der Deutschen ab fünf Tagen Dauer in allen wesentlichen Merkmalen sowie Kurzurlaubsreisen. Auch Urlaubsmotive, Urlaubsarten und Interessen an Urlaubsformen werden detailliert beschrieben. Die deutsche Ausgabe kostet inklusive MwSt. Studenten zahlen die Hälfte. Zusätzlich hat die zehn zielgruppen- und themenbezogene Kurzstudien zum Preis von 37,45 EUR inklusive MwSt. herausgegeben (Studenten 21,40 Euro). Bestellungen unter der E-Mail-Adresse info@fur.de. mehr...

52.
TUI: Veranstalter verlangt Kerosinzuschlag

(1. 12. 2004) Die TUI erhebt als erster der großen Reiseveranstalter ab 1. 12. 2004 auf Flugpauschalreisen einen Kerosinzuschlag von 5 bis 7 Euro pro Person und Strecke. Der Zuschlag gilt für alle neu gebuchten Flugpauschalreisen in der Wintersaison. Alle bereits in der Vergangenheit getätigten Buchungen sind davon nicht betroffen, weil eine dafür notwendige Preiserhöhungsklausel vom BGH aufgehoben wurde. TUI: Seit der Kalkulation der Winterflugpreise vor sechs Monaten seien die Kosten für Kerosin um rund 40 Prozent gestiegen.
Kommentar:
Grundsätzlich ist der Katalog- oder Internetpreis für den Reiseveranstalter bindend. Eine Preiserhöhung des Katalogpreises lässt die BGB-Informationsverordnung in § 4 I 3 nur dann zu, soweit der Veranstalter dies im Prospekt oder in den dort abgedruckten Geschäftsbedingungen vorbehalten hat ("Preisänderungen vorbehalten"). Eine Klausel, welche nur Preiserhöhungen nach Vertragsschluss ermöglichen will, reicht für eine Änderung des Katalogpreises nicht!

53. Flutwelle ist höhere Gewalt
(2.1.2005)
Die Flutkatastrophe im Indischen Ozean ist ein Fall der höheren Gewalt im Sinne des § 651 j BGB. Da die Durchführung der Reiseleistungen erheblich gefährdet oder beeinträchtigt ist, weil die Hotelanlagen unbenutzbar sind, Seuchen oder Nachbeben drohen, können derzeit sowohl der Reiseveranstalter als auch der Pauschalreiseurlauber eine gebuchte Reise in betroffene Regionen kündigen. Voraussetzung ist in jedem Fall eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben oder eine erhebliche Beeinträchtigung der gebuchten Reiseleistungen. Diese Erheblichkeitsschwelle wurde jüngst im Hurrikan-Urteil des BGH mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 50 % umschrieben. Diese Gefährdung gilt damit nicht für ganz Südostasien, sondern nur für solche Gebiete, vor deren Einreise durch das Auswärtige Amt gewarnt wird.

Falls der Urlauber die Reise noch nicht angetreten hat, fallen für ihn bei einer berechtigten Kündigung keine Kosten an. Bricht der Urlauber oder der Veranstalter die Reise wegen höherer Gewalt ab, sind die in Anspruch genommenen Teilleistungen zu bezahlen. Mögliche Mehrkosten der Unterkunft hat der Reisende alleine zu tragen, Mehrkosten des Rückflugs zur Hälfte.

Sollte der Veranstalter eine kostenlose Umbuchung auf ein anderes Reiseziel anbieten, muss der Reisende dieses Angebot nicht annehmen, wenn für ihn die Voraussetzungen einer Kündigung wegen höherer Gewalt vorliegen.

Ist die Hotelanlage nicht erheblich betroffen, müssen Pauschalreisende gewisse leichtere Unannehmlichkeiten des Umfelds wie z. B. Aufräumungsarbeiten ersatzlos hinnehmen.

Ist das gebuchte Hotel und sein Hotelstrand von der Flutwelle beinträchtigt, kann der Kunde eines Reiseveranstalters den Reisepreis der Minderleistung anpassen und binnen eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende eine Preisreduzierung verlangen. Dass die Ursache für diese Reisemängel eine Naturkatastrophe ist, spielt für die verschuldensunabhängige Preisminderung keine Rolle.

Schadensersatz für Folgeschäden wie für Ersatzhotels, Heilbehandlung und Schmerzensgeld kann nicht vom Veranstalter verlangt werden, da hierfür ein Verschulden des Veranstalters oder seiner Hotels Voraussetzung wäre. Damit können daheim sitzen Gebliebene nicht auf andere teuere Ersatzreisen ausweichen und auch keine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Soweit Urlauber verletzt sind, greift die gesetzliche Krankenversicherung oder eine zusätzlich abgeschlossene Auslandskrankenversicherung im Rahmen ihres Leistungsumfangs ein.

Die Reiseveranstalter haben über ihre Reisebüros im Inland und ihre Reiseleitungen vor Ort eine gesetzliche Informationspflicht gegenüber ihren Reisenden und diese über Reiseabsagen, mögliche Preisminderungen und Rückreisemöglichkeiten auf dem Laufenden zu halten. Kunden sollten sich daher an diese Hotlines der Veranstalter, ihre Fluggesellschaft und an die Notrufnummer des Auswärtigen Amts 030-5000-1000 wenden.

Anderseits sollten kündigungswillige Urlauber Bedenken, dass das Ausbleiben von Touristen auch eine Katastrophe für die im Tourismus dort arbeitenden Menschen sein kann und damit die Lebensgrundlage für viele Menschen in diesen Gebieten zerstört.

Wer für die Opfer der Katastrophe in Südostasien spenden möchte, findet hier eine Liste von Hilfsorganisationen. Allen Opfern dieser schrecklichen Naturkatastrophe gilt unser Mitgefühl.

Weitere Informationen über Kündigungsprobleme - auch für Individualreisende - finden Sie hier.Weitere Links zu diesem Thema:
...Warnhinweise des Auswärtigen Amts
...Experten rechnen nicht mit Opfern aus Kemptener Raum
...Verbraucherzentrale Mecklenburg: Reisen können kostenlos storniert werden
...Spiegel: Verbraucher können kostenlos stornieren
...Auch langfristig gebuchte Reisen kündbar
...Heilbronner Stimme: Reisen nach Südostasien - Vor Kündigung mit Veranstalter reden
...Verbraucherzentrale NRW: Flutwelle in Südasien: Unterschiedliche Rechte für Pauschalreisende und Individualurlauber
...FAZ: Fragen nach der Flut

54. Schlichtungsstelle Mobilität eingerichtet
(2.1.2005) Die neue bundesweite "Schlichtungsstelle Mobilität" für Kundenrechte bei Reisen mit Flugzeug, Bahn und auf der Straße wurde im Dezember 2004 von der Bundesregierung eingerichtet. Träger, der von der EU geforderten Einrichtung, ist der Verkehrs-Club Deutschland (VDC) e.V., Kochstr. 27, 10969 Berlin, Tel.: 030/2 80 47 11-0, mail@vcd.org. Ausgenommen von der außergerichtlichen Streitschlichtung ist der Nahverkehr und Pauschalreisen, so dass die meisten Streitigkeiten den Bahnfernverkehr und Fläge betreffen werden. Sie wollen mehr wissen...
www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org

55. RRa - ReiseRecht aktuell Neu bei Sellier. European Law Publishers - seit 1.1.2005
Die Zeitschrift Reiserecht aktuell der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht - DGfR - wird seit 1.1.2005 bei dem Verlag Sellier aus München herausgegeben. Wenn Sie ein Probeheft anfordern wollen, klicken Sie hier.

56. Besserer Rechtsschutz für Fluggäste bei Überbuchung, Annullierung und großer Verspätung

(16.2.2005) Vom 17.2.2005 an gilt EU-weit einschliesslich Norwegen und der Schweiz die neue Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die Fluggäste im Falle von Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätungen besser als die alte VO Nr. 295/91 schützt. Nach Meinung der Kommission gingen beispielsweise 2004 mehr als 5 Millionen Gepäckstücke bei Flugreisen mit europäischen Luftfahrtunternehmen verloren oder wurden beschädigt, und 250 000 Fluggäste wurden 2002 trotz Buchung nicht befördert. Die Verordnung gilt für alle Linen- und Charterflüge europäischer Luftfahrtunternehmen von oder nach einem europäischen Flughafen sowie für Flüge aus einem EU-Mitgliedsstaat ohne Rücksicht, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat. Sie gilt auch für Pauschalreiseflüge und für Billig-Fluggesellschaften.
Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung hat das Luftfahrtunternehmen Entschädigungen in empfindlicher Höhe zu zahlen (250 € bei Flügen unter 1 500 km, 400 € bei Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km und 600 € bei Flügen ab 3 500 km). Die Ausgleichsleistung kann um 50 % gekürzt werden, wenn sich der Flug nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert. Die Entschädigung erfolgt in bar, per Überweisung, Scheck oder bei Einverständnis durch Reisegutscheine innerhalb von 7 Tagen. Zusätzlich zu diesen Ausgleichsleistungen ist der Flugpreis bei Rücktritt des Fluggastes zu erstatten, einschliesslich des Rücktransports zum Abflugort, oder für eine anderweitige Beförderung zum Ziel zu sorgen
und es sind Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Unterbringung mit Transfer und Kommunikationsmöglichkeiten zu
bieten.
Wird der Flug annulliert, ist mindestens der Flugpreis zu erstatten oder der Fluggast anderweitig zum Ziel zu befördern. Wurde der Fluggast nicht rechtzeitig über die Flugabsage informiert, muss die genannte Ausgleichleistung gezahlt werden. Bei Annullierungen besteht allerdings kein Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen, wenn das Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die nicht verhindert werden konnten wie Wetter, Sicherheitsrisiken,
Mängel in der Flugsicherung oder Streik Dritter.
Bei großer Verspätung von mehr als 2 Stunden bei Flügen bis 1500 Kilometer, mehr als 3 Stunden bei solchen bis 3500 Kilometer und mehr als 4 Stunden für längere Strecken müssen die Fluggesellschaften kostenlos Verpflegung anbieten
und notfalls eine Hotelübernachtung. Bei Verspätungen ab fünf Stunden können die Passagiere wählen zwischen einer Rückerstattung des Flugpreises oder einem Rückflugticket bei Anschlussreisen. Bei Verspätungen sind die Ausgleichsleistungen ausgeschlossen. Hat das Luftfahrtunternehmen die Verspätung zu vertreten, kann der Fluggast zusätzlich bis zu 4800 Euro für jeglichen ursächlichen Schaden nach dem Montrealer Übereinkommen verlangen.
Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die Fluggäste über ihre Rechte zu unterrichten. Es ist erste Anlaufstelle für Ansprüche. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig ist Beschwerdestelle, wenn Luftfahrtunternehmen diese Rechte verweigern (Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Hermann-Blenk-Str. 26, D-38108 BRAUNSCHWEIG,
Tel. : +49 531-2355-100, Fax : +49 531-2355-707, fluggastrechte@lba.de).
Sie wollen mehr wissen...

Verordnung (EG) Nr. 261/2004               Beschwerdestellen in der EU
Merkblatt Fluggastrechte der EU
           Poster Fluggastrechte
Mitteilung der EU-Kommission               Pressemitteilung der EU

Aufgebrochener Koffer nach der Einreise
Kaum Chancen auf Erstattung in den USA: "Hoheitliche Maßnahme" nach amerikanischem Recht
(1.4.2005) Wenn USA-Besucher nach der Einreise am Flughafen ihre Koffer aufgebrochen vorfinden, sind ihre Chancen auf Schadenersatz nur gering. Weder die Fluggesellschaft noch der Reiseveranstalter können in solchen Fällen für den Schaden haftbar gemacht werden, sagte Ernst Führich, Experte für Reiserecht an der Fachhochschule Kempten. Öffnen Beamte bei der Sicherheitskontrolle verschlossenes Gepäck und zerstören dabei das Schloss, handele es sich um eine "hoheitliche Maßnahme" nach amerikanischem Recht... mehr..

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57. Born spricht in Kempten
Das CCR Competenz Centrum Reiserecht Prof. Dr. Führich und die Studiengruppe Fremdenverkehr Allgäu SFA der
FH Kempten veranstalten einen Vortrag mit Diskussion am
Montag, den 13. Juni 2005 um 16.00 Uhr
Thomas-Dachser-Auditorium Fachhochschule Kempten, Bahnhofstr. 61.

Prof. Karl Born, Vorsitzender der Geschäftsführung TUI Deutschland a.D. und Professor der Hochschule
Harz Wernigerode
, wird zum Thema

„Pauschalreise Quo Vadis? Dynamic Packaging, Virtuelle Veranstalter und Pakete am Counter -
Wohin geht die Reise für Anbieter und Nachfrager?“


sprechen. Zu diesem für die Touristikbranche und für Studierende hochaktuellen Vortrag und einem anschließenden Empfang mit dem hervorragenden Referenten laden wir Sie und Ihre Mitarbeiter sowie alle Studierenden herzlich ein.
Der Eintritt ist frei.       mehr...

58. (22.06.2005) Prof. Führich fordert gesetzliche Sicherstellung der Rückreise bei Insolvenz
Nach der bisherigen Gesetzeslage hat bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters der Reisende nach § 651 k Abs. 1 Nr. 2 BGB lediglich einen Erstattungsanspruch seiner verauslagten Rückreisekosten und nicht verbrauchter Reiseleistungen von der Insolvenzversicherung. Über tausend Urlauber des Reiseveranstalters Interflug mussten daher selbst ihre Rückreise aus der Türkei organisieren und bezahlen, obwohl sie einen gültigen Sicherungsschein im Reisegepäck hatten. Es ist zuzugeben, dass sich die Veranstalterbranche mit Ihren Verbänden freiwillig verpflichtet hat, gestrandete Urlauber von Pauschalreisen nach Deutschland zurückzubringen und die Organisation hierzu zu übernehmen, um den Schaden zu mindern. Das ändert jedoch nichts an der Gesetzeslage, wonach es dem Reisenden selbst obliegt, seine Rückreise zu organisieren nur ein Erstattungsansprüch seiner notwendigen Aufwendungen gewährt wird. Führich: "Urlauber haben bei der Pleite von Veranstaltern oft kein Geld für den Rückflug".
Demgegeüber fordert Art. 7 die Sicherstellung der "Rückreise" und nicht nur die Sicherstellung der Rückreisekosten. Auch der EuGH betont in der Rechtsache Dillenkofer den Rückreiseanspruch des Verbrauchers (NJW 1996, 3143). Zur Sicherung des Vertrauens des Verbrauchers in das Absicherungssystem der Pauschalreise, beantragt Prof. Führich beim Bundesministerium der Justiz in Berlin, dass in § 651 k BGB ein gesetzlicher Rückreiseanspruch normiert wird.      
Urlauber besser schützen (Südeutsche Zeitung)

59. (7.06.2005) Interflug Insolvenz: Urlauber bekommen Rückreisekosten ersetzt
Die gestrandeten Reisenden des insolventen Reiseveranstalters Interflug (Hamburg) haben einen Rechtsanspruch
auf Erstattung ihrer Rückreisekosten von der Insolvenzversicherung Zürich AG
. Die Insolvenzversicherung
wurde zwar wegen fehlender Bonität des Veranstalters zum 30. 4. 2005 gekündigt und dem Veranstalter untersagt, nach diesem Termin Reisen ohne Absicherung durchzuführen. Insoweit kann aber der Absicherer nach § 651 k III 2 BGB gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein dieses Unternehmens nach dem 30. 4. 3005 ausgehändigt worden ist, sich weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach der Beendigung des Absicherungsvertrages ausgestellt worden ist. Ließe man den Einwand der Kündigung zu, würde gerade der Schutz bei insolvenzbedrohten Veranstaltern leer laufen. Zudem sieht Art. 7 der EG-Pauschalreise-Richtlinie nur einen einredefreien Anspruch des Kunden vor (Führich, Reiserecht, 4. Aufl. 2002, Rn. 462).
Letzlich muss sich der Kundengeldabsicherer Zürich AG fragen lassen, ob er rechtzeitig die zuständige Gewerbebehörde in Hamburg von der Beendigung des Absicherungsvertrages mit Interflug informiert hat. Diese
Pflicht ergibt sich aus Art. 238 III EGBG.
Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat auch Vorermittlungen gegen den Geschäftsführer von Interflug wegen
Betrugs
aufgenommen, weil die Firma nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzschutz bei einer Versicherung hatte. Der Interflug-Gründer Kemal Atakan war bereits 2002 wegen Betrugs verurteilt worden und muss damit rechnen, dass er deswegen auch mit seinem Privatvermögen für die Insolvenzfolgen haftet.
http://www.capital.de

60. Neu: Kemptener Reisemängeltabelle
In der 5. Auflage des Handbuchs "Reiserecht" veröffentlicht Prof. Führich die von ihm und Claudia Born entwickelte Kemptener Reisemängeltabelle". Für den schnellen Überblick werden in der Tabelle zeitlich chronologisch Reisemängel und hinzunehmende Unannehmlichkeiten dargestellt. Die Tabelle erfasst die wichtigsten veröffentlichten Urteile seit 1995 und wird laufend auf dieser Website aktualisiert. Soweit der Minderungsbetrag bekannt ist, wird der zuerkannte Betrag genannt, welcher sich grundsätzlich auf den Gesamtreisepreis bezieht. Besonderheiten des Falles sind unter Bemerkungen aufgenommen. Die Urteile sind Einzelfallentscheidungen und können grundsätzlich nicht verallgemeinert werden. Gleichwohl kann aus den zuerkannten Minderungsquoten die Tendenz der Gerichte zur Bewertung entnommen werden.
Zur Tabelle klicken Sie hier
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61. Neuauflage des Handbuchs "Reiserecht" von Führich erschienen
Die 5. Auflage von Führich, Reiserecht, Handbuch des Reisevertrags-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts, LIII, 1072 Seiten, € 116, ISBN 3-8114-3113-7 (Recht in der Praxis) ist erschienen.
Die Neuauflage dieses Top-Handbuchs kommentiert die umfangreiche neue Rechtsprechung und Literatur zum gesamten Reiserecht. Warum sollte jeder der mit Reiserecht zu tun hat, dieses Handbuch besitzen? Der neue Führich" ist
- hochaktuell mit Stand 1. Mai 2005,
- alle Entscheidungen des EuGH und des BGH zum Reiserecht sind im Leitsatz abgedruckt und kommentiert,
- alle neuen Urteile der Instanzgerichte sind ausgewertet,
- die gesamte neue Literatur zum Reiserecht ist besprochen und zitiert,
- Leitsätze und Checklisten geben der Praxis Hilfestellungen,
- die Reisevermittlung durch Reisebüro und im Internet ist neu kommentiert,
- das neue Wettbewerbsrecht des UWG zwischen den Reiseunternehmen und zum Verbraucher ist hochaktuell,
- das neueste Kommentierung des Luftbeförderungsrechtrecht nach den Novellen von Montreal, Brüssel und   Berlin,
- die Reiseversicherungen für den Reiserücktritt und das Reisegepäck sind aktualisiert,
- eine neu entwickelte Kemptener Reisemängeltabelle gibt einen sicheren Überblick über Reisemängel,   Unannehmlichkeiten, Minderungssätze der Gerichte mit Aktenzeichen und allen Fundstellen,
- Schaubilder, Musterschreiben, Spezialvorschriften und die amtlichen Leitsätze des BGH und des EuGH.
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Aktuelle Besprechung:
...Ralf Hansen in duessellaw

62. 1-2-Fly: Keine Haftung für Djerba
Die TUI-Tochter 1-2-Fly haftet nicht für die Folgen des Abschlags auf eine Synagoge auf der Insel Djerba. Das OLG Celle wies die Berufung gegen das Urteil des LG Hannover zurück. mehr...

63. Reiserecht-Seminar muss leider entfallen
Aus terminlichen Gründen kann Prof. Führich nicht im Herbst 2005 sein Reiserecht-Seminar durchführen. Die bei Rechtsanwälten, Juristen und Führungskräften der Touristikbranche beliebten Seminare in Frankfurt/M und München werden jedoch im nächsten Jahr wieder angeboten.

64. EU-Verkehrsminister geben grünes Licht für schwarze Liste
Der Rat der Verkehrsminister der 25 EU-Staaten hat die Verordnung über schwarze Listen unsicherer Fluggesellschaften. Damit kann die Verordnung im Frühjahr 2006 in Kraft treten. Die Mitgliedsstaaten melden dann die Namen der Airlines, denen die Betriebsgenehmigung oder das Einflugverbot entzogen wurde. Die betroffenen Carrier werden vor der Veröffentlichung der Liste angehört.
Schwarze Listen von Schweiz, Frankreich und Belgien

65. EU: Öffnung internationaler Strecken und Ausgleich bei Zugverspätung
Verspätungen im grenzüberschreitenden Personenzugverkehr sollen für die Bahnunternehmen bald richtig teuer werden. Nach einem Beschluss der EU-Verkehrsminister müssen die Anbieter ab kommenden Jahr bei Verspätungen von einer bis zwei Stunden Kunden ein Viertel des Ticketpreises erstatten. Bei längeren Verspätungen wird die Erstattung des halben Fahrscheintarifs fällig.
Zudem vereinbarten die Minister eine schrittweise Öffnung des grenzüberschreitenden Personenzugverkehrs ab 2010. Das soll beispielsweise der französischen SNCF ermöglichen, eigenständig die Strecke Lyon–Hamburg zu betreiben. Bisher ist ein solches Engagement nur in Absprache mit den beteiligten Bahngesellschaften möglich, wie beim Einsatz von TGV und ICE zwischen Stuttgart beziehungsweise Frankfurt und Paris.

66. Gesetze des Bundes online

Das Bundesrecht ist ab sofort öffentlich online und in seiner jeweils aktuellen Fassung zugänglich. Erfasst sind circa 5.000 Gesetze und Verordnungen. Die Datenbank ist ein Projekt des Bundesjustizministeriums und der juris GmbH und wird ständig aktualisiert. Unter
www.gesetze-im-internet.de
ist sowohl ein Zugriff nach dem Alphabet als auch eine Volltextsuche möglich.

67. Entführung Osthoff: Deutschen muss im Ausland geholfen werden
2.1. 2006
Deutsche Urlauber können damit rechnen, von der konsularischen Vertretung im Ausland bei Notlagen Hilfe zu bekommen. Diese gesetzliche Verpflichtung ist im Konsulargesetz vom 11. 9. 1974 (BGBl. I S. 2317) normiert. Notlagen sind nicht nur Verkehrsunfälle, Verlust von Geld und Ausweispapieren, Insolvenz des Reiseveranstalters, sondern auch Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse wie Entführungen.
Soweit bei konsularischen Amtshandlungen Aufwendungen entstanden sind wie z. B. Rückführungskosten oder Lösegeldzahlungen sind diese in angemesssenem Umfang entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Reiseende zu erstatten. Hierbei kann ein Mitschulden durch Nichtbeachtung der Reisewarnungen des Auswärtigen Amts wie z. B. für den Irak und den Jemen berücksichtigt werden. Daher mussten die Geiseln von Algerien und die auf den Philippinen verschleppte Göttinger Familie Kosten z. B. für Krankenrückflüge erstatten. Nach Auffassung von Prof. Führich haben diese Grundsätze auch für die Entführungsopfer Osthof und Chrobog zu gelten

.68. Flugreisen: Sicherheitshinweise über Airlines
6. 2. 2006 Mehr als 300 Sicherheitsprofile von Airlines lassen sich kostenpflichtig über www.aerosecure.de abrufen. Hierbei wird ua. festgestellt, dass der Zustand der Flugzeuge einen massgeblichen Einfluss auf die Gefährdung der Passagiere hat. So belege die Unfallbilanz für 2005, in dem 1056 Menschen zu Tode kamen, dass die abgestürzten Maschinen durchschnittlich 28,68 Jahre alt waren und von überwiegend unbekannten Airlines eingesetzt wurden. mehr....

69. (21.2.2006) Reiserechtsexperte Führich: Derzeit keine kostenfreie Stornierung wegen Vogelgrippe in Deutschland
Gebuchte Ferienunterkünfte können wegen der Vogelgrippe in Deutschland nur dann kostenfrei beim Vermieter bzw. Reiseveranstalter storniert werden, wenn eine Unterkunft deswegen nicht genutzt werden kann, weil diese in einem behördlich abgesperrten Gebiet liegt. Nur bei solchen objektiven Umständen der höheren Gewalt wie Strassensperren und einer behördlich festgestellten Epidemie mit erheblicher gesundheitlicher Gefahr dürfen kein Zimmerpreis oder keine Stornierungskosten verlangt werden, erklärt der namhafte Reiserechtsexperte Prof. Dr. Ernst Führich. "Der Grund der Nichtbenutzbarkeit der Unterkunft liegt dann nicht in der persönlichen Risikosphäre des Gastes. Dem Gastgeber ist es nicht mehr möglich, die vereinbarte Unterkunftsleistung zu erbringen", erläutert Führich.
Da bisher nur Schutzgebiete ausgewiesen wurden, um eine drohende Ausbreitung des Vogelgrippevirus zu verhindern und die Unterkünfte erreichbar sind, liegt nach Meinung des Professors für Reiserecht an der Fachhochschule Kempten derzeit noch kein Fall der höheren Gewalt vor. Unerheblich ist es, dass der Gast die Umgebung seiner Unterkunft nicht wie geplant nutzen kann, da die Umgebung nicht Inhalt des Vertrages mit dem Vermieter ist.
mehr: BZ Berlin   n-tv    Die Welt   R-Archiv Berlin   Capital   GesundheitPro  Echo-online  

70. (16.2.2006) BVerG verbietet Abschuss entführter Flugzeuge
Das Bundesverfassungsgericht hat das Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Es hätte den Verteidigungsminister zum Abschuss eines von Selbstmordattentätern entführten Zivilflugzeuges ermächtigt. Die Leitsätze des BVerfG:

1. Der Bund hat unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
2. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt es dem Bund nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen.
3. Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden. Entscheidung...

71. Keine kostenlose Kündigung von Türkei-Reisen

6.2.2006 Die in der Türkei grassierende Vogelgrippe bekommen zurzeit am stärksten die Reiseveranstalter zu spüren, die bereits große Buchungsrückgänge, Umbuchungen und Stornierungen für diese Destination registrieren.
Dabei ist die Gefahr, sich bei Türkei-Reisen mit Vogelgrippe anzustecken, nach Experten-Meinung sehr gering. So sind auch noch keine Warnungen für Türkeireisen ausgesprochen worden, weshalb man gebuchte Pauschalreisen nach Meinung von Prof. Führich nicht ohne Weiteres kostenfrei nach § 651j BGB kündigen kann. Geflügel-Döner- und Frühstücksei-Verzehr ist möglich, weil die Hitze das Virus tötet. Allerdings sollte man den Kontakt mit lebendigem oder totem Geflügel, beispielsweise auf Märkten, meiden. Groß ist die Infektionsgefahr, wenn man mit Körperflüssigkeit oder Kot von infizierten Vögeln in Berührung kommen sollte. Tritt danach Husten, Fieber oder Atemnot auf, ist der Arzt aufzusuchen! Antigrippemittel gibt es auch in der Türkei in ausreichender Zahl.
Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin: www.gesundes-reisen.de
Robert Koch-Institut: Informationen zur Vogelgrippe: www.rki.de
Weltgesundheitsorganisation WHO: Bericht zur Vogelgrippe www.who.int

72. DRV: Neue Konditionenempfehlung ARB
7. 2. 2006 Seit Anfang des Jahres ist beim DRV die überarbeitete Konditionenempfehlung über die "Allgemeinen Reisebdingungen ARB" für Mitglieder erhältlich. mehr...

73. EG: Neue VO über Schwarze Liste der Airlines verkündet
Die EU hat am 27. 12. 2005 die VO (EG) Nr. 2111/2005 vom 14. 12. 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verkündet. Die VO trat am 16. 1. 2006 in Kraft (ABlEG Nr. L 344, 27. 12. 2005, S. 21).
In Art. 10 ff. werden Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter und Verkäufer von Flugscheinen verpflichtet, bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers zu unterrichten. Die Informationspflicht ist ab 16. 7. 2006 in die AGB aufzunehmen und wird ab 16. 1. 2007 mit einer Sanktion durchgesetzt.
VO (EG) Nr. 2111/2005

74. (8.4.2006) Deutsche Bahn entschädigt bald auch bei Verspätung im Nahverkehr
Die Deutschen Bahn (DB) wird künftig auch im Nahverkehr – wie bereits im Fernverkehr – bei Verspätung eine einklagbare finanzielle Entschädigung zahlen. Ein entsprechendes Pilotprojekt soll nach DB-Angaben Ende Mai in Schleswig-Holstein starten, mit dem Ziel, das Modell später auf ganz Deutschland auszudehnen. Die Bahn kommt damit Forderungen der Regierung, des Verbraucherschutzes und der EU nach, welche derzeit gesetzliche Massnahmen plant.
Wenn ein Nahverkehrszug mehr als 60 Minuten Verspätung hat, soll der Reisende einen Gutschein im Wert von 25 % des Fahrpreises erhalten. Bei mehr als zwei Stunden werde die Entschädigung die Hälfte des Preises ausmachen. Als Entschädigung bekommen die Kunden aber kein Bargeld, sondern Gutscheine. Bislang zahlt die Bahn bei Verspätungen im Nahverkehr nur Strafgebühren an die Länder, die auch die Leistungen der Bahn bestellen.Im Fernverkehr gilt die so genannte Kundencharta der Bahn bereits seit Oktober 2004. In Streitfällen zwischen Fahrgästen und Bahn vermittelt die von der Bundesregierung Ende 2004 eingerichtete Schlichtungsstelle Mobilität.

75. (8.4.2006) Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung im Bundestag beschlossen
Mit dem neuen Flugsicherungsgesetz (BT-Drucksache 16/240) wird die nationale Rechtsgrundlage der Flugsicherung an die Vorgaben der Europäischen Union angepasst. Die EU-Verordnungen zum Single European Sky sehen eine Trennung von regulativen und operationellen Aufgaben der Flugsicherung vor. In Deutschland wird ein neues Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) geschaffen, das die Überwachung der Flugsicherung übernehmen wird. Es erhält umfassende Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse gegenüber den Flugsicherungsorganisationen, die künftig mit Aufgaben der Flugsicherung vom BAF beliehen werden.
Das Flugsicherungsgesetz erlaubt es zudem privaten Investoren, sich nun zu 74,9 Prozent an der einstigen Bundesbehörde zu beteiligen. Der Bund wird weiter 25,1 Prozent halten. Das Gesetz, mit dem die Flugsicherungsgebühren auch auf ein System der ökonomischen Regulierung umgestellt werden, soll am 1.1.2007 in Kraft treten. Mit einer Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt dürfte im Juni 2006 zu rechnen sein.

76. (21. 3. 2006) EU: Kommission verhängt Landeverbot für 93 Fluggesellschaften
Die Europäische Kommission hat am 21.03.2006 die erste EU-Liste von Luftfahrtunternehmen aufgestellt, denen der Flugbetrieb in der Europäischen Union untersagt ist. Die Liste wurde auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten und nach gründlicher Prüfung zusammen mit nationalen Sachverständigen erstellt. In die «Schwarze Liste» wurden 93 Luftfahrtunternehmen aufgenommen, denen der Flugbetrieb in Europa vollständig untersagt ist, und drei Luftfahrtunternehmen, für deren Flugbetrieb Beschränkungen gelten. Ab jetzt gilt der Grundsatz, dass Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in einem Mitgliedstaat untersagt wurde, in ganz Europa Flugverbot haben.
Betroffen sind bisher hauptsächlich Gesellschaften aus Ländern Afrikas: Sierra Leone, Guinea, Liberia und der Demokratischen Republik Kongo, die Airlines aus Afghanistan, Kasachstan und Kirgisien, aus Thailand die Phuket Airlines und aus Nordkorea die Air Koryo.
EU-Mitteilung: Schwarze Liste im Luftverkehr – Fragen und Antworten

77.
(4. 6. 2006) EU-Innenminister geben Fluggastdaten an die USA weiter

Die Innenminister der 25-EU-Mitgiedsstaaten haben bei dem Treffen am 2.6.2006 in Luxemburg eine Verlängerung der bisherigen Regelung auf neuer rechtlicher Grundlage beschlossen. «Das Urteil des Gerichtshofs gibt keinen Anlass, den Inhalt des Abkommens zu ändern», sagte der niederländische Justizminister, da der EuGH lediglich die unrichtige Kompetenzgrundlage der Vereinbarung bemängelte

.78. (10. 6. 2006) EuGH: Fluggastdaten-Übermittlung an die USA ohne Rechtsgrundlage in EGV
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) spricht sich gegen die Übermittlung von Flugpassagierdaten an US-Behörden aus. Die zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen den USA und Europa ist mit dem Urteil des EuGH nichtig.
Der „Fluggastdatensatz“ (engl. „Passenger Name Record“, PNR), der bei der Datenübermittlung durch die Fluggesellschaften übermittelt werden muss, umfasst dabei laut Luftfahrt-Bundesamt eine Liste von 34 Datenfeldern. Dazu gehören neben den Flugdaten (vom Reservierungsdatum bis hin zur Platznummer) unter anderem auch die E-Mail-Adresse, die Menüauswahl während des Fluges, Rechnungsanschrift des Flugtickets, Reisebüro, Telefonnummer und so weiter. Diese Daten werden dreieinhalb Jahre gespeichert.
Der EuGH hatte sich auf Antrag des Europäischen Parlaments mit dem Vorgang befasst. Dieses hatte die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten vom 14. Mai 2004 bezüglich der Übermittlung solcher Daten Grundrechte verletze. Das Gericht beschränkte sich in seiner Urteilsbegründung auf die Feststellung, die „Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des fraglichen Abkommens mit den Vereinigten Staaten“ könne nicht aus den herangezogenen Rechtsgrundlagen heraus begründet werden. Damit entfalle die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung anderer Aspekte des Datenaustausches wie zum Beispiel seiner datenrechtlichen Unbedenklichkeit. Das Gericht lässt jedoch die gegenwärtige Praxis in einem zeitlichen Rahmen von 90 Tagen weiter zu. Damit bleibt den zuständigen Gremien der Europäischen Union bis zum 30. September 2006 Zeit, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch mit den US-Behörden zu schaffen.
Pressemitteilung EuGH   Amtliche Entscheidung des EuGH


79.
(10.07.2006) Presseerklärung: Reiserechtler Prof. Führich fordert transparente Flugpreise

Die Kerosinzuschläge bei Flügen kritisiert der bekannte Kemptener Reiserechtler Prof. Führich als irreführend und als Lockvogelangebote. Die zunehmende Praxis der Fluggesellschaften, zusätzlich zu einem günstigen Tiefstpreis einen Zuschlag für Treibstoff gesondert auszuweisen, ist für den Fluggast nicht transparent und betriebswirtschaftlich nicht notwendig.
Bei der Werbung für diese Flüge kann der Verbraucher oftmals nicht den Endpreis errechnen. So wird der der Kunde mit einem günstigen Aktionspreis von 29 Euro im Internet oder in der Zeitung zur Buchung angelockt und erhält dann eine Rechnung zuzüglich 22 Euro Kerosinzuschlag und oftmals weiterer erheblicher Flughafengebühren. Hier handelt es sich eindeutig um unlauteren Wettbewerb, denn der Endpreis muss bereits bei der Werbung für den Fluggast klar und deutlich erkennbar sein. Ein Treibstoffzuschlag kann zudem von der Airline ohne weiteres in den Endpreis eingerechnet werden. Führich betont, dass es sich bei dem Kerosinzuschlag um keinen Zuschlag im eigentlichen Sinn handele, sondern um einen Teil der Beförderungskosten. Mit dieser Preisaufspaltung werde gerade durch Billigfluggesellschaften der Verbraucher zur Buchung eines Fluges verleitet. Führich: „Wenn der Verbraucher eine Busfahrt bucht, wird der Preis auch nicht in Bus-, Benzin- und Autobahnkosten aufgegliedert“. Führich, Leiter des Competenz Centrums Reiserecht an der Fachhochschule Kempten, fordert die Verbraucherschutzverbände und die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg auf, gegen diese Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
Der Bundesverband der Verbraucherschutzverbände (VZBV) hat im Juli 2006 13 Airlines wegen Verstößen gegen die PreisangabenVO und das UWG abgemahnt und zwischenzeitlicham eine Einstweilige Verfügung gegen LTU am Landgericht Düsseldorf erwirkt.

Mallorca Zeitung     Redaktion Gessler   Spiegel Online    Verbraucherzentrale Bundesverband   travel tribune

80. (25.7.200)6 BGH: Reisebüro muss nicht auf Reisebbruchversicherung hinweisen: Abbruch ist kein Rücktritt
Das Reisebüro hatte den Kunden, der eine dreimonatige USA-Reise buchte, nur auf eine Reiserücktrittskostenversicherung – die der Kunde auch abschloss -, jedoch nicht auf eine Reiseabbruchversicherung hingewiesen. Der Kunde musste die Reise schon auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Der Versicherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Rücktritt vor Reisebeginn, sondern um einen Abbruch der bereits angetretenen Reise gehandelt habe. Mangels einer Abbruchversicherung entstand dem Kunden in Gestalt der Kosten für bezahlte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ein Schaden von rund 4.000 €, den er nunmehr von dem beklagten Reisebüro ersetzt verlangt.
Das Amtsgericht Wuppertal (36 C 454/04) und das Landgericht Wuppertal (8 S 15/05) haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Reisebüro brauche nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht beigetreten.
Er hat zunächst klargestellt, dass hier das Reisebüro mit dem Reisekunden einen eigenen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abgeschlossen hatte. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag hat zwar normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versicherungsberatung.
Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftritt. Soweit danach eine Pflicht des Reisebüros zur Versicherungsberatung besteht, hat der Bundesgerichtshof jedoch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass das Reisebüro ebenso wie der Reiseveranstalter – gemäß der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 9 BGB-InfoV getroffenen Entscheidung nur zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende Aufklärungspflichten zu begründen.
BGH, Urt. v. 25. Juli 2006 - X ZR 182/05 - Presseerklärung BGH    Amtliche Entscheidung

81. (18.7.2006) BGH: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für Hotel-Wasserrutsche
Der für Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters zu entscheiden. Kläger sind die Angehörigen eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise der Familie in Griechenland bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt; der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung errichtet. Die Mutter - die auch aufgrund abgetretenen Anspruchs des Vaters handelt - und die Brüder des Kindes, die alle an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert leiden, haben den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld verklagt, weil dieser seine Pflicht verletzt habe, die Sicherheit der Hoteleinrichtungen zu überprüfen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und jedem Familienmitglied jeweils 20.000,-- € zuerkannt.
Der BGH hat die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurückgewiesen.Nach der Rechtsprechung des BGH trifft den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Bei der inmitten des Hotelkomplexes gelegenen Wasserrutsche handelte es sich aus der - maßgeblichen - Sicht der Reisenden um eine zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende Hoteleinrichtung, auch wenn die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen. Diese Prüfungspflicht hat er verletzt. Denn auf jeden Fall hätte er sich danach erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden war.
Diese Sachlage spricht dafür, dass dann der Tod des Kindes und die dadurch verursachten psychischen Beeinträchtigungen der Eltern und Geschwister vermieden worden wären. Für einen anderen Geschehensablauf ist dem Vortrag der Beklagten nichts zu entnehmen. Da deren seelische Störungen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ein pathologisches Ausmaß angenommen und somit die Angehörigen einen deliktsrechtlich ersatzfähigen eigenen Gesundheitsschaden erlitten haben, können sie Schmerzensgeld verlangen. Dessen Bemessung war Sache der tatrichterlich urteilenden Vorinstanzen und ist von der Revision auch nicht beanstandet worden. Pressestelle des BGH Amtliche Entscheidung
BGH, 18. Juli 2006 - X ZR 142/05
Vorinstanzen: LG Köln – Entscheidung vom 17.3.2005 - 8 O 264/04
OLG Köln – Entscheidung vom 12.9.2005 - 16 U 25/05) Interview mit Prof. Dr. Führich"Verheerend fürs Image"  
  sueddeutsche.de
Führich: Wenn es um die Pflichten der Reiseveranstalter geht, für die Sicherheit der Gäste zu sorgen, muss die Antwort eindeutig Ja lauten. ...

Interview Prof. Dr. Führich mit Focus-online: BGH-Urteil Eigentor für die Veranstalter Focus-Online

Anm. von Prof. Dr. Führich
Das Urteil bekräftigt die bisherige Rechtslage nach dem Reitclubfall (BGH, 14,12, 1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188), wonach ein Reiseveranstalter für sein gesamtes Leistungsprogramm Überwachungspflichten für sicherheitsrelevante Einrichtungen hat. Hierbei ist für diese deliktische Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 I BGB nicht entscheidend, ob die Wasserrutsche im Prospekt genannt wird oder wie im Reitclubfall ein tretendes Pferd im Rahmen eines Cluburlaubs direkt bei dem Inhaber des Reitstalls gemietet worden ist.
Der Reiseveranstalter muss alle Hoteleinrichtungen überprüfen, die aus Sicht der Reisenden zum Leistungsspektrum des Hotels gehörten. Da der Veranstalter es zugelassen habe, dass seine Reisenden die Rutsche benutzen konnten, musste er den Sicherheitsstandard kontrollieren. Dass für die Benutzung extra habe bezahlt werden müssen, spielt für diese deliktische Schadensersatzhaftung keine Rolle. Der Veranstalter hat allein schon deswegen fahrlässig gehandelt, weil er nicht nach einer formellen Baugenehmigung gefragt hat.
Diese "Verkehrssicherungspflicht" setzt voraus
+ eine fahrlässige Verletzung von Kontrollpflichten des Veranstalters bei
+ Leistungsträgern wie Hotels, Beförderung oder Schiffen auf
+ verkehrsgefährdende Anlagen auf ihren Sicherheitsstandard
+ durch Stichprobenkontrolle auf augenscheinliche Mängel
+ durch sachkundige Beauftragte, wobei
+ Maßstab die örtlichen, nicht die deutschen Sicherheitsvorschriften sind,
+ wobei nicht für unvorhersehbare Gefahren gehaftet wird.
Wenn dann ein Schaden einschließlich Schmerzensgeld bei einem Verletzten entsteht, haftet der Veranstalter bei Personenschäden summenmäßig in der Höhe unbeschränkt (Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 425-436).

82. (25.08.2006) Stiftung Warentest kritisiert Reisebuchung im Internet
Die Stiftung Warentest krisiert in ihrem Testheft 8/2006 Reiseportale mit Pauschalreisen und Last-Minute-Angebote. Es stellte sich heraus, dass die Online-Buchung recht einfach und sicher ist. Im Test waren 13 Online-Reiseportale für Pauschalreisen. Am besten sind weg.de, opodo und travelchannel.de. Der Test zeigte aber auch die die Schwächen bei vielen Geschäftsbedingungen und die Flucht der Anbieter aus dem zwingenden Reisevertragsrecht in den unzulässigen Vermittlerstatus!

83. Kemptener Reisemängeltabelle als Arbeitshilfe in MDR
In der Monatszeitschrift Deutsches Recht (MDR) hat Prof. Dr. Führich die von ihm entwickelte Kemptener Reisemängeltabelle mit dem Stand Februar 2006 veröffentlicht. Nach Meinung von Rechtsanwalt Rochus Strangfeld (Berlin), ist diese Tabelle das Beste, was derzeit auf dem Markt ist und hervorragend für Anwälte, Gerichte und Reiseunternehmen geeignet, sich einen schnellen Überblick über das Reisemängelrecht der letzten 10 Jahre zu verschaffen. Das Sonderheft Februar 2006/4 ist beim Verlag Erich Schmidt, Köln erhältlich.

84. Neues Reiserecht-Seminar von Prof. Führich am 10. 11. 2006 in Frankfurt/M

Aktuelles Reiserecht 2005/2006
Neue Rechtsprechung und neue Gesetze im Reise- und Luftverkehrsrecht der Jahre 2005 und 2006

Die Jahre 2005 und 2006 brachten für das Reiserecht und das Luftverkehrsrecht viele neue Gesetze und eine umfangreiche Rechtsprechung. Fluggäste fordern zunehmend eine Ausgleichszahlung nach der neuen EG-VO über Fluggastrechte. Die Anspruchsgrundlagen im Luftrecht werden immer komplexer. Die Pauschalreise wird dynamischer durch variable Bausteine und damit steht das Reisevertragsrecht vor neuen Fragen. Der BGH setzte neue Maßstäbe mit einer wahren Flut von Entscheidungen und Veranstalter mit ihren Anwälten müssen notwendige Änderungen in den Geschäftsbedingungen durchführen, um sich keiner Abmahnung auszusetzen. Auf welche Änderungen Sie sich jetzt einstellen müssen, erfahren Sie in meinem Praxisseminar

am Freitag, 10. November 2006 in Frankfurt/M
im Mercure Hotel Frankfurt Airport in 65451 Kelsterbach, Am Weiher 20.


Nähere Informationen zu den Schwerpunkten des Seminars und zu den Teilnahmebedingungen entnehmen Sie bitte dem Prospekt und dem Anmeldeformular, welches Sie oben unter Seminar anklicken. Für die Teilnahme füllen Sie bitte den Anmelde-Coupon aus und senden ihn per Fax oder Brief an Prof. Dr. Führich Reiserecht - Seminare. Die Teilnehmerzahl ist auf 25 begrenzt, so dass eine intensive Arbeitsweise gewährleistet ist und Zeit zur Diskussion unter den anwesenden Rechtsanwälten, Geschäftsführern und Führungskräften der Reisebranche bleibt. Zimmer können unter dem Stichwort „Reiserecht“ beim Tagungshotel in Frankfurt zum Sonderpreis 104,00 € inkl. Frühstücksbuffet selbst gebucht werden. Ein kostenloser Bus-Shuttle von Frankfurt/M Airport/Fernbahnhof bringt Sie zum Mercure Hotel in Kelsterbach.Der Referent Prof. Dr. Ernst Führich ist ausgewiesener Experte des Reiserechts und ua. Autor des im Verlag C. F. Müller, Heidelberg in 5. Auflage im Jahre 2005 erschienenen Standardwerks „Reiserecht“, und des im Sommer 2006 in Neuauflage erschienenen Beck-Rechtsberater im dtv „Reiserecht von A-Z“.

85.
(25.08.2006) Stiftung Warentest kritisiert Reisebuchung im Internet

Die Stiftung Warentest krisiert in ihrem Testheft 8/2006 Reiseportale mit Pauschalreisen und Last-Minute-Angebote. Es stellte sich heraus, dass die Online-Buchung recht einfach und sicher ist. Im Test waren 13 Online-Reiseportale für Pauschalreisen. Am besten sind weg.de, opodo und travelchannel.de. Der Test zeigte aber auch die die Schwächen bei vielen Geschäftsbedingungen und die Flucht der Anbieter aus dem zwingenden Reisevertragsrecht in den unzulässigen Vermittlerstatus!

86. (15.10.2006) Schwarze Liste der EU für Airlines aktualisiert

Die Europäische Kommission hat ihre "Black List" der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist, aktualisiert. Die Liste ist im Internet unter http://europa.eu/transport/air-ban/ einsehbar.

87. (4.11.2006) EG (VO) 261/2004 über Fluggastrechte
Am 3.11. 2006 stellte die EU-Kommission in einer Presseerklärung folgendes klar:
Erwartet ein Luftfahrtunternehmen eine Verspätung von mehr als fünf Stunden, so muss es seine Fluggäste innerhalb dieser Zeit über ihre Rechte aufklären und ihnen Unterstützung gewähren, aber keinen finanziellen Ausgleich zahlen.
Im Rahmen dieser Unterstützung muss den Fluggästen die Rückerstattung des vollständigen Flugpreises für alle noch nicht benutzten Flugstrecken angeboten werden, falls die Fluggäste ihre ursprünglich geplante Reise nicht fortsetzen wollen.
Ist infolge der unerwarteten Verspätung der verspätete Flug für den Fluggast im Hinblick auf seine ursprünglichen Reisepläne sinnlos geworden, so muss ihm zusätzlich auch die Rückerstattung des vollständigen Flugpreises für alle bereits benutzten Flugstrecken angeboten und gegebenenfalls schnellstmöglich ein Rückflug zum ersten Abflugort ermöglicht werden.
Damit bestätigt die Kommission die umstrittene Rechtsauffassung, dass die Abgrenzung der Verspätung von Annullierung danach erfolgen muss, ob der Flug noch durchgeführt wird oder eine endgültige Nichtbeförderung vorliegt. Ein Zeitfaktor dergestalt, dass nach 5 oder 10 Stunden Verspätung diese in eine Flugannullierung übergeht ist abzulehnen. Für die Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung ist nicht der Zeitfaktor das Entscheidende. Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob ein neues Ticket oder eine neue Bordkarte ausgestellt wurden, eine neue Flugnummer vergeben wurde, nochmals eingecheckt werden musste oder andere Passagiere auf dem Flug befördert wurden.

88. (15.11.2006) DRV: ARB Neufassung 2006
Die DRV – Konditionenempfehlung (ARB 2006) ist im Sommer 2006 neu bekannt gemacht worden. Die Neufassung übernimmt viele Vorschläge des Schrifttums wie z.B.

Die Neufassung kann beim Deutschen Reiseverband (DRV) bezogen werden.

89. (16.1.2007) Schneemangel berechtigt nicht zur kostenfreien Stornierung der Skireise oder eines Hotelaufenthaltes

Schneemangel stellt als Laune der Natur ein allgemeines Lebensrisiko des Reisende dar, das er ersatzlos bei einer Skireise oder einem Hotelaufenthalt hinzunehmen hat. Es liegt weder ein Reisemangel noch ein Grund für eine kostenfreie Kündigung des Reisevertrages mit einem Veranstalter bzw. des Beherbergungsvertrages mit dem Hotel vor, da dieses Risiko nicht zum Leistungsumfang des Reiseunternehmens gehört.
Wollen Sie mehr wissen, dann schauen Sie nach bei Stichwort "Skireise" in Führich, Reiserecht von A-Z, 2006, Beck-dtv

90.
(16.1.2007) Mehr Rechte für Behinderte und Personen eingeschränkter Mobilität bei Flugreisen
Behinderten Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität darf in Zukunft die Beförderungen mit einem Flugzeug aufgrund ihrer Behinderung nicht verweigert werden. Zugleich erhalten sie unentgeltlich die Hilfe, die sie benötigen, um den Luftverkehr wirklich nutzen zu können, also etwa beim Transport vom Abfertigungsschalter zum Flugzeug, bei der Erledigung der Abfertigung oder beim Verlassen des Flugzeugs mit Hilfe von Lifts. Die VO (EG) Nr. 1107/2006 vom 5.7.2006 gilt ab dem 26.7.2007.
Pressemitteilung EU-Parlament    VO (EG) Nr. 1107/2006   

91.
(16.1.2007) Kemptener Tabelle als Neuauflage im November 2006

Prof. Führich hat im November 2006 die von ihm entwickelte Kemptener Reisemängeltabelle aktualisiert. Hierbei sind alle wichtigen Urteile zu Reisemängeln und Preisminderungen der letzten zehn Jahre mit Gericht, Datum, Aktenzeichen, Beschreibung des Reisemangels und des Minderungsbetrages, die Fundstellen und Besonderheiten des Falles erfasst. Die Tabelle kann hier kostenlos auf dieser Website ausgedruckt werden.

92. DGfR: ITB-Vortrag
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht e.V. lädt zu einem Vortrag auf der diesjährigen Internationalen Tourismusbörse 2007 in Berlin. Prof. Dr. Hans-Werner Eckert, Universität Greifswald, wird zum Thema sprechen:
"Die Anforderungen der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht und ihre Auswirkungen auf die Haftung der Reiseveranstalter".
Die Veranstaltung findet am Freitag, den 9. März 2007 von 13.00 bis 15.00 Uhr im Raum 44 des ICC statt.
Die Teilnahme ist kostenfrei.

93. Schwarze Liste für Fluggesellschaften
(05.03.2007) Die EU-Kommission hat die schwarze Liste unsicherer Luftfahrtunternehmen überarbeitet. Erstmals wurden zwei Gesellschaften nach Einführung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen von der Liste genommen. Zwei weiteren Luftfahrtunternehmen - Pakistan International Airlines (PIA) and Air West aus dem Sudan - wurden auf Gemeinschaftsebene neue Sicherheitsauflagen erteilt. Zudem haben fünf Länder in der Liste geführten Unternehmen den Betrieb untersagt. Zwei Staaten - Russland und Bulgarien - haben eigene Maßnahmen gegen einige ihrer Fluggesellschaften erlassen. mehr...

94. Fehlende Endpreisangabe bei Flugpreiswerbung: Wettbewerbszentrale gegen Fluggesellschaften

(27.03.2007) Die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg ist gegen mehrere Fluggesellschaften vorgegangen, die ohne Endpreisangabe für die von dort angebotenen Flugreisen werben.
Bereits im Januar 2007 hatte die Wettbewerbszentrale die in Deutschland tätigen Fluggesellschaften über deren Branchenorganisation Barig e. V. (Board of Airline Representatives in Germany) auf neuere Rechtsentwicklungen in diesem Bereich aufmerksam gemacht. So fordern sowohl der Vorschlag für eine EU-Verordnung zum Luftverkehr als auch die neueste deutsche Rechtsprechung (LG Köln, Urteil vom 15.11.2006, AZ: 33 O 277/06, nicht rechtskräftig) eine klare Endpreiskommunikation, die sämtliche obligatorischen Preisbestandteile wie Steuern und Gebühren, aber auch eine von den Airlines im Direktvertrieb erhobene „Ticket Service Charge“ umfassen muss. Die Wettbewerbszentrale hatte zunächst eine Umstellungsfrist bis 15.02.2007 eingeräumt und angekündigt, nach diesem Datum formell gegen fehlende Endpreisangaben vorzugehen.
Dies ist nunmehr gegenüber den Fluggesellschaften Hapag Lloyd Express (TUIfly), Aer Lingus, Air France sowie KLM geschehen.
Sollten die verwarnten Fluggesellschaften die Endpreiswerbung nicht im von der Wettbewerbszentrale geforderten Sinne umstellen, drohen Klageverfahren bei den Wettbewerbsgerichten.
(Quelle: Presseerklärung Wettbewerbszentrale)

95. EU: Bilanz zu Fluggastrechten
(05.04.2007) Fluggastrechte sind in Europa unzureichend durchgesetzt. Das geht aus einem Bericht über die Durchführung der Fluggastverordnung hervor, den die EU-Kommission veröffentlicht hat. Demnach sind weitere Schritte nötig, um eine einheitlichere Anwendung der Bestimmungen durch die Luftfahrtunternehmen und eine bessere Durchsetzung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen. So informierten die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste häufig nicht darüber, was ihnen zusteht, obwohl die Verordnung sie dazu verpflichtet.
Presseerklärung EU-Kommission   www.euroinfo-kehl.com  Fluggastrechte-Report vom 27.11.2006 des ECC-Net
Führich, MDR Sonderbeilage Heft 7/2007: Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis

96. Grünbuch der Europäischen Kommission vom 8.2.2007 zum Verbraucherschutz der EG-Pauschalreise-Richtlinie
(08.02.2007) Die Europäische Kommission hat am 8. 2. 2007 das Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz gebilligt. Dieses Grünbuch beendet die Diagnosephase der Überprüfung, fasst die ersten Ergebnisse der Kommission zusammen und leitet eine öffentliche Anhörung ein. Das Grünbuch identifiziert eine Reihe von Problemen im geltenden Verbraucherschutzrecht- ua. auch bei der EG-Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG und stellt die wesentlichen Optionen für eine Reform sowie eine Reihe von spezifischen Fragen dar.
Mit diesem Grünbuch richtet sich die Kommission an alle interessierten Parteien, ihre Meinungen zu den Sachfragen kundzutun, die im Rahmen der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz festgestellt wurden. Die Anmerkungen sind bis spätestens zum 15. Mai 2007 (Stichwort: "Antwort auf das Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz") an die unten angegebene Adresse zu senden. Die Antworten können in jeder offiziellen Sprache der Europäischen Union übermittelt werden.
Europäische Kommission
Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz
Rue de la Loi 200
B- 1049 Brüssel
EU: Überprüfung des gemeinschaftlichen Bestzstandes im Verbraucherschutz
Grünbuch zum Verbraucherschutz
Datenbank zum EU-Verbraucherrecht
Überarbeitung der Richtlinie 90/314/EWG

97.Lufthansa verzichtet auf "Better-Fly-Werbung" 
(18.05.2007) Die Deutsche Lufthansa verzichtet auf die umstrittenen Werbe-Anzeigen für ihr «BetterFly»-Angebot. Eine entsprechende Unterlassungserklärung legte die Fluggesellschaft am Mittwoch beim Oberlandesgericht Köln vor und beendete damit ihren Rechtsstreit mit dem Konkurrenten Ryanair. In den beanstandeten Anzeigen hatte Lufthansa laut Gericht einen Ticket-Preis «ab 99 Euro» herausgestellt und erst im weiteren Text darauf hingewiesen, dass bei der Online-Buchung eine zusätzliche Gebühr von zehn Euro anfalle. Im November 2006 hat das LG Köln diese Werbung bereits untersagt. Das OLG Köln (6 U 239/06) bestätigte die Auffassung, dass insoweit keine Bagatelle vorliegt, da hierdurch der Mindestpreis unter den Schwellenwert von100 Euro sinkt.

98. Neuauflage: Reiserecht von A-Z
Spätestens heute sollten Sie als Jurist mit Reiserecht als Spezialgebiet oder als Tourist mit einer Neigung zum Reiserecht mein im Herbst 2006 in Neuauflage erschienenes Taschenbuch "Reiserecht von A-Z" bei
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Dem Reiserechtler, der noch nicht mein Handbuch "Reiserecht" besitzt sei es als kostengünstiger und kompetenter Einstieg empfohlen! Das Buch ist mit 374 Seiten nicht zu dünn und besser alles andere Vergleichbare auf dem Markt. Sagen andere Reiserechtler! Über 700 Stichwörter, Beispiele, Fundstellen sind mehr als der Palandt!
Der reiseerfahrene Tourist findet übersichtlich und verständlich alle Antworten zu Fragen der Individualreise, Pauschalreise und Reiseversicherungen.
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99. Presseerklärung: Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzausflüge

12.07.2007 Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung vom 19. Juni 2007 (AZ: X ZR 61/06) die Rechte eines Pauschalreisenden wesentlich gestärkt. Viele Urlauber buchen erst vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung ihres Reiseveranstalters Zusatzausflüge. Um der strengen reiserechtlichen Haftung für Unfälle und Sicherheitsmängel zu entgehen, verwenden Veranstalter einen Vermerk, wonach der Ausflug lediglich vermittelt werde. Drei Urlauber hatten während ihrer Pauschalreise in einem ägyptischen Badeort am Roten Meer einen Zu-satzausflug nach Kairo gebucht, welcher durch zu schnelles Fahren des Busfahrers mit einem schweren Unfall endete. Das oberste deutsche Zivilgericht weist darauf hin, dass ein Reiseveranstalter, der nach dem Reiserecht umfassend für sein Reisepaket aus Flug, Hotel und Ausflug haftet, seine Verantwortung für einen Unfall nicht dadurch ausschließen kann, dass er im Prospekt oder auf der Reiseanmeldung auf eine Haftung einer örtlichen Agentur verweist.

Nach Ansicht von Prof. Führich, Leiter des Compentenz Centrums Reiserecht der Fachhochschule Kempten, ändert auch ein noch so deutlicher Prospekthinweis auf eine bloße Vermittler-stellung nichts an der Haftung des Veranstalters. Führich betont, dass das Paket des Veran-stalters auch während der Reise vor Ort durch Zusatzleistungen ergänzt werden kann. Der Urlauber kann hierbei von einer Eigenleistung seines Veranstalters ausgehen, wenn das Logo, die Farbgestaltung der Werbung und die Bezahlung bei seiner Reiseleitung so beherrschend sind, dass dahinter eine bloße verbale Vermittlererklärung auf einem Informationsblatt zurücktritt. Maßgeblich ist die Sicht des Kunden, ob eine vermittelte Fremdleistung oder eine Eigenleistung vorliegt. Entscheidend sind, nach Meinung des renommierten Reiserechtlers, die Gesamtumstände des tatsächlichen Auftretens des Veranstalters bei der Buchung des Zusatzausfluges und nicht die Verwendung einer formalistischen, juristischen Vermittlererklärung.
Presserklärung des BGH vom 11.7.2007    Urteil des BGH

100. Waldbrand im Urlaubsgebiet: Naturkatastrophe berechtigt zum kostenfreien Storno nur bei konkreter Gefahr
Die Waldbrände in Südeuropa berechtigten nur dann zum kostenfreien Storno von gebuchten Pauschalreisen und Ferienwohnungen, wenn das Urlaubsziel so erheblich beinträchtigt ist, dass die Durchführung der Reise für den Urlauber wegen höherer Gewalt unzumutbar ist. Prof. Dr. Führich, Leiter des Competenz Centrums Reiserecht an der Hochschule Kempten, weist darauf hin, dass bei einer solchen Naturkatastrophe nur dann von höherer Gewalt auszugehen ist, wenn die Unterkunft konkret gefährdet ist. Der Anbieter der Reise, aber auch der Urlauber, sind zur kostenfreien Kündigung des Reise- bzw. Berbergungsvertrages berechtigt, wenn die Reisedurchführung oder die Gesundheit des Reisenden erheblich gefährdet ist. Der Reiserechtler Führich weist auf das Hurrikan-Urteil des BGH hin (NJW 2002, 3700), wonach von einer konkreten Gefährdung ab einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 25 % auszugehen ist. Führich: Atemschutzmasken oder eine Feuerwalze in 50 km Entfernung berechtigen zur Vertragskündigung. Der Urlauber kann dann vor Reiseantritt den gesamten Preis zurückverlangen. Erfolgt der Reiseabruch nach Reiseantritt, sind nur die bisher genutzten Reiseleistungen zu zahlen. Ist die Beförderung gebucht worden, muss der Veranstalter die vorzeitige Rückreise organisieren, deren Mehrkosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind. Sonstige Mehrkosten, wie z. B. solche über die Vertragsdauer hinaus, hat der Urlauber zu tragen.
Da der Urlauber die Beweislast für das Vorliegen der erheblichen Gefährdung hat, rät Führich den Kunden Umbuchungsangebote der Veranstalter anzunehmen. Soweit keine Leistungseinschränkung absehbar ist und der Urlauber lediglich Angst vor Bränden hat, muss der Kunde die vertraglichen Stornokosten bezahlen. Wenn eine bereits angetretene Reise nicht berechtigterweise abgebrochen wird und wegen des Rauchs oder Smogs lediglich die private Urlaubsgestaltung beeinträchtigt wird, gehört dies zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden, welche keine Preisminderung rechtfertigt.
Süddeutsche Zeitung: Feuer ist höhere Gewalt    Griechenland-Urlaub

101. Finanztest: Reiserücktrittskosten-Versicherung
FINANZtest hat die 21 Reiserücktrittskosten-Policen mit der größten Marktbedeutung untersucht. Im Ergebnis sind drei Tarife ohne Selbstbehalt am Besten, bei allen anderen Angeboten muss der Kunde einen Teil der Kosten tragen.Für eine Reise im Wert von 3000 Euro kostet der Schutz zwischen 47 und 105 Euro.
FINANZtest empfiehlt die Rücktrittspolicen ohne Selbstbehalt von Signal Iduna und URV für Familien oder Urlauber, die sehr kostspielige Reisen buchen. Diese Tarife sind zwar etwas teurer als die mit Selbstbeteiligung. Muss aber der Kunde wegen Krankheit oder Unfall die Reise absagen, lohne sich die Mehrausgabe. Denn bei den Selbstbehalt-Tarifen muss er 20 Prozent des Reisepreises selbst tragen. Für eine Reise im Wert von 1500 Euro sind das immerhin 300 Euro.
FINANZtest Spiegel

102. Sicherungsschein: Wissenslücken beim Urlauber
(1.10.2007) Eine Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung GfK ergab, dass fast jeder zweite Pauschalreisende nicht weiß, welche Bedeutung der 1994 eingeführte Sicherungsschein zum Nachweis einer Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters hat. 47 % waren unrichtigerweise der Auffassung, der Sicherungsschein schütze auch bei einem Reiserücktritt. 34,7 % glaubten, auch bei Krankheit oder bei einem Unfall im Ausland abgesichert zu sein (Quelle: Travel Tribune).

103. Führich, Basiswissen Reiserecht
Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts
Von Prof. Dr. Ernst R. Führich
2007. 220 S. Kartoniert, Vahlen ISBN 978-3-8006-3439-2, € 20,00

Endlich ist es soweit! Das neue Studienbuch zum Reiserecht von Prof. Führich ist erschienen


Das Basiswissen Reiserecht
• erläutert griffig und praxisbezogen die §§ 651 a bis m BGB und der BGB-Informationsverordnung,
• behandelt die wichtigsten Rechtsfragen des Individualreiserechts bei Reisevermittlung, Beförderungen mit Flug, Bus,
  Bahn und Schiff sowie der Beherbergung,
• orientiert sich an der Rechtsprechung ohne die Lösungsvorschläge der Rechtswissenschaft aus den Augen zu verlieren
• bietet mit seiner einzigartigen didaktischen Konzeption eine verständliche und kompakte Begleitlektüre für die   Vorlesung,
• gibt Mitarbeitern von Reiseunternehmen und Reisenden, schnell und kompetent Antworten auf alle Fragen des
  Reiserechts,
• ist ein kompaktes Lehr- und Studienbuch für Hochschulen, Akademien und Fachschulen zum günstigen Preis.
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104. 19. Konferenz der IFTTA (International Forum of Travel and Tourism Advocates) in Portugal
The 19th Conference of IFTTA - the International Forum of Travel and Tourism Advocates will take place in Southern Portugal from the 11th to the 14th October and there will be presented papers by Participants coming from Europe, North and South America, Asia and Africa, that will deal with the "Developments in Travel Law", "Moral Damages for Ruined Holidays" and "Land Planning and Tourism Development", besides the "National Reports" and "Other Subjects".This is one of the references of the Calendar of International Tourism Events of UNWTO - the World Tourism
Organization.
For more Informations and Registration, go to the Pages of the Conference
http://www.estig.ipbeja.pt/~ac_direito/IFTTA2007.htm or of IFTTA http://www.iftta.org/

104.
Bundestag billigt umfangreiche Datensammlung von Fluggästen
(15.11.2007) Zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität speichert künftig auch die Bundespolizei Daten von Flugpassagieren. Mit den Stimmen der großen Koalition setzte der Bundestag am 15.11.2007 eine entsprechende EU-Richtlinie um. Damit werden die Airlines bei Flügen aus Nicht-EU-Staaten verpflichtet, der Polizei auf Anfrage Namen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und weitere Informationen über die Passagiere zu liefern.   
Prof. Führich kritisiert diese Speicherung und Übermittlung aus zu weitreichend. "Wenn hier unterschiedslos und ohne konkrete Anhaltspunkte eine solche Datenmenge gesammelt und mit anderen Angaben verknüpft wird, haben wir den Orwell´schen Überwachungsstaat" mißbilligt Führich das Gesetzesvorhaben. mehr...

105. Presseerklärung Führich: Entschädigung bei Bahnstreik verlangen!
Entgegen der Rechtsauffassung der Deutschen Bahn ist nach ganz überwiegender Meinung der deutschen Reiserechtler Streik der eigenen Mitarbeiter kein Ausschlussgrund für eine Entschädigung oder eine Fahrpreiserstattung. Die Bahn stuft Streik durch ihre Lokführer als nicht beeinflussbare höhere Gewalt ein und verweigert daher die nach der Eisenbahnverkehrsordnung zu gewährende Kostenübernahme eines Taxis oder eines Hotels, wenn es spät abends mit dem Zug nicht weitergeht bzw. die nach den Beförderungsbedingungen der Bahn in ihrer "Kundencharta" im Fernverkehr (ICE, IC, EC) vorgesehenen Gutscheine im Wert von 20 % des Fahrpreises, sollte die Verspätung am Ziel mehr als 60 Minuten betragen.
Prof. Führich, einer der renommiertesten Experten des Reiserechts, erklärt unmissverständlich, dass der Streik der Mitarbeiter aus der zu verantwortenden betrieblichen Sphäre der Bahn komme. Zudem habe die Bahn durchaus Einfluss auf den Gang der Tarifverhandlungen und könne den Streik verhindern.Führich rät daher allen im Fernverkehr betroffenen Kunden der Bahn, innerhalb eines Monats ab dem Tag der Verspätung, mit einer Kopie der Fahrkarte mindestens den Gutschein über die Entschädigungssumme von 20 % des Fahrpreises sowie Schadensersatz bzw. entstandene angemessene Kosten einer notwendigen Übernachtung bzw. eines Taxis und Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen zu verlangen.
Hat der Streik eine Zugverspätung mit einem versäumten Anschlusszug oder einen Ausfall eines Zuges zur Folge, hat der Bahnkunde einen Ansruch auf die entgeltfreien Erstattung des Fahrpreises für die nicht gefahrene Strecke.Der Reisende kann auch, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt seine Reise mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke zu seinem Zielbahnhof fährt und es ihm ermöglicht, mit geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Das gilt auch dann, wenn der Reisende sich mit einem Sparpreis auf einen bestimmten Zug festgelegt hat.

Sueddeutsche Zeitung   Siehe auch Praxis-Tipp: Bahnstreik   FAZ.NET   FAZ    heute (ZDF) tagesspiegel Mitteldeutsche Zeitung

106.
OLG Düsseldorf
: Reiseveranstalter haftet nicht für Stromschlag eines Jungen auf Segeljacht
(8.11.07) Der für das Reisevertragsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter an die Eltern des bei einer Urlaubsreise tödlich verunglückten Jungen keinen Schadensersatz zahlen muss. Der Senat hat damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2006 bestätigt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Senat aus, dass dem Reiseveranstalter die Versäumnisse der indonesischen Reederei und ihrer Bediensteter deliktsrechtlich nicht zugerechnet werden könnten. Der Reiseveranstalter sei zwar verpflichtet, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein gewissenhafter Veranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren. Es sei aber im Prozess nicht nachgewiesen worden, dass der Reiseveranstalter gegen diese Pflichten verstoßen habe. Dem Reiseveranstalter könne zunächst nicht vorgeworfen werden, dass er die Reederei nicht sorgfältig genug ausgewählt habe, weil die Schiffe der Reederei seit zehn Jahren für deutsche Reiseveranstalter im Einsatz seien und es in dieser Zeit nie zu Personenschäden gekommen sei. Außerdem sei der Reederei mit einem Zertifikat bescheinigt worden, dass sie sich organisatorischen Regeln, so auch einem Sicherheitsmanagement, unterwerfe. Der Reiseveranstalter habe daneben auch seine Pflicht zur Überwachung der Reederei nicht verletzt. Zum einen hätten vor Vertragsabschluss mehrere Besichtigungen des Schiffes durch Mitarbeiter des Reiseveranstalters stattgefunden, zum anderen habe für das Schiff ein Sicherheitszertifikat
vorgelegt werden können. Der Umstand, dass ein Abspannseil unter Strom stand, stelle zwar einen über alle Maßen gravierenden Sicherheitsmangel dar. Die Eltern des getöteten Jungen hätten aber nicht beweisen können, dass dieser Mangel vom
Reiseveranstalter hätte entdeckt werden können. Die unfallursächliche Gefahrenstelle wäre auch bei einer sorgfältigen Inspektion nicht erkannt worden, weil die Stromführung nur durch spezielle Untersuchungen hätte nachvollzogen werden können. So habe auch eine Begehung des Schiffes am Tage nach dem Unfall das Zustandekommens der Gefahrenstelle nicht aufklären können.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2007, I-12 U 222/06          Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 8.11.2007
Vorinstanzen: LG Düsseldorf RRa 2007, 13 m. Anm. Dr. Rüdiger Schmidt-Benduhn RRa 2007, 2 ff.


107. Sicherheitshinweise für Flugreisende

(15.01.2007) Reiseunternehmen und Reisekunden können sich mit einem Faltblatt der Bundespolizei informieren, was Passagiere mit in das Flugzeug nehmen dürfen und was nicht. Dort ist in tabellarischer Form zusammengefasst, welche Gegenstände ins Handgepäck dürfen und welche mit dem Koffer aufgegeben werden müssen. Das Faltblatt kann im Internet hier heruntergeladen werden.    Faltblatt

108. Auswärtiges Amt rät von nicht notwendigen Reisen nach Kenia ab
(02.01.2008)
Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage wird von nicht notwendigen Reisen nach Kenia bis auf  Weiteres dringend abgeraten. mehr...    Höhere Gewalt       Rechte des Reisenden

109. Prof. Führich übermittelt Stellungnahme zur Pauschalreise-Richtlinie an EU-Kommission

Das CCR Competenz Centrum Reiserecht hat ihre Stellungnahme zu dem Arbeitspapier der Kommission vom 26.07.2007 zur Neufassung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen (Pauschalreise-Richtlinie) an die EU-Kommission übermittelt.   Arbeitspapier der Kommission vom 26.07.2007 zur Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen

110. Millionen Gepäckstücke gehen verloren
Wie die Nachrichtenagentur tdt meldet, verschwinden jährlich ca. 230 000 Koffer bei Flügen. Ingesamt sollen vergangenes Jahr rund 5,6 Mio. Fluggäste nach einem Flug vergeblich auf ihr Gepäck gewartet haben. Neun von zehn der vermissten Koffer fanden sich spätestens nach drei Tagen wieder. Doch der Rest blieb verschwunden. Angeführt wird die Statistik für 2006 von der portugiesischen TAP mit 3,5 % und British Airways mit 3.0 %, Alitalia mit 2,8 %, und KLM mit 2,4 %. Bei der Lufthansa kommen auch 100 Fluggäste 1,7 vermisste Gepäckstücke. in Zahlen ergibt sich folgendes Bild: Im Jahre 2006 standen auf Europas Flughäfen 5,6 Millionen Passagiere ohne Koffer da. Bei British Airways gehen jeden Tag 3000 Koffer verloren.                                 
Wenn Sie "Borns Bissige Bemerkung" hierzu lesen wollen klicken Sie hier.

111. EU-Kommission ermittelt wegen irreführender Flugangebote im Internet

Die EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva hat die Ergebnisse EU-weiter Ermittlungen gegen irreführende Werbeaussagen und unlautere Praktiken beim Internetverkauf von Flugtickets bekannt gegeben. Die Aktion, an der die nationalen Behörden aus 15 EU-Ländern und aus Norwegen beteiligt waren, betraf die etablierten Fluggesellschaften Europas ebenso wie Billigflieger und andere Internetanbieter von Flugtickets. Die Ermittlungen haben ergeben, dass über die Hälfte aller Websites Unregelmäßigkeiten aufwiesen; dies galt insbesondere hinsichtlich der Preisangaben, der Vertragsbedingungen und der Verständlichkeit der übrigen Konditionen. Im Zuge dieser ersten konzertierten EU-Aktion zur Durchsetzung von Verbraucherrechten haben die einzelstaatlichen Behörden von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Zypern und Norwegen – unter Leitung der Europäischen Kommission – in der Woche vom 24. bis 28. September über 400 Internetauftritte unter die Lupe genommen und auf Einhaltung der EU-Verbraucherrechtsvorschriften geprüft. Hieran schließt sich jetzt eine Durchsetzungsphase an, in der die betreffenden Unternehmen von den Behörden kontaktiert und aufgefordert werden, den Inhalt ihrer Internetauftritte zu korrigieren oder ihren Standpunkt darzulegen. Kommissarin Kuneva hat den Unternehmen eine Frist von vier Monaten gesetzt, um zu reagieren und ihre Websites mit geltendem EU-Recht in Einklang zu bringen. Sie warnte davor, dass sie – unabhängig von eventuellen rechtlichen Schritten – bei Bedarf nicht zögern werde, nach Ablauf dieser Frist säumige Unternehmen namentlich zu nennen.
„Die Verbraucher haben überall – ob in Brüssel, Barcelona, München oder in Manchester – Anspruch auf klare und faire Preise und auf Schutz vor bösen Überraschungen im Kleingedruckten von Verträgen”, sagte EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva. „Wir haben festgestellt, dass die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher von rund 50 % der Ticketangebote im Internet enttäuscht sind. Die heute veröffentlichten Zahlen zeigen, dass in der Branche ein ganz erhebliches Problem besteht. Diese Frage ist von europäischer Tragweite und erfordert daher ein europaweites Handeln.” Sie fügte hinzu: „Ich ermahne die Unternehmen nachdrücklich, umgehend ihre Hausaufgaben zu machen. Nach Ablauf der Frist im Januar werde ich nicht zögern, weitere Schritte zu unternehmen und gegebenenfalls die Unternehmen an den Pranger zu stellen, die immer noch gegen die Vorschriften verstoßen.“
Koordinierte Ermittlungen
Die in diesem Fall praktizierte Vorgehensweise stellt ein Novum bei der Durchsetzung von EU-Recht dar: Die Ermittlung möglicher Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht erfolgte zeitgleich, systematisch und abgestimmt in verschiedenen Mitgliedstaaten. Initiiert und koordiniert wurde diese Untersuchung der Praktiken beim Online-Ticketverkauf von der Europäischen Kommission. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, die seit Ende 2006 in Kraft ist.Vorgehensweise
In der besagten Septemberwoche durchkämmten die beteiligten nationalen Behörden mit Hilfe einer gemeinsamen Methodik und vorher festgelegter Suchbegriffe (z. B. „Flugticket”, „Billigflug”, „Reise”, „Last minute”, „Flugmeilen”) das Internet nach Anbietern, die Verbrauchern in den jeweiligen Ländern Flüge anbieten. Hunderte von Websites wurden von nationalen Beamten daraufhin geprüft, ob sie gegen EU-Recht verstoßen; im Einzelnen geht es dabei um die Richtlinien des Rates 84/450/EWG über irreführende Werbung und 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
Die breit angelegten Ermittlungen konzentrierten sich auf dreierlei:
 Eindeutige Preisangaben: Der Gesamtpreis sollte von vornherein deutlich angegeben werden, d. h. zusätzliche Kosten – etwa Steuern, Buchungs- und Kreditkartengebühren – sollten gleich zu Beginn und nicht erst im weiteren Verlauf des Buchungsvorganges erkennbar sein.
– Verfügbarkeit: Alle Bedingungen eines Angebots, insbesondere dessen beschränkte Verfügbarkeit, sollten klar und deutlich genannt werden. Günstige Preise und Sonderangebote dienen oft dazu, Verbraucher in den Buchungsvorgang „hineinzulocken“, obwohl es in Wirklichkeit nur sehr wenige Sitzplätze zu den angebotenen Bedingungen gibt.– Faire Vertragsbedingungen: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten leicht auffindbar, verständlich und fair sein. Als unlauter gilt es zum Beispiel, wenn das Angebot an eine Pflichtversicherung gekoppelt ist oder wenn sich die Verbraucher ausdrücklich gegen (anstatt für) den Abschluss einer Versicherung entscheiden müssen. Die Vertragsbedingungen müssen in der Sprache der Verbraucher verfügbar sein.
Ergebnisse der Ermittlungen 2007
Land
Zahl der besuchten Websites
Zahl der Websites mit Unregelmäßigkeiten
Zahl der Fälle für das CPC-Netz*
Zahl der Fälle für die nationalen Behörden
Schweden
32
16
1
15
Bulgarien
54
18
0
18
Dänemark
62
25
21
4
Griechenland
13
0
0
0
Finnland
30
20
9
11
Zypern
8
0
0
0
Litauen
40
23
0
23
Belgien
48
46
9
37
Portugal
16
11
0
11
Spanien
11
7
3
4
Italien
11
9
1
8
Österreich
20
0
0
0
Norwegen
31
22
10
12
Frankreich
31
13
5
8
Estland
26
14
4
10
Malta
14
2
0
2
Insgesamt
447
226
63
163

*CPC = Consumer Protection Co-operation Network – ein Netz bestehend aus den nationalen Durchsetzungsbehörden der 27 Mitgliedstaaten (sowie Norwegens und Islands), das zur Behandlung von grenzübergreifenden Problemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz geschaffen worden ist.
Die nächsten Schritte
Die Behörden werden jetzt die betreffenden Unternehmen auffordern, Stellung zu nehmen oder ihre Praktiken zu ändern. Kommen die Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, so riskieren sie rechtliche Konsequenzen in Form von Geldbußen oder der Sperrung ihres Internetauftritts. Bei den nationalen Fällen werden die nationalen Behörden die Ermittlungen und die Durchsetzung übernehmen. Bei grenzüberschreitenden Fällen (wenn beispielsweise der Anbieter von einem anderen Land aus tätig ist) wird über das CPC-Netz Amtshilfe bei den Kollegen in anderen EU-Ländern angefordert. (Quelle: EU-Kommission)112. EU-Fahrgastrechte bekannt gemacht
Am 3.12.2007 ist die "Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" im Amtsblatt der Europäschen Union (Nr. L  315, S. 14 ff.) veröffentlicht worden. Sie tritt 24 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007


113. Reiseanalyse 2007: Reiseverhalten 2007 wie vor 10 Jahren

Nach der neuesten "Reiseanalyse 2007" der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUR) hat sich das Reiseverhalten der Deutschen im Jahre 2007 kaum gegenüber demjenigen vor 10 Jahren verändert. Haben 1997 von damals 63,3 Mio. Deutschen über 14 Jahren 47 Mio. mindestens eine Urlaubsreise ab 5 Tagen Dauer unternommen, verbrachten 2007 - bei einer Bevölkerung von 64,8 Mio. über 14 Jahren - 48,5 Mio. ihre Ferien auf Reisen. Auch die Gesamtzahl aller Ferienreisen hat sich von 62,2 Mio. auf 62,9 Mio. wenig verändert. Gleichwohl gaben die Deutschen mehr aus: 1997 je Reise 729 Euro, 2007 mit 810 Euro fast 25 Prozent mehr. Der Trend zu Kurzreisen wird ebenfalls bestätigt mit 13,9 Tage im Jahre 1997 und 12,5 Tagen im Jahre 2007 (Quelle: travel-tribune).

114. Befragung über die Beschwerdebereitschaft von Fluggästen bei Problemen der Nichtbeförderung, Flugannullierung oder Flugverspätung
An der Hochschule Kempten arbeitet Herr Markus Esser derzeit an seiner Diplomarbeit über das Beschwerdeverhalten von Fluggästen bei Verletzung von Fluggastrechten der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 durch Airlines. Wenn Fluggäste wegen Nichtbeförderung (Überbuchung), Flugannullierung oder großer Verspätung betroffen waren, wären wir sehr dankbar, wenn die nachfolgenden Fragen des Formblattes beantwortet werden. Wir bitten Sie, das Formular per Mail bis 6.4.2008 an marcus_esser@gmx.de oder ernst.fuehrich@fh-kempten.de bzw. an die Hochschule Kempten, Competenz-Centrum Reiserecht Prof. Dr. Führich, Bahnhofstr. 61, 87435 Kempten
zurückzuleiten. Unter den Einsendern verlosen wir 5 Exemplare des Werkes "Reiserecht von A-Z", beck-dtv! Befragung (pdf)  

115. Vortrag "Wirtschaftskriminalität im Unternehmen"
Der Studienschwerpunkt Wirtschaftsrecht der Hochschule Kempten veranstaltet zusammen mit der Stadt Kempten, Wirtschaftsförderung und den Wirtschaftsjunioren Kempten-Oberallgäu am Donnerstag, den 27. März 2008 von 14.00 bis 16.00 Uhr im
Thomas-Dachser-Auditorium der Hochschule Kemptenein Vortrag mit Diskussion mit dem Referenten Wilhelm Mussauer vom Bayerischen Landeskriminalamt (LKA) München
über das Thema: „Wirtschaftkriminalität im Unternehmen“Der sachkundige Experte wird an Hand aktueller Fälle wertvolle Tipps zur Verbesserung der Sicherheit im Betrieb geben. So erleiden aufgrund mangelnder Sicherung ihrer elektronisch gespeicherten Daten Unternehmen Jahr für Jahr immense Schäden. Wirtschaftkriminalität und -spionage haben in Deutschland im Jahr 2006 einen Schaden von 43 Milliarden Euro verursacht. Zunehmend geraten auch kleinere und mittlere Unternehmen in das Visier von Online-Kriminellen, da diese häufig nicht über die nötigen Sicherungssysteme verfügen.
Nach der Veranstaltung laden die Wirtschaftjunioren zu einem kleinen Imbiss. Auf Ihr Kommen freuen wir uns!

116. Dissertation: Dr. Mirja Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts
- Frist des § 651g BGB, Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB, "unerwartete schwere Erkrankung" und gerichtliche Zuständigkeit
Die Arbeit lag der Universität Bielefeld bei Prof. Dr. Ansgar Staudinger als Dissertation vor und ist im Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3528-2 erschienen.

117.
Änderung der Pauschalreise-Richtlinie: Das neue Arbeitspapier der Kommission vom 26. 7.2007 stellt die wesentlichen juristischen Probleme der Richtlinie über
Pauschalreisen dar und soll als Grundlage für die Anhörung interessierter Kreise und der Mitgliedstaaten dienen. Die Kommission möchte die Auffassungen interessierter Kreise zum Anwendungsbereich der Richtlinie und zur Sachdienlichkeit ihrer Bestimmungen angesichts neuer Marktgegebenheiten und/oder Produkte einholen.
Bis zum 1. Oktober 2007 sind alle interessierten Kreise eingeladen, Stellungnahmen zu den aufgeworfenen Fragen und Problemen einzureichen. Nach Abschluss der Anhörung wird die Kommission auf der unten genannten Website eine Zusammenfassung der eingegangenen Beiträge veröffentlichen.

118. Europäisches Verbraucherzentrum: Im Jahr 2006 Verdoppelung der FluggastbeschwerdenBericht der Europäischen Verbraucherzentren
In dem Bericht der Europäischen Verbraucherzentren für die EU-Kommission vom 6.12.2007 hatten Fluggäste im Jahre 2006 Probleme mit der Gepäckbeförderung (33 %), Annullierungen (26 %) und Verspätungen (16 %). Die im Bericht analysierten Beschwerden zeigen, dass die Rechtsvorschriften über Fluggastrechte nicht voll eingehalten werden. Die Beschwerdezahl hat sich im Jahr 2006 verdoppelt. In dem Bericht werden 34 Empfehlungen vorgelegt, die die Kommission eingehend prüfen wird.

119. Aufsatz von Führich zu BGH-Entscheidung in LMK
Führich veröffentlichte in der Zeitschrift LMK (Lindenmaier-Möhring) eine Urteilsanmerkung zur Entscheidung des BGH vom 12.06.2007, Az.: X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 zur Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf Ausschlussfrist des § 651 g I BGB.
Führich, Ernst, Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf Ausschlussfrist, Anmerkung in: LMK 2007, 243215
BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az.: X ZR 87/06, NJW 2007, 2549


120. Dr. Tempel verstorben 
 
Nach einem erfüllten Leben voller Schaffenskraft für das Reiserecht verstarb am 6. Juni 2008 im Alter von 79 Jahren Herr Dr. Otto Tempel, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D. Frankfurt a.M. Dr. Tempel begründete zusammen seinen Kollegen der 24. Zivilkammer die für das Reiserecht wegweisende Frankfurter Rechtsprechung und die Frankfurter Tabelle.

121. Europäisches Reiserechtsforum Wien am 3./4. Juli 2008
Am 3. und 4. Juli 2008 findet in Wien an der Wirtschaftsuniversität das Europäische Reisrechtsforum 2008 statt. Zur Zeit werden auf europäischer Ebene zahlreiche Rechtsakte wie z.B. die Pauschalreiserichtlinie oder die Fluggäste-VO diskutiert. Grund für die aktuelle Diskussion sind zahlreiche vor dem EuGH anhängige Verfahren. So ist ungeklärt für welche Flüge die Fluggäste-VO überhaupt anwendbar ist. Wie sehen die Rechte und Pflichten bei Rückflügen aus dem Nicht-EU-Ausland aus? Wie sind so genannte "Überkreuzbuchungen" aus Reisendensicht zu beurteilen? Genau diese Themen sowie Fragen zu Haftung, Informationspflichten, Schadenersatzansprüchen und vielem mehr werden - rechtzeitig zu Beginn der Sommerferien - erstmalig an der WU im Rahmen des Europäischen Reiserechtsforum in Wien thematisiert werden. Ziel des Forums ist es, alle Beteiligten der Tourismus- und Reisepolitik zusammenzubringen und die faktischen Auswirkungen und Probleme der EU-Regelungen sowohl aus Sicht der Anbieter touristischer Dienstleistungen als auch der Nachfrager zu diskutieren. Die Veranstaltung richtet sich an Praktiker der Tourismusbranche, an Wissenschafter und Interessierte. Hochkarätige Vortragende und Diskutanten aus ganz Europa konnten für die Veranstaltung gewonnen werden. So referiert Prof. Führich über "Probleme und Änderungen der Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG aus deutscher Sicht". Das aktuelle Programm ist unter www.reiserechtsforum.eu zu finden.

122. Rechtsprechungsdatenbank NRWE
In der Datenbank NRWE sind viele reiserechtliche Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, eingestellt, so dass die Möglichkeit besteht, diese über das Internet kostenfrei unter www.nrwe.de abzurufen .

123. Europäisches Reiserechtsforum Wien am 3./4. Juli 2008 großer Erfolg
Der moderne Reisende verlangt mehr Individualität und Flexibilität - die Pauschalreise ist zwar nach wie vor beliebt, aber immer mehr basteln sich ihren Traumurlaub aus verschiedenen Bausteinen aus dem Internet selbst zusammen. Das wirft neue Fragen der Haftung auf. Reiserechtsexperten aus ganz Europa trafen sich am 3. und 4. Juli an der Wirtschaftsuniversität Wien, um über diese und weitere für Reisende und Leistungsträger brisante Aspekte zu diskutieren. In der Reisebranche ist der Trend zu einem dynamischen Reiseprodukt zu erkennen: Dabei geht es hauptsächlich darum, dass man jede Komponente seines Urlaubes frei wählen kann und trotzdem wie bei der Pauschalreise alles im Voraus in einer Einheit wieder findet. Für den Reisenden führt diese Ähnlichkeit mit einer klassischen Pauschalreise zum Trugschluss, dass er als Konsument genau so geschützt ist. "Ein Irrtum, wie sich bei Schwierigkeiten oft herausstellt", sagt Ernst Führich, Leiter des Kompetenzzentrums an der Fachhochschule Kempten in Deutschland. "Hier lässt man den Urlauber im Regen stehen. Der Verbraucher meint, er habe ein Paket gebucht und er habe einen Verantwortlichen. Hier muss Brüssel eine Regelung schaffen, dass wir einen Verantwortlichen für diese Click und Mix-Angebote im Internet haben." Der Obmann des Fachverbandes für Reisebüros der WKO Edward Gordon betont, dass allerdings egal, ob Click und Mix-Angebote von einem Reisenden direkt im Internet oder durch ein Reisebüro gebucht werden es keinen Unterschied bei der Haftungsverantwortung geben darf. Das Programm ist unter www.reiserechtsforum.eu zu finden.    ORF   OTS   Vortrag Prof. Führich

124. Umstellung auf „E-Tickets“ verwirrt Fluggäste
Seit dem 1. Juni erhalten Fluggäste nur noch elektronische Tickets. Papiertickets werden nicht mehr ausgegeben. Diese Umstellung verwirrt Experten zufolge viele Passagiere. Besonders Ältere könnten mit dem Begriff „E-Ticket“ nur wenig anfangen, teilt die Fluggastberatung des Deutschen Flugangst- Zentrums (DFAZ) am Flughafen Düsseldorf mit. Den Angaben zufolge fürchten etliche Fluggäste, dass sie jetzt an schwer bedienbaren Automaten einchecken müssen und dabei keine persönliche Beratung mehr erhalten (Meldung DGLR).

125. Presseerklärung zum Flugstreik: Passagiere sind nicht rechtlos
Ein Streik, der zu einer Flugannullierung oder Flugverspätung führt, ist nach EU-Recht ein außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand, also höhere Gewalt. Der Fluggast hat daher keine konkreten oder pauschalen Schadensersatzansprüche für seine Folgeschäden. Beispielsweise werden die Mehrkosten eines Fluges mit einer anderen Gesellschaft nicht erstattet. Auch eine streckenabhängige pauschale Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro kann nach überwiegender Meinung nicht von der den Flug ausführenden Flugesellschaft verlangt werden. Schadensersatz setzt stets ein vorwerfbares Verschulden der Airline voraus, welches bei Streik nicht angenommen werden kann. Auch wenn zu beklagen ist, dass dieser Streik auf dem Rücken der Urlauber ausgetragen wird, die Arbeitnehmer machen bei einem gewerkschaftlichen Streik von ihrem Grundrecht auf Arbeitskampf Gebrauch!

Ganz rechtlos ist der Passagier allerdings nicht weist Prof. Führich, Leiter des Competenz Centrum Reiserecht an der Hochschule Kempten hin. Nach der EU-FluggastrechteVO Nr. 261/2004 muss die Airline kostenfreie Betreuungsleistungen erbringen, umbuchen auf einen Alternativflug oder den Flug kostenfrei stornieren. Betreuungsleistungen sind angemessene Mahlzeiten, Getränke, Hotelübernachtung mit Transfer und Telefonate. Wird der Flug storniert, ist der vollständige Endpreis des Fluges binnen 7 Tagen zu erstatten. Vermittlerkosten eines Reisebüros werden nicht erstattet. Bei Verspätungen können Betreuungsleistungen allerdings erst ab 2h und das Rücktrittsrecht vom Flug erst nach einer Wartezeit von 5h verlangt werden. Da das alles nicht unkompliziert ist, muss die Fluggesellschaft betroffenen Passagieren am Flughafen ein Merkblatt über diese Fluggastrechte aushändigen. Beschwerdestelle ist das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig.

Bei Pauschaflugreisen haftet neben der Airline auch der Reiseveranstalter als Vertragspartner des Reisenden für die Streikfolgen nach dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a ff. BGB. Der Veranstalter muss Ersatzflüge beschaffen und seinen Reisenden rechtzeitig an sein Ziel bringen. Der Veranstalter muss also bei Flugannullierungen oder Verspätungen (Reisemängel) Abhilfe schaffen, ohne dass es auf die Ursache Streik ankommt! Diese Abhilfekosten trägt der Veranstalter. Die Betreuungsleistungen nach der EU-VO kann auch der Pauschalreisende am Flughafen von der Airline verlangen. Bei Ankunftsverspätungen im Zielgebiet ab 4 h ist eine Preisminderung von 5 % des Tagespreises der Reise, maximal 20 % des Gesamtpreises zu zahlen. Voraussetzung ist, dass der Mangel gegenüber der Reiseleistung während der Reise unverzüglich gemeldet wird und binnen einer Monatsfrist nach Reiseende der Anspruch gegenüber dem Veranstalter eingefordert wird.      Beschwerdestelle Luftfahrbundesamt        Lufthansa      Schlichtungsstelle Mobilität

126. BGH: Keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus der VO (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte
Der BGH stellte mit Hinweisbeschluss vom 11.3.2008 fest, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen der Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden. Dieses kann gegebenenfalls Regress nehmen (X ZR 49/07).
Der Kläger konnte den gebuchten Rückflug von seiner Pauschalreise nicht antreten, weil der Flug überbucht war. Daher forderte er vom Reiseveranstalter unter anderem die Ausgleichsleistung aus der Fluggastrechte-VO in der Höhe von € 600,00. Der alleinige Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen ergibt sich nach dem BGH nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Schutzzweck der Verordnung. Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise soll auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung dem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als eines weitern Schuldners gewährt.
Damit bestätigte der BGH die bisherige Rechtsauffassung von Prof. Dr. Führich in der Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92 mit Zustimmung Führich, RRa 2007, 58.
Amtliche Entscheidung

127. 20th IFTTA Conference - Beijng 2008
Der 20. IFTTA Kongress findet vom 11. - 15. September in Peking statt. Zum Programm und zur Anmeldung klicken Sie bitte hier.

128. Verordnung (EG) Nr. 361/2004: Airlines informieren nicht genug
In Heft 35 der Zeitschrift touristik aktuell ist ein Bericht über eine Untersuchung der Fluggastrechte in der Praxis von Dipl.-Betriebswirt Marcus Esser am Competenz-Centrum Reiserecht der Hochschule Kempten veröffentlicht worden. Esser kommt in seiner Diplomarbeit zum Ergebnis, das die Airlines immer noch nicht genug informieren. Gerade der Umgang vieler Fluggesellschaften mit ihren reklamierenden Kunden ist erschreckend. Fehlende Erreichbarkeit, hohe Telefonkosten und die Vielfalt außergerichtlicher Beschwerdestellen verwirren viele Fluggäste. touristik aktuell 35/08

129. Illegale Lockangebote der Billigflieger: Mit Nettoflugpreisen Passagiere ködern
Reiserechtler Führich klärt im Interview mit Beck-online über die Rechte von Fluggästen auf - Für 9 Euro nach Rom oder für 19 Euro nach Malaga? Noch immer werben einige Fluggesellschaften mit Billigangeboten, obwohl sie längst verpflichtet sind, alle Preisbestandteile auch in der Werbung mit anzugeben. Die Ernüchterung beim Kunden folgt auf dem Fuße: Der Flug war günstig, aber die Steuern, Flughafengebühren und Internet-Buchungsgebühren schlagen ins Kontor. Prof. Dr. Ernst Führich, einer der führenden Reiserechtler in Deutschland, erklärt im Interview, warum Fluggesellschaften immer noch mit Nettopreisen auf Kundenfang gehen. Interview

130. Ratgeber Reiserecht
Folgende Links geben Urlaubern und Reisenden nützliche Ratschläge bei Reiseproblemen. Die Links verweisen auf Presseartikel und geben die Rechtslage zutreffend wieder.
Bahnstreik:             Fragen und Antworten (SZ)   Bahnstreik (FAZ)  Was Reisende wissen müssen (KStA)  hr-online
Waldbrände:           Süddeutsche Zeitung    Griechenland-Urlaub
Hurrikan:                  Wirbelsturm und Reiseabsage (LVZ)  ntv   VZ Sachsen
Baulärm:                  Preisnachlass bei Baustelle am Hotel (Mallorca Zeitung)
Flugverlegung:        Airline muss Nachricht über verlegten Flug beweisen
Reiseansprüche:   Welche Anprüche können Urlauber stellen? (MDR)  Weniger Reklamationen in Ostdeutschland
Angst vor Krisen:   Kostenlose Stornierung nur ausnahmsweise (ad-hoc) Terrorangst kein Rücktrittsgrund (Rhein.Post)
Nichtbeförderung: Flugverspätung führt zu Nichtbeförderung bei Anschlussflug

131. (10.10.2008) Hochschule Kempten - Wirtschaftsrecht
Erfolgsfaktor für den Betriebswirt im Unternehmen am Beispiel eines Absolventen
Dr. Klaus Hörmann
Geschäftsführer Fabrino Produktionsgesellschaft  mbH & Co. KG, Aitrach
Moderation: Prof. Dr. jur. Ernst Führich

Wirtschaftsrecht – ein Muss für BWL`ler? – Erfahrungen und Erfolgsfaktoren eines Absolventen – Rechtskompetenz als Chance im Unternehmen – Matrix rechtlicher Anwendungsfelder – Konfliktmanagement – Promotion als FH`ler – Bachelor of Laws LLB in Großbritannien – Diskussion

Donnerstag, den 16. Oktober 2008 um 14 Uhr
Hörsaal W 110 Gebäude Wirtschaft

132. (18.10.2008) Urlauber verweigern Einstieg in Onur-Air-Maschine
Rund einhundert Kunden eines französischen Reiseveranstalters haben sich geweigert, beim Abflug in der Türkei in ein Flugzeug der umstrittenen türkischen Gesellschaft Onur Air zu steigen (Quelle: DGLR).

133. (18.10.2008) 36 Verletzte nach heftigen Turbulenzen
In Australien ist ein Airbus A330 der australischen Fluggesellschaft Qantas nach einem „Zwischenfall“ in der Luft in Learmonth gelandet. 36 Menschen seien zum teil schwer verletzt worden, teilte die Polizei in Westaustralien mit.

134. (18.10.2008)Tödliches Drama auf Sir Edmund Hillarys Flughafen

Die Maschine vom Typ Twin Otter der Yeti Airlines verunglückte am Mittwoch bei einer Sichtweite von nur 400 Metern im Landeanflug am Flughafen Lukla in der Nähe des Mount Everest. 18 Menschen kamen ums Leben, darunter zwölf Deutsche, zwei Australier, ein nepalesicher Tourenführer, der Copilot und eine Flugbegleiterin. Das Auswärtige Amt in Berlin erklärte, es gebe noch keine Gewissheit darüber, dass unter den Toten tatsächlich Deutsche sind. Der Pilot überlebte das Unglück mit schweren Verletzungen. Er konnte sich nach Informationen retten, weil er aus dem Fenster sprang. Das Auswärtige Amt in Berlin teilte mit, die deutsche Botschaft vor Ort sei eingeschaltet und bemühe sich mit den nepalesischen Behörden um Aufklärung (Quelle: DGLR).